Der Beschuldigte verfüge über ausgezeichnete Zwischenzeugnisse, die ihm nicht nur fachliches Können attestierten, sondern auch eine hohe Sozialkompetenz und überdurchschnittliche empathische Fähigkeiten. Auch mit Blick auf die Zeugnisse könne festgestellt werden, dass der Beschuldigte ein gewinnendes Wesen gewesen sei und ein gutes Gespür für seine Mitmenschen haben müsse, er fähig gewesen sei, ein gutes Arbeitsklima zu schaffen und auch mit schwierigeren, reichen Kunden gut habe umgehen können. Stark zu relativieren ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte trotz seiner Fähigkeiten in der E._____