___ vollumfänglich in den Händen des Beschuldigten, der mit dem Rückzug seiner Berufung gleichzeitig seine Ehefrau entlasten könnte, damit aber rechtskräftig verurteilt werden würde. G.________ ist der Anschlussberufung damit schutzlos ausgeliefert, obgleich sie selber kein Rechtsmittel eingelegt hat (und auch nicht Berufungsgegnerin ist). Zwar handelt es sich bei der Einziehung und Ersatzforderung um strafrechtlich sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn deren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (etwa Urteil BGer 6B_910/2019 E 6.1.1.).