18 077). G.________ teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2021 mit, sie wäre durch die Verwertung der Liegenschaft zwangsweise mit voller Härte betroffen, obwohl ihr unbestrittenermassen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werde (pag. 18 082). Von einer solidarischen Haftung für die Ersatzforderung war keine Rede. Schliesslich findet G.________ auch in der Anklageschrift keine Erwähnung. Eine Verurteilung von G.________ in diesem Verfahrensstadium und im Lichte des bisherigen Verfahrensverlaufs wäre mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.