4.2 Teilnahme von G.________ am oberinstanzlichen Verfahren Die Parteien wurden am 30. Mai 2023 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 19 547). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass G.________, Ehefrau des Beschuldigten, gestützt auf die Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft als (allfällig) beschwerte Drittperson i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;