seien von den beschlagnahmten Kontoguthaben der Betrag von Fr. 100'000.- freizugeben im Übrigen sei die Beschlagnahme der Kontoguthaben und der Liegenschaft J.________(Ort), Gbbl.- Nrn. ________ aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entscheiden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.