Dasselbe gilt, wenn die Privatklägerschaft Berufung führt; eine Anschlussberufung ist in diesem Fall nur möglich in Bezug auf Straftaten, durch welche diese in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. auch BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 3 zu Art. 401). Die Berufung bestimmt mithin die Parteien im Berufungsverfahren. Damit soll dem akzessorischen Charakter der Anschlussberufung Rechnung getragen und eine Umgehung des Verschlechterungsverbots verhindert werden. Bei G.________ handelt es sich zwar – anders als in den erwähnten Beispielen – nicht um eine (Mit-)Beschuldigte, sondern um eine allfällig beschwerte Drittperson.