Zwar handelt es sich bei der Einziehung und Ersatzforderung um strafrechtlich sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn deren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (etwa Urteil BGer 6B_910/2019 E 6.1.1.). Der (allfällig) repressive und pönale Charakter einer Ersatzforderung ist indes nicht von der Hand zu weisen und vom Bundesgericht anerkannt (vgl. SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnah- me- und Einziehungsverfahren, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2012, S. 12; BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, N 6 ff. zu Art. 70/71 mit Verweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung). Entsprechend stehen einer beschwerten