Dies jeweils in der irrigen Annahme, der Beschuldigte wäre vereinbarungsgemäss dafür besorgt, dass ihre Vermögenswerte in einem Tresor, Depot o.ä. bei der E.________ AG (Bank) verwahrt und ihr jederzeit in vollem Betrage zur Verfügung stehen würden. Weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als ihm die Bargeldbeträge von Q.________ überlassen worden waren, nicht willens gewesen sei, diese zu verwalten resp. ständig zur Verfügung zu erhalten, sondern beabsichtigt habe, sich die Vermögenswerte anzueignen bzw. zu verbrauchen, sei die (Rück-)Forderung von Q.________ bereits bei der jeweiligen Quittierung der Barabhebung resp.