an ihrem Vermögen geschädigt. Schliesslich habe der Beschuldigte (abgesehen von der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht) auch in der Absicht gehandelt, sich und seiner Familie aus dem Erlös der deliktischen Tätigkeiten ein relativ regelmässiges Einkommen für die Finanzierung des Lebensunterhaltes oder zumindest eines namhaften Teils hiervon zu verschaffen, wobei er die deliktische Tätigkeit, insbesondere aufgrund der Häufigkeit und Höhe der Einzelakte, nach der Art eines (Neben-)Berufs ausgeübt und mit einer konstanten Regelmässigkeit über längere Zeit Einkünfte erzielt habe, die geeignet gewesen seien, einen namhaften Teil der Kosten des Lebensunterhaltes