4. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 26’925.00 (100 h x CHF 250.00 zuzüglich 7.7% MWST) an die Privatklägerin 2, die E.________ AG (Bank), vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: