7. Legitimation der Straf- und Zivilkläger (Geschädigte Partei) Die weiterhin strittige formelle Frage der Geschädigtenstellung resp. der Klagelegitimation der Straf- und Zivilkläger wird der besseren Übersicht halber im Zivilpunkt abgehandelt (E. 23. hiernach). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer sowohl C.________ wie auch die E.________ AG (Bank) als geschädigte und insofern zur Straf- und Zivilklage legitimierte Partei erachtet. II. Veruntreuung, alternativ Betrug, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift)