Sämtliche Parteien gingen davon aus, dass der Sachverhalt unbestritten sei und verwiesen in den jeweiligen Parteivorträgen mitunter auf das Geständnis des Beschuldigten. Insbesondere die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag explizit aus, der Beschuldigte habe ein umfassendes Geständnis abgegeben, den Sachverhalt weitgehend eingeräumt und vor- sowie oberinstanzlich bestätigt. Die Verteidigung erklärte sich das zwischenzeitliche Abkommen vom Geständnis mit der psychischen Verfassung des Beschuldigten sowie dem langen Zeitablauf und plädierte ihrerseits dafür, auf das ursprüngliche Geständnis abzustellen.