18 schuldigten die Idee zur Behändigung des Geldes aus dem Tresor für die eigenen Bedürfnisse erst nach der Übergabe des Geldes entstanden sei, sowie die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, wonach Frau Q.________ selbst entschieden habe, das Geld in den Tresor zu legen (pag. 19 685). Rechtsanwalt D.________ verwies schliesslich für den Straf- und Zivilkläger ebenfalls auf das Geständnis des Beschuldigten und betonte, dass dieser sogar aufgelistet habe, welche Beträge er wann geplündert und wie ausgegeben habe (pag. 19 682).