__ AG (Bank), Verwendung des Geldes für seine persönlichen Bedürfnisse), welches er im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte. Oberinstanzlich bestätigte er das Geständnis zunächst ebenfalls und bestritt es anschliessend wieder, bevor er es in seinem letzten Wort wieder implizit bestätigte. Damit einhergehend ist insbesondere unklar, ob der Beschuldigte das abgehobene Bargeld zunächst in seinen eigenen oder aber sogleich in den Tresor von Q.________ legte. In seinem vorinstanzlich letzten Wort brachte er diesbezüglich neu vor, das Geld sei in ihrem Tresor gelegen. Oberinstanzlich führte er sodann aus, er wisse nicht, was Q.__