e StPO). Die Stellung der beschwerten Drittperson ist mithin, wie das Bundesgericht festhält, vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person (Urteil BGer 6B_1356/2017 E 2.4, wobei es um die Frage ging, ob die beschwerte Drittperson im Rechtsmittelverfahren zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden kann). Folgt man sodann der Lehrmeinung von SCHÖDLER (a.a.O., S. 185), so muss das Verschlechterungsverbot auch in Bezug auf beschwerte Dritte gelten.