391 Abs. 2 zweiter Satz StPO behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Solche Tatsachen können beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes massgebend sind, betreffen (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). 6.4 Soweit sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ferner auf die Verurteilung von G._