19 394 – 19 406, Ziff. II.A.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (pag. 19 406 – pag. 19 411), von Q.________ (pag. 19 411 f.), von C.________ (pag. 19 412 f.) sowie von W.________ (pag. 19 414) korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme erneut zur Sache befragt. Wie bereits angesprochen, bestätigte er zunächst seine bisher gemachten Aussagen und gab an, es gebe keinen Grund für ihn, sein Geständnis zu ändern (pag. 19 665 Z. 35).