6.4 Soweit sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ferner auf die Verurteilung von G.________ zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung bezieht, liegt nach Auffassung der Kammer aus zwei Gründen eine unzulässige Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes auf eine bisher nicht am Verfahren beteiligte und nicht berufungsführende Drittperson i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vor: