der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am Berufungsverfahren zu beteiligen sei und ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zustünden. Gleichzeitig wurde sie formell zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei ihr das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 19 552). G.________ liess sich weder vernehmen noch nahm sie an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teil. 4.3 Wechsel der Verteidigung / Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers