2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 9 Tagen; 2.2. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. II.