Anschlussberufung der beiden Straf- und Zivilkläger insbesondere den Zivilpunkt gemäss Ziff. III. (inkl. Höhe der Parteientschädigungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, welcher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf. Eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot bildet vorliegend zu Teilen der Sanktionenpunkt (Ziff. 1. und 3.; Höhe der Freiheitsstrafe), da in diesem Punkt die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben hat. Infolgedessen kann die Kammer die Sanktion (mit nachfolgender Ausnahme) auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern.