5.3 Die Anträge von Rechtsanwalt D.________ für den Straf- und Zivilkläger lauteten einerseits wie folgt (pag. 19 682): 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Februar 2023 vom seien gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das Urteil der ersten Instanz zu bestätigen resp. der Beschuldigte gemäss dem vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Sachverhalt schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Adhäsionsweise sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den folgenden Vermögensschaden zu ersetzen: