6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das Urteil der Vorinstanz gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). 6.2 Bei der oberinstanzlichen Beurteilung gelangt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Dies betrifft vorliegend mangels eigeständiger Berufung resp. Anschlussberufung der beiden Straf- und Zivilkläger insbesondere den Zivilpunkt gemäss Ziff.