2. es seien sämtliche im rubrizierten Verfahren beschlagnahmten und vom Gericht gemäss Art. 70 oder 71 StGB einzuziehenden Vermögenswerte sowie etwaige Bussen bzw. Geldstrafen bis zur Höhe der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung des Privatklägers 1 (zzgl. der Kos- ten- und Entschädigungsansprüche zzgl. MWST), gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB dem Privatkläger 1 zuzusprechen.