O., S. 185), so muss das Verschlechterungsverbot auch in Bezug auf beschwerte Dritte gelten. Folgerichtig müsste der eingangs erwähnte BGE 140 IV 94, der die Anschlussberufung zum Nachteil von nicht berufungsführenden Mitbeschuldigten ausschliesst, auch auf beschwerte Drittpersonen Anwendung finden. Wäre die Staatsanwaltschaft folglich mit der Nichtverurteilung von G.________ zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung nicht einverstanden gewesen, hätte sie diese bereits im Vorverfahren unter Gewährung der entsprechenden Parteirechte am Verfahren beteiligen sowie eigenständig Berufung erheben müssen.