und des Beschuldigten Die Vorinstanz führte zunächst korrekt aus, dass sich aus den Aussagen der im Befragungszeitpunkt 84-jährigen Q.________ ergebe, dass diese den Gegenstand nur beschränkt verstanden habe und entsprechend über ihre Persönlichkeit, ihr Verhältnis zum Beschuldigten und vor allem ihren geistigen Zustand in den massgeblichen Jahren (2013 – 2016; Tatzeitraum) nur wenig bekannt sei. Die Vorinstanz legte die privaten Verhältnisse von Q.________ wie folgt dar (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 416): Sie [Anmerkung der Kammer: gemeint Q.________] war laut den übereinstimmenden Aussagen von C.____