Andererseits reichte Rechtsanwalt D.________ namens seines Klienten mit Schreiben vom 13. November 2023 den folgenden Antrag i.S.v. Art. 70 / 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) inkl. der Abtretungserklärung i.S.v. Art. 73 Abs. 2 StGB zu den Akten (pag. 19 699 f.): 1. es seien sämtliche im rubrizierten Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 oder 71 StGB zugunsten des Kantons Bern einzuziehen, und