zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung nicht einverstanden gewesen, hätte sie diese bereits im Vorverfahren unter Gewährung der entsprechenden Parteirechte am Verfahren beteiligen sowie eigenständig Berufung erheben müssen. Im Ergebnis kommt eine erstmalige Verurteilung von G.________ zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung im oberinstanzlichen Verfahren nicht in Betracht. Auf die Anschlussberufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.