__ AG (Bank) übersteigende Verwertungserlös sei im Umfang von CHF 250'000.00 einzuziehen und zu 80% an die Privatklägerschaft 2 sowie zu 20% an die Privatklägerschaft herauszugeben, je in Anrechnung an ihre Zivilforderung; b. Die Beschlagnahme eines sich darüber hinaus ergebenden Verwertungserlöses sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.