Was die nach dem Wortlaut der Anschlussberufung mitumfasste Geldstrafe betrifft («Bemessung der Strafe»), so ist aus zwei Gründen nicht von einer rechtsgültigen Anschlussberufung auszugehen: Zum einen ist mit Blick auf die oberinstanzlichen Anträge der Staatsanwaltschaft (Gelstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren, ergo Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) nicht davon auszugehen, dass sie die Geldstrafe überhaupt anfechten wollte, beantragt sie doch keine Erhöhung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil.