5 nicht vernehmen (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 10. März 2023, pag. 19 519). Ebenso wenig liessen sich die Parteien (einschliesslich des Beschuldigten) bezüglich allfälliges Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vernehmen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 3. Mai 2023, pag. 19 546).