Angaben zur Persönlichkeit des Beschuldigten seien – so die Vorinstanz weiter – aufgrund seines Aussageverhaltens und der fehlenden Befragung von weiteren Personen aus dem (Arbeits-)Umfeld ebenfalls schwierig zu machen (wobei ihn W.________ als kollegial, offen, freundlich und aufrecht beschrieben habe, was sich mit den Attributen im Zwischenzeugnis decke). Zum Werdegang führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe eine klassische «Bankkarriere» gemacht, d.h. eine Banklehre absolviert, sei einige Zeit im Ausland tätig gewesen und habe dann für verschiedene Bankinstitute gearbeitet, bevor er 1994 zur E.________ AG (Bank) gekommen und bis zu seiner Frühpensionierung geblieben sei.