Fiskus versteckt werden sollte. Im Übrigen argumentierte die Verteidigung auf rein rechtlicher Ebene (zum Ganzen pag. 19 676). Die Staatsanwaltschaft führte im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Geständnis aus, dieses sei weder das einzige noch das entscheidende Beweismittel und verwies etwa in objektiver Hinsicht auf die Vermögensbestätigungen, SMS, die Einzahlungen von je CHF und EUR 45'000.00, die Gegenüberstellungen von Einkommen und Ausgaben sowie in subjektiver Hinsicht auf die Aussagen von Frau Q.________ und Herrn C.__