11 Einerseits ist festzustellen, dass G.________ im gesamten Verfahren nie befragt wurde und sich zumindest zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung nicht äussern konnte. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde ihr von der Vorinstanz erstmals Gelegenheit gegeben, sich zum Schicksal der beschlagnahmten, im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft zu äussern (pag. 18 077). G.______