Zum einen ist mit Blick auf die oberinstanzlichen Anträge der Staatsanwaltschaft (Gelstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren, ergo Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) nicht davon auszugehen, dass sie die Geldstrafe überhaupt anfechten wollte, beantragt sie doch keine Erhöhung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil. Eine Anschlussberufung zum Nachteil des Beschuldigten wäre in diesem Punkt ohnehin als widersprüchlich zu werten und damit nicht zuzulassen, nachdem dem erstinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen