Im Weiteren bestritt er die Aufstellungen von Rechtsanwalt F.________ zu seinen Ausgaben im Deliktszeitraum und mithin zur angeblichen Verwendung des Geldes, oder aber gab er an, sich Ausgaben in dieser Höhe nicht vorstellen zu können, es nicht zu wissen, oder zu dieser Zeit über Geld verfügt zu haben, dies aber nicht von Frau Q.________ (pag. 19 667 Z. 15 ff., etwa auch durch die Erhöhung der Hypothek). 8.4 Vorbringen der Parteien Sämtliche Parteien gingen davon aus, dass der Sachverhalt unbestritten sei und verwiesen in den jeweiligen Parteivorträgen mitunter auf das Geständnis des Beschuldigten.