105 Abs. 1 lit. f StPO). Bereits aus diesem Grund ist auf die Anschlussberufung – soweit G.________ betreffend – nicht einzutreten. Andererseits ist der Entscheid des Bundesgerichts BGE 140 IV 92 E 2.2. f. nach Auffassung der Kammer und entgegen der Meinung des Kantonsgerichts Luzern in seinem vergleichbaren Urteil vom 7. August 2020 [4M 20 3] auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Demgemäss steht es der Staatsanwaltschaft nicht zu, Anschlussberufung betreffend einen Mitbeschuldigten zu erheben, der selbst nicht Berufungskläger ist. Dasselbe gilt, wenn die Privatklägerschaft Berufung führt;