Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab Beginn der Geschäftsbeziehung als Bankkundenberater von Q.________ fungierte. Was den Kernsachverhalt betrifft, so ist unbestritten, dass Q.________ mit den sieben konkret vorgenommenen und hiervor sowie in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezügen einverstanden war; sie unterzeichnete alle Auszahlungsquittungen selbst. Unklarheiten bestehen hingegen bezüglich des weiteren Kernsachverhalts. Der Beschuldigte legte im Vorverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, nachdem er anfänglich die Existenz eines besonderen Tresors sowie sämtliche Vorwürfe abgestritten hatte (pag.