sowie eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren. 5. Auf die Privatklage der Privatklägerschaft 2 sei nicht einzutreten und diese mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei die Privatklage abzuweisen. Eine Parteientschädigung sei nicht zuzusprechen. 6. a. Es sei eine Ersatzforderung zugunsten des Kantons Bern in Höhe von Fr. 1 Mio. eventualiter von Fr. 2'555'000.00 festzusetzen.