seien die Verfahrenskosten bis einschliesslich der ersten Instanz A.________ aufzuerlegen. Die Kosten der zweiten Instanz seien ihm Verhältnis seines Unterliegens aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien entsprechend dem zu treffenden Kostenentscheid definitiv bzw. unter dem Vorbehalt der Nachforderung vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits das Folgende (pag. 19 697 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. A.________ sei schuldig zu erklären: