Demnach sei erstellt, dass der Beschuldigte sich in Täuschung von Frau Q.________ das ihm übergebene Geld angeeignet habe, indem er es vorübergehend in sein eigenes Tresorfach gelegt habe. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs argumentierte die Verteidigung sodann, der Beschuldigte habe sich keines arglistigen Verhaltens, sondern bloss einfacher Lügen bedient, nämlich, dass er das Bargeld in sein Tresorfach legen würde. Das täuschende Verhalten stehe im Vordergrund, weil das Geld vor dem S.________ (Land) Fiskus versteckt werden sollte.