Auf die Anschlussberufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 6.5 Im Weiteren zielt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Nachholung von vorinstanzlich unterlassenen Verfügungen (Verrechnung von Forderungen aus den Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten; Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks; Einziehung eines Teils des Verwertungserlöses ebendieses Grundstücks). Auf die Anschlussberufung ist in den genannten Punkten einzutreten und das Verschlechterungsverbot greift nicht.