_ handelt es sich zwar – anders als in den erwähnten Beispielen – nicht um eine (Mit-)Beschuldigte, sondern um eine allfällig beschwerte Drittperson. Die vorliegende Konstellation ist indes mit den genannten Beispielen vergleichbar: In casu hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt, die Staatsanwaltschaft hingegen hat darauf verzichtet. Durch den akzessorischen Charakter der Anschlussberufung liegt damit das Schicksal von G.________ vollumfänglich in den Händen des Beschuldigten, der mit dem Rückzug seiner Berufung gleichzeitig seine Ehefrau entlasten könnte, damit aber rechtskräftig verurteilt werden würde.