Die Beschlagnahme eines sich darüber hinaus ergebenden Verwertungserlöses sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung seien zudem die Kontosperren bei der E.________ AG (Bank) und der P._____