zu verurteilen, vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. BGE 147 IV 505 E 4.4.3.). In Bezug auf die Geldstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) greift damit das Verschlechterungsverbot. Davon ausgenommen ist die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe der Geldstrafe. Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.