Infolgedessen kann die Kammer die Sanktion (mit nachfolgender Ausnahme) auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. 6.3 Was die nach dem Wortlaut der Anschlussberufung mitumfasste Geldstrafe betrifft («Bemessung der Strafe»), so ist aus zwei Gründen nicht von einer rechtsgültigen Anschlussberufung auszugehen: