2. Im Anklagepunkt 1.2 sei A.________ wegen einer versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. 22 Abs. 1 StGB begangen am 21. September 2017 schuldig und im Übrigen freizusprechen. 3. Soweit A.________ schuldig zu sprechen ist, sei er, unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.- eventualiter zusätzlich hierzu mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen.