Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 23 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ AG (Bank) v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand mehrfache qualifizierte Veruntreuung, alternativ Betrug, Wider- handlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 10. November 2022 (WSG 21 8) Inhaltsübersicht I. Formelles ___________________________________________________________3 II. Veruntreuung, alternativ Betrug, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift) _____________________________________13 III. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vorwurf gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift) ______________________________________________________37 IV. Ergebnis ___________________________________________________________42 V. Strafzumessung _____________________________________________________42 VI. Zivilpunkt___________________________________________________________51 VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ________________________62 VIII. Kosten und Entschädigungen ___________________________________________73 IX. Erkennungsdienstliche Behandlung ______________________________________77 X. Dispositiv___________________________________________________________78 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nach- folgend Vorinstanz) fällte am 10. November 2022 über den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 19 353 ff.); Her- vorhebungen im Original; Auslassungen in Klammern): I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 18. September 2013 und dem 5. Februar 2016 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'555'000.00 und EUR 50'000.00 in I.________(Ort) (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen im September 2017 in J.________(Ort) und anderswo (Ziff. 1.2 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der aArt. 29, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB aArt. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. 422, 426 Abs. 1 sowie 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2'555’000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung wird der Privatklägerin 2, der E.________ AG (Bank), in Anrech- nung an ihre Zivilforderungen herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 4. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] II. A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher K.________ ausgerichtete Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung von CHF 21'819.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz von CHF 14'859.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 III. 1. Die Zivilklage des Privatklägers 1, C.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen und A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Privat- kläger 1 folgende Beträge zu bezahlen: - EUR 48'146.36 zuzüglich 5% Zins seit dem 30.01.2015; - EUR 111'524.16 zuzüglich 5% Zins seit dem 11.08.2015; - EUR 50'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 05.02.2016. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 26’758.35 (100 h x CHF 250.00 + Auslagen von CHF 1'758.35) an den Privatkläger 1, C.________, vgt., verur- teilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG (Bank), vgt., wird teilweise gutgeheissen und A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Pri- vatklägerin 2 folgende Beträge inkl. Zins zu bezahlen: - CHF 900'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18.09.2013; - CHF 85'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17.01.2014; - EUR 792'326.94 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.05.2014; - EUR 351'434.36 zuzüglich 5% Zins seit dem 18.09.2014; - CHF 27'500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12.03.2021. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 26’925.00 (100 h x CHF 250.00 zuzüglich 7.7% MWST) an die Privatklägerin 2, die E.________ AG (Bank), vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Grunds- tücks J.________(Ort) Gbbl.-Nrn. ________ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungs- verfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der E.________ AG (Bank), lautend auf A.________, vgt., aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen ent- schieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der E.________ AG (Bank), lautend auf A.________, vgt., aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen ent- schieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 4 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der P.________ AG (Bank), lautend auf A.________, vgt., aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen ent- schieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 5. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 beschlagnahmte Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. Art. 1 ff. KMV zwecks Prüfung verwaltungs- rechtlicher Schritte der Kantonspolizei Bern (Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) überlassen. 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen bleiben als Beweismittel bei den Akten. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt L.________ mit Eingabe vom 21. No- vember 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 19 372 f.). Die Urteilsbegründung datiert vom 18. Januar 2023. Am 8. Fe- bruar 2023 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die (sinngemäss voll- umfängliche) Berufung (pag. 19 502 ff.). Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwalt- schaft), mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 19 491). Staatsanwalt H.________ er- klärte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 form- und fristgerecht die Anschlussberu- fung, beschränkt auf die folgenden Punkte (pag. 19 514): - die Bemessung der Strafe des Beschuldigten A.________; - die Festsetzung der Ersatzforderung resp. die Nichtverurteilung von G.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung (unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A.________) - die nicht festgesetzte Verrechnung der Forderung aus den Verfahrenskosten gegen A.________ mit den beschlagnahmten Vermögenswerten von A.________ auf dem Konto der E.________ AG (Bank), IBAN ________, lautend auf A.________; - die nicht verfügte Verwertung des mit Verfügung vom 21. September 2017 beschlagnahmten Grundstücks J.________(Ort)-Gbbl Nr. ________ im Gesamteigentum von A.________ und G.________ - die nicht verfügte Einziehung des die Hypothekarschulden bei der E.________ AG (Bank) über- steigenden Verwertungserlöses des Grundstücks J.________(Ort)-Gbbl Nr. ________ im Umfang von mind. CHF 250'000.00. C.________ (nachfolgend teilweise Straf- und Zivilkläger) sowie die E.________ AG (Bank) (nachfolgend teilweise Straf- und Zivilklägerin) liessen sich innert Frist 5 nicht vernehmen (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 10. März 2023, pag. 19 519). Ebenso wenig liessen sich die Parteien (einschliesslich des Beschuldigten) bezüg- lich allfälliges Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vernehmen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 3. Mai 2023, pag. 19 546). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen die folgenden Unterlagen eingeholt respektive Akten ediert: - ein aktueller Strafregisterauszug (dat. 1. November 2023, pag. 19 613 f.); - ein aktueller Betreibungsregisterauszug (dat. 13. Oktober 2023, pag. 19 570 f.); - ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse (dat. 12. Oktober 2023, pag. 19 606 ff.); - aktuelle Auszüge aus dem Grundbuch des Kantons Bern (Liegenschaft J.________(Ort), M.________strasse, Grundstücknr. ________; dat. 13. Okto- ber 2023, pag. 19 572 f.) sowie des Kantons Freiburg (Liegenschaft N.________strasse, Grundbuchamt des Seebezirks, O.________(Ort); dat. 16. Oktober 2023, pag. 19 574 f.); - bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern – soweit vorhanden – sämtliche Steuererklärungen sowie Veranlagungsverfügungen ab dem Jahr 2021 (pag. 19 588 ff.). Die Steuerverwaltung teilte am 20. Oktober 2023 per E-Mail mit, dass für das Steuerjahr 2022 noch keine Steuererklärung und Veranla- gungsverfügung vorliege (pag. 19 586); - bei der E.________ AG (Bank) die aktuellen Kontostände der zwei bei ihr ge- führten, durch die Staatsanwaltschaft gesperrten und auf den Beschuldigten lautenden Konti IBAN ________ sowie IBAN ________ (pag. 19 583 ff.); - bei der P.________ AG (Bank) der aktuelle Kontostand des bei ihr geführten, ebenfalls gesperrten Kontos des Beschuldigten IBAN ________ (pag. 19 610 f.); - beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Urteil im Verfahren PEN 22 7 betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Ver- halten bei Unfall (fahrlässig begangen; pag. 19 579 ff.); - bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Akten des Verfahrens D 23 192 (pag. 19 730 ff.; hängiges Verfahren wegen Veruntreuung; vormals Verfahren BA 23 96 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besonde- re Aufgaben). Staatsanwalt H.________ machte die Kammer mit Schreiben vom 2. November 2023 auf die neue Zuständigkeit der freiburgischen Strafver- folgungsbehörden aufmerksam und beantragte seinerseits die Edition der Ak- ten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (pag. 19 648). Schliesslich wurde der Beschuldigte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhand- lung vom 14. November 2023 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern erneut einvernommen (pag. 19 662 ff.). 6 4. Weitere verfahrensleitende Entscheide und Vorgänge im oberinstanzlichen Verfahren 4.1 Betreffend beschlagnahmte Vermögenswerte Am 13. März 2023 ging bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein an die Staatsanwaltschaft adressiertes und von dieser zuständigkeitshalber an die 2. Strafkammer weitergeleitetes Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG (Bank) ein (pag. 19 520 ff.). Die Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG (Bank) teilte in ihrem Schreiben bezugnehmend auf die beigelegte staatsanwaltschaftliche Beschlagnahmeverfügung vom 10. Januar 2018 (Be- schlagnahme sämtlicher Auszahlungen / Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen des Beschuldigten bei ihr, verbunden mit der Anweisung, diese auf das gesperrte P.________ AG (Bank)-Privatkonto des Beschuldigten zu überweisen) mit, dass der Beschuldigte einen Auszahlungsantrag aufgrund «Erreichens des Alters» ge- stellt habe, welcher nun fällig sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung, ob die besagte Verfügung nach wie vor Gültigkeit habe oder ob die Auszahlung an den Beschuldigten vorgenommen werden könne. Die Verfahrensleitung wies die Frei- zügigkeitsstiftung der P.________ AG (Bank) mit Verfügung vom 17. März 2023 an, eine allfällige Auszahlung von Vorsorge-/Freizügigkeitsleistungen verfügungs- gemäss nur auf das vorgenannte (gesperrte) Privatkonto vorzunehmen (pag. 19 532). 4.2 Teilnahme von G.________ am oberinstanzlichen Verfahren Die Parteien wurden am 30. Mai 2023 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 19 547). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 stellte die Verfah- rensleitung fest, dass G.________, Ehefrau des Beschuldigten, gestützt auf die Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie auf die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft als (allfällig) beschwerte Drittper- son i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am Berufungsverfahren zu beteiligen sei und ihr die zur Wahrung ihrer In- teressen erforderlichen Verfahrensrechte zustünden. Gleichzeitig wurde sie formell zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei ihr das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 19 552). G.________ liess sich weder vernehmen noch nahm sie an der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung teil. 4.3 Wechsel der Verteidigung / Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers Mit Eingabe vom 7. November 2023 stellte der private Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt L.________, ein Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Letzterer sei nicht mehr in der Lage, seine Verteidigung aus privaten Mitteln zu finanzieren. Rechtsanwalt B.________ habe den Fall von Anfang an mitbetreut, weshalb mit seiner Bestellung kein Mehraufwand verbunden sei. Rechtsanwalt B.________ teilte auf Aufforde- rung der Verfahrensleitung am 10. November 2023 mit, dass er den angesetzten Verhandlungstermin wahrnehmen könne. Daraufhin wurde der Antrag gutgeheis- sen und Rechtsanwalt B.________ als (notwendiger) amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten rückwirkend per 7. November 2023 eingesetzt (pag. 19 648). 7 4.4 Hauptverhandlung Die Verhandlung vor der 2. Strafkammer fand vom 14. bis 16. November 2023 statt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 19 693 ff.; Hervorhebungen im Original): In Abänderung der Dispositiv-Ziff. I, II, III, IV des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsgerichts vom 10. November 2022 sei 1. A.________ im Anklagepunkt 1.1 freizusprechen, eventualiter sei er wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Im Anklagepunkt 1.2 sei A.________ wegen einer versuchten Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. 22 Abs. 1 StGB begangen am 21. September 2017 schuldig und im Übrigen freizusprechen. 3. Soweit A.________ schuldig zu sprechen ist, sei er, unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.- eventualiter zusätzlich hierzu mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre an- zusetzen. 4. Die Privatklage der Privatklägerschaft 1 sei abzuweisen eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen subeventualiter sei A.________ zu verurteilen an diese, folgende Beträge zu zahlen: - EUR 132'265.77 zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. September 2014, - EUR 48'146.36 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2015 - EUR 111'524.16 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. August 2015 sowie - EUR 50'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2016, sowie eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren. 5. Auf die Privatklage der Privatklägerschaft 2 sei nicht einzutreten und diese mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei die Privatklage abzuweisen. Eine Parteientschädi- gung sei nicht zuzusprechen. 6. a. Es sei eine Ersatzforderung zugunsten des Kantons Bern in Höhe von Fr. 1 Mio. eventualiter von Fr. 2'555'000.00 festzusetzen. b. Es sei festzuhalten, dass die Ersatzforderung des Staates in dem Umfang erlischt, in dem A.________ auf den angeklagten Ereignissen basierende Zivilforderungen von C.________ sowie der E.________ AG (BANK) erfüllt respektive diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt werden. 7. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände von A.________ seien freizuge- ben eventualiter seien von den beschlagnahmten Kontoguthaben der Betrag von Fr. 100'000.- freizugeben im Üb- rigen sei die Beschlagnahme der Kontoguthaben und der Liegenschaft J.________(Ort), Gbbl.- Nrn. ________ aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entscheiden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 8 8. Die Kosten des gegen A.________ geführten Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für seine Verteidigungskos- ten angemessen zu entschädigen eventualiter seien die Verfahrenskosten bis einschliesslich der ersten Instanz A.________ aufzuerlegen. Die Kosten der zweiten Instanz seien ihm Verhältnis seines Unterliegens aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien entsprechend dem zu treffenden Kostenentscheid definitiv bzw. unter dem Vorbehalt der Nachforderung vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits das Folgende (pag. 19 697 f.; Hervor- hebungen im Original): I. 1. A.________ sei schuldig zu erklären: 1.1. Der Veruntreuung, mehrfach qualifiziert begangen zwischen ca. September 2013 und ca. Februar 2016 zum Nachteil von Q.________ und zum Nachteil der E.________ AG (Bank) im Betrag von insgesamt CHF 2'555'000.00 sowie EUR 50'000.00 (oder einer entspre- chenden Äquivalenz) sowie 1.2. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG), begangen vor dem und am 19. September 2017. 2. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungshaft im Umfang von 9 Tagen; 2.2. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. II. 3. A.________ und G.________ seien (unter solidarischer Haftung) zur Bezahlung einer Ersatzfor- derung in der Höhe von insgesamt CHF 2'260'000.00 sowie EUR 5'000.00 (oder einer entspre- chenden Äquivalenz) zu verurteilen, wobei diese zu 80% an die Privatklägerschaft 2 (E.________ AG (Bank)) und zu 20% an die Privatklägerschaft 1 (C.________), je in Anrech- nung an ihre Zivilforderung, herzugeben sei. III. 1. A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Fürsprecher K.________) gemäss Verfügung vom 27. November 2018 zurückzuzahlen sowie diesem die Differenz zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 StPO). 2. Die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziffer I.2.3. und III.1. sei mit den beschlag- nahmten Vermögenswerten von A.________ auf dem Konto der E.________ AG (Bank), IBAN ________, lautend auf A.________, vorab zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Das mit Verfügung vom 21. September 2017 beschlagnahmten Grundstück J.________(Ort)- Gbbl Nr. ________, im Gesamteigentum von A.________ und G.________, sei zu verwerten: 9 a. Der die Hypothekarschulden bei der E.________ AG (Bank) übersteigende Verwertungser- lös sei im Umfang von CHF 250'000.00 einzuziehen und zu 80% an die Privatklägerschaft 2 sowie zu 20% an die Privatklägerschaft herauszugeben, je in Anrechnung an ihre Zivil- forderung; b. Die Beschlagnahme eines sich darüber hinaus ergebenden Verwertungserlöses sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung seien zudem die Kontosperren bei der E.________ AG (Bank) und der P.________ AG (Bank) aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entscheiden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 5. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 beschlagnahmte Selbstlade-Pistole, SIG P210, 9 mm, A164439 (P) inkl. 8 Patronen Kaliber 9mm (Ass.-Nr. 1015) sei gemäss Art. 31 WG in Verbindung mit Art. 1 ff. KMV (Kantonale Waffenverordnung) zwecks Prüfung verwaltungsrechtlicher Schritte der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu überlassen. 5.3 Die Anträge von Rechtsanwalt D.________ für den Straf- und Zivilkläger lauteten einerseits wie folgt (pag. 19 682): 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Februar 2023 vom seien gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das Urteil der ersten Instanz zu bestätigen resp. der Beschuldigte gemäss dem vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Sachverhalt schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Adhäsionsweise sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den folgenden Vermö- gensschaden zu ersetzen: - EUR 48’146.36 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2015; - EUR 111'324.16 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. August 2015; - EUR 50'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2016; - EUR 132'265.77 zzgl. 5% ab dem 18. September 2014; 4. Sämtliche beschlagnahmten und vom Gericht einzuziehenden Vermögenswerte sowie etwaige Bussen und Geldstrafen seien bis zur Höhe der Zivilforderung dem Privatkläger zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten - Andererseits reichte Rechtsanwalt D.________ namens seines Klienten mit Schreiben vom 13. November 2023 den folgenden Antrag i.S.v. Art. 70 / 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) inkl. der Abtretungserklärung i.S.v. Art. 73 Abs. 2 StGB zu den Akten (pag. 19 699 f.): 1. es seien sämtliche im rubrizierten Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 oder 71 StGB zugunsten des Kantons Bern einzuziehen, und 2. es seien sämtliche im rubrizierten Verfahren beschlagnahmten und vom Gericht gemäss Art. 70 oder 71 StGB einzuziehenden Vermögenswerte sowie etwaige Bussen bzw. Geldstrafen bis zur Höhe der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung des Privatklägers 1 (zzgl. der Kos- ten- und Entschädigungsansprüche zzgl. MWST), gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB dem Pri- vatkläger 1 zuzusprechen. 10 5.4 Rechtsanwalt F.________ beantragte schliesslich für die Straf- und Zivilklägerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Gutheissung der Anschlussbe- rufung (pag. 19 685). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das Urteil der Vorinstanz gesamthaft neu zu beurteilen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). 6.2 Bei der oberinstanzlichen Beurteilung gelangt grundsätzlich das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Dies betrifft vorliegend mangels eigeständiger Berufung resp. Anschlussberufung der beiden Straf- und Zi- vilkläger insbesondere den Zivilpunkt gemäss Ziff. III. (inkl. Höhe der Parteien- tschädigungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, welcher nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten abgeändert werden darf. Eine Ausnahme vom Verschlechte- rungsverbot bildet vorliegend zu Teilen der Sanktionenpunkt (Ziff. 1. und 3.; Höhe der Freiheitsstrafe), da in diesem Punkt die Generalstaatsanwaltschaft zu Unguns- ten des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben hat. Infolgedessen kann die Kammer die Sanktion (mit nachfolgender Ausnahme) auch zum Nachteil des Be- schuldigten abändern. 6.3 Was die nach dem Wortlaut der Anschlussberufung mitumfasste Geldstrafe betrifft («Bemessung der Strafe»), so ist aus zwei Gründen nicht von einer rechtsgültigen Anschlussberufung auszugehen: Zum einen ist mit Blick auf die oberinstanzlichen Anträge der Staatsanwaltschaft (Gelstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren, ergo Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) nicht davon auszuge- hen, dass sie die Geldstrafe überhaupt anfechten wollte, beantragt sie doch keine Erhöhung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil. Eine Anschlussberufung zum Nachteil des Beschuldigten wäre in diesem Punkt ohnehin als widersprüchlich zu werten und damit nicht zuzulassen, nachdem dem erstinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen, vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. BGE 147 IV 505 E 4.4.3.). In Bezug auf die Geldstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) greift damit das Verschlechterungsverbot. Davon ausgenommen ist die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe der Geldstrafe. Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Solche Tatsachen können beispielsweise die persönlichen oder wirt- schaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes massgebend sind, betreffen (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). 6.4 Soweit sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ferner auf die Verurtei- lung von G.________ zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung bezieht, liegt nach Auffassung der Kammer aus zwei Gründen eine unzulässige Ausdeh- nung des Verfahrensgegenstandes auf eine bisher nicht am Verfahren beteiligte und nicht berufungsführende Drittperson i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO vor: 11 Einerseits ist festzustellen, dass G.________ im gesamten Verfahren nie befragt wurde und sich zumindest zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung nicht äussern konnte. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde ihr von der Vorinstanz erstmals Gelegenheit gegeben, sich zum Schicksal der beschlagnahmten, im Ge- samteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft zu äussern (pag. 18 077). G.________ teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2021 mit, sie wäre durch die Verwertung der Liegenschaft zwangsweise mit voller Härte betroffen, obwohl ihr unbestrittenermassen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werde (pag. 18 082). Von einer solidarischen Haftung für die Ersatzforderung war keine Rede. Schliess- lich findet G.________ auch in der Anklageschrift keine Erwähnung. Eine Verurtei- lung von G.________ in diesem Verfahrensstadium und im Lichte des bisherigen Verfahrensverlaufs wäre mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Bereits aus diesem Grund ist auf die Anschlussberufung – soweit G.________ betreffend – nicht einzu- treten. Andererseits ist der Entscheid des Bundesgerichts BGE 140 IV 92 E 2.2. f. nach Auffassung der Kammer und entgegen der Meinung des Kantonsgerichts Luzern in seinem vergleichbaren Urteil vom 7. August 2020 [4M 20 3] auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Demgemäss steht es der Staatsanwaltschaft nicht zu, Anschlussberufung betreffend einen Mitbeschuldigten zu erheben, der selbst nicht Berufungskläger ist. Dasselbe gilt, wenn die Privatklägerschaft Berufung führt; eine Anschlussberufung ist in diesem Fall nur möglich in Bezug auf Straftaten, durch welche diese in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. auch BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 3 zu Art. 401). Die Berufung bestimmt mithin die Parteien im Berufungsverfahren. Damit soll dem ak- zessorischen Charakter der Anschlussberufung Rechnung getragen und eine Um- gehung des Verschlechterungsverbots verhindert werden. Bei G.________ handelt es sich zwar – anders als in den erwähnten Beispielen – nicht um eine (Mit-)Beschuldigte, sondern um eine allfällig beschwerte Drittperson. Die vorliegende Konstellation ist indes mit den genannten Beispielen vergleichbar: In casu hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt, die Staatsanwalt- schaft hingegen hat darauf verzichtet. Durch den akzessorischen Charakter der Anschlussberufung liegt damit das Schicksal von G.________ vollumfänglich in den Händen des Beschuldigten, der mit dem Rückzug seiner Berufung gleichzeitig seine Ehefrau entlasten könnte, damit aber rechtskräftig verurteilt werden würde. G.________ ist der Anschlussberufung damit schutzlos ausgeliefert, obgleich sie selber kein Rechtsmittel eingelegt hat (und auch nicht Berufungsgegnerin ist). Zwar handelt es sich bei der Einziehung und Ersatzforderung um strafrechtlich sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn deren gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind (etwa Urteil BGer 6B_910/2019 E 6.1.1.). Der (allfällig) repressi- ve und pönale Charakter einer Ersatzforderung ist indes nicht von der Hand zu weisen und vom Bundesgericht anerkannt (vgl. SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnah- me- und Einziehungsverfahren, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2012, S. 12; BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, N 6 ff. zu Art. 70/71 mit Verweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung). Entsprechend stehen einer beschwerten 12 Drittperson von Gesetzes wegen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu (Art. 105 Abs. 2 StPO) und ist sie grundsätzlich zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Die Stellung der beschwerten Drittperson ist mithin, wie das Bundesgericht festhält, vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person (Urteil BGer 6B_1356/2017 E 2.4, wobei es um die Frage ging, ob die beschwerte Drittperson im Rechtsmittelverfahren zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden kann). Folgt man sodann der Lehrmeinung von SCHÖDLER (a.a.O., S. 185), so muss das Verschlechterungsverbot auch in Bezug auf beschwerte Dritte gelten. Folgerichtig müsste der eingangs erwähnte BGE 140 IV 94, der die Anschlussberufung zum Nachteil von nicht berufungsführenden Mitbeschuldigten ausschliesst, auch auf be- schwerte Drittpersonen Anwendung finden. Wäre die Staatsanwaltschaft folglich mit der Nichtverurteilung von G.________ zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung nicht einverstanden gewesen, hätte sie diese bereits im Vorverfahren unter Gewährung der entsprechenden Parteirech- te am Verfahren beteiligen sowie eigenständig Berufung erheben müssen. Im Ergebnis kommt eine erstmalige Verurteilung von G.________ zur solidarischen Haftung für die Ersatzforderung im oberinstanzlichen Verfahren nicht in Betracht. Auf die Anschlussberufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 6.5 Im Weiteren zielt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Nachho- lung von vorinstanzlich unterlassenen Verfügungen (Verrechnung von Forderungen aus den Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten; Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks; Einziehung eines Teils des Verwertungserlö- ses ebendieses Grundstücks). Auf die Anschlussberufung ist in den genannten Punkten einzutreten und das Verschlechterungsverbot greift nicht. 7. Legitimation der Straf- und Zivilkläger (Geschädigte Partei) Die weiterhin strittige formelle Frage der Geschädigtenstellung resp. der Klagelegi- timation der Straf- und Zivilkläger wird der besseren Übersicht halber im Zivilpunkt abgehandelt (E. 23. hiernach). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kam- mer sowohl C.________ wie auch die E.________ AG (Bank) als geschädigte und insofern zur Straf- und Zivilklage legitimierte Partei erachtet. II. Veruntreuung, alternativ Betrug, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift) 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. 1.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten eine mehrfache qualifizierte Veruntreuung, alternativ gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache unge- treue Geschäftsbesorgung vorgeworfen, begangen jeweils in den (früheren) Räum- lichkeiten der E.________ AG (Bank) an der R.________strasse in I.________(Ort) sowie evtl. anderswo und zum Nachteil von Q.________ sel. (nachfolgend: Q.________) und/oder zum Nachteil der E.________ AG (Bank) im Betrag von 13 insgesamt CHF 2'555'000.00 sowie EUR 50'000.00 (pag. 16 001 001 f.). Nach der Darlegung der Ausgangslage, für welche an dieser Stelle auf die Anklageschrift bzw. auf die nachfolgenden Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt sowie zur Beweiswürdigung zu Ziff. 1.1. der Anklageschrift verwiesen wird, legte die Staatsanwaltschaft den jeweiligen Tatbestandsvarianten im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde: Veruntreuung, mehrfach qualifiziert begangen (Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift): Der Beschuldigte, Angestellter bei der E.________ AG (Bank) und seit 1996 «Betreuer Private Kunden V4» der Bankkundin Q.________, soll mit dieser ab ca. September 2013 vereinbart haben, die auf ihrem CHF-Sparkonto und EUR-Kontokorrent vor- handenen, der E.________ AG (Bank) und dem Beschuldigten als deren verfü- gungsberechtigter Angestellter zur Erhaltung anvertrauten Guthaben in ein/en (vom Beschuldigten oder von der E.________ AG (Bank) verwalteten/es) Tresor, Depot o.ä. bei der E.________ AG (Bank) zu übertragen und ihr Vermögen dort (weiter- hin) zu verwalten resp. ständig zur Verfügung zu erhalten. Zu diesem Zweck soll Q.________ die folgenden Barabhebungen quittiert und die entsprechenden Bar- geldbeträge dem Beschuldigten bzw. der E.________ AG (Bank) anvertraut haben: - per Valuta 18. September 2013 CHF 900'000.00 vom CHF-Sparkonto; - per Valuta 17. Januar 2014 CHF 85’000.00 vom CHF-Sparkonto; - per Valuta 1. Mai 2014 CHF 950’000.00 vom EUR-Kontokorrent; - per Valuta 18. September 2014 CHF 450'000.00 vom EUR-Kontokorrent; - per Valuta 30. Januar 2015 CHF 50'000.00 vom EUR-Kontokorrent; - per Valuta 11. August 2015 CHF 120’000.00 vom EUR-Kontokorrent; - per Valuta 5. Februar 2016 EUR 50’000.00 vom EUR-Kontokorrent. In der Folge soll der Beschuldigte die ihm übergebenen Barbeträge allenfalls kurz- zeitig in sein Tresorfach bei der E.________ AG (Bank) überführt, sich diese ange- eignet und in der Folge für eigene Zwecke, insbesondere zur Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhaltes und desjenigen seiner Familie, verbraucht haben. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte Q.________ und/oder die E.________ AG (Bank) an ihren/m Vermögen geschädigt. Der Beschuldigte habe in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht und ohne zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage bzw. bereit gewesen zu sein, fristgerecht gegenüber Q.________ und/oder der E.________ AG (Bank) Ersatz zu leisten, gehandelt. Am 5. April 2017 habe der Beschuldigte schliesslich CHF 45’000.00 auf das CHF-Sparkonto und CHF 48’847.50 (im Wert von EUR 45’000.00) auf das EUR-Kontokorrent von Q.________ zurückgezahlt, womit der Schaden CHF 2'510'000.00 und EUR 5'000.00 betrage. Alternativ Betrug, gewerbsmässig begangen (Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift), mit dem soeben beschriebenen Vorgehen, wobei der Beschuldigte Q.________ über seinen Willen getäuscht haben soll, die ihm von ihr zu überlassenden Vermögens- werte in ein/en Tresor, Depot o.ä. bei der E.________ AG (Bank) zu übertragen und ihr Vermögen zu verwalten resp. ständig zur Verfügung zu erhalten. Der Be- schuldigte habe Q.________ zudem tatsachenwidrig vorgespiegelt, dass die zu den jeweiligen Zeitpunkten ihm bereits überlassenen Vermögenswerte allesamt noch vorhanden seien resp. ihr ständig zur Verfügung stünden und habe ihr hierzu 14 Vermögensübersichten/Bestätigungen erstellt resp. bearbeitet. Eine Überprüfung des Willens des Beschuldigten, ihr Vermögen zu verwalten resp. ständig zur Verfü- gung zu erhalten, sei für Q.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive ihr nicht zumutbar gewesen. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass Q.________, geboren am ________, insbesondere aufgrund ihres fortge- schrittenen Alters sowie als treue, langjährige Kundin der E.________ AG (Bank) im Allgemeinen und ihm als Kundenberater und AN.________ (Stellung in der Bank) im Besonderen, aufgrund seines Wissensvorsprungs und seiner Kaderfunk- tion innerhalb der E.________ AG (Bank), ein erhöhtes Vertrauen geschenkt habe und er habe dieses Vertrauen bewusst ausgenutzt. Aufgrund der seit Jahren fort- währenden und beständigen Vertrauensbasis habe er auch fest damit gerechnet, dass die in S.________(Land) domizilierte Q.________ seine Angaben nicht über- prüfen würde. Zudem habe er seine Täuschungen durch die von ihm erstellten re- sp. bearbeiteten Vermögensübersichten/Bestätigungen abgesichert, welche er Q.________ gezeigt und mind. teilweile ausgehändigt habe. Die Täuschungen des Beschuldigten hätten dazu geführt, dass Q.________ die hiervor aufgeführten sieben Barabhebungen ab dem CHF-Sparkonto sowie dem EUR-Kontokorrent quittiert und dem Beschuldigten bzw. der E.________ AG (Bank) die entsprechenden Bargeldbeträge überlassen habe, um sie zu verwalten resp. ständig zur Verfügung zu erhalten. Dies jeweils in der irrigen Annahme, der Beschuldigte wäre vereinbarungsgemäss dafür besorgt, dass ihre Vermögenswerte in einem Tresor, Depot o.ä. bei der E.________ AG (Bank) verwahrt und ihr jeder- zeit in vollem Betrage zur Verfügung stehen würden. Weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als ihm die Bargeldbeträge von Q.________ überlassen worden waren, nicht willens gewesen sei, diese zu verwalten resp. ständig zur Verfügung zu erhalten, sondern beabsichtigt habe, sich die Vermö- genswerte anzueignen bzw. zu verbrauchen, sei die (Rück-)Forderung von Q.________ bereits bei der jeweiligen Quittierung der Barabhebung resp. Überlas- sung des Bargeldbetrags erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert we- sentlich herabgesetzt gewesen; dadurch habe sich Q.________ an ihrem Vermö- gen geschädigt. Schliesslich habe der Beschuldigte (abgesehen von der unrechtmässigen Berei- cherungsabsicht) auch in der Absicht gehandelt, sich und seiner Familie aus dem Erlös der deliktischen Tätigkeiten ein relativ regelmässiges Einkommen für die Fi- nanzierung des Lebensunterhaltes oder zumindest eines namhaften Teils hiervon zu verschaffen, wobei er die deliktische Tätigkeit, insbesondere aufgrund der Häu- figkeit und Höhe der Einzelakte, nach der Art eines (Neben-)Berufs ausgeübt und mit einer konstanten Regelmässigkeit über längere Zeit Einkünfte erzielt habe, die geeignet gewesen seien, einen namhaften Teil der Kosten des Lebensunterhaltes von ihm und seiner Familie zu decken. Eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen (Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift), mit hiervor beschriebenem Vorgehen, wobei der Beschuldigte als .________ (Stellung in der Bank) der E.________ AG (Bank) insbesondere damit betraut gewesen sei, selbständig über (nicht unerhebliche) Vermögenswerte der E.________ AG (Bank) zu verfügen und verpflichtet gewesen sei, im Interesse der 15 E.________ AG (Bank) zu handeln und deren Vermögen zu erhalten. Mit seinem hiervor beschriebenen Vorgehen habe er sich die genannten Geldbeträge in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht und entgegen seiner Pflicht, im Interesse der E.________ AG (Bank) zu handeln und deren Vermögen zu erhalten, angeeignet und für eigene Zwecke verbraucht. Dadurch habe er die E.________ AG (Bank) an ihrem Vermögen geschädigt. 8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die Ausgangslage gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift: Q.________ (* ________; † ________) und ihr Ehemann V.________ sel. (* ________; † ________) gingen am 12. Dezember 1996 eine Geschäftsbeziehung mit der E.________ AG (Bank) ein. Das Ehepaar war auf den gemeinsamen Konti je einzelzeichnungsberechtigt, führte unter anderem ein CHF- und ein EUR-Konto und mietete ein Tresorfach. V.________ starb im Jahr ________, so dass dessen Witwe und einzige Erbin Q.________ die Bankbeziehung alleine weiterführte. Q.________ bevollmächtigte in der Folge ihren späteren Adoptivsohn C.________ gegenüber der E.________ AG (Bank), wo sie anfangs September 2013 über Ver- mögen in der Höhe von CHF 987'109.85 und EUR 1'113'340.80 verfügte (wobei dem EUR-Konto monatlich EUR 8'109.00 von der Lebensversicherung T.________ gutgeschrieben wurden). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte 1994 in die E.________ AG (Bank) eingetreten ist, im Jahr 2006 zum Leiter U.________ (Ab- teilung) befördert wurde und spätestens ab März 2012 den Rang eines AN.________ (Stellung in der Bank) innehatte. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab Beginn der Geschäftsbeziehung als Bankkundenberater von Q.________ fungierte. Was den Kernsachverhalt betrifft, so ist unbestritten, dass Q.________ mit den sieben konkret vorgenommenen und hiervor sowie in der Anklageschrift aufgeführ- ten Bargeldbezügen einverstanden war; sie unterzeichnete alle Auszahlungsquit- tungen selbst. Unklarheiten bestehen hingegen bezüglich des weiteren Kernsachverhalts. Der Beschuldigte legte im Vorverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, nachdem er anfänglich die Existenz eines besonderen Tresors sowie sämtliche Vorwürfe abge- stritten hatte (pag. 05 001 005 ff.), ein Geständnis im Sinne der Anklageschrift ab (Abhebung von CHF 2.555 Mio. und EUR 50'000.00 von den Konti von Q.________ zwischen September 2013 und Februar 2016, Ablegen des Geldes in sein Tresorfach bei der E.________ AG (Bank), Verwendung des Geldes für seine persönlichen Bedürfnisse), welches er im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte. Oberinstanzlich bestätigte er das Geständnis zunächst ebenfalls und bestritt es an- schliessend wieder, bevor er es in seinem letzten Wort wieder implizit bestätigte. Damit einhergehend ist insbesondere unklar, ob der Beschuldigte das abgehobene Bargeld zunächst in seinen eigenen oder aber sogleich in den Tresor von Q.________ legte. In seinem vorinstanzlich letzten Wort brachte er diesbezüglich neu vor, das Geld sei in ihrem Tresor gelegen. Oberinstanzlich führte er sodann aus, er wisse nicht, was Q.________ mit dem abgehobenen Geld gemacht habe, dieses habe jedenfalls nie in seinem Tresor gelegen. Die Verteidigung hingegen stützte sich auf das Geständnis und plädierte ihrerseits dafür, auf dieses abzustel- 16 len. So oder anders gilt es, das ursprüngliche Geständnis nachfolgend auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 160 StPO). Der Inhalt des Geständnis- ses wird jedenfalls aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschuldigten als bestritten erachtet. Des Weiteren werden von der Verteidigung hauptsächlich rechtliche Fragen bestrit- ten. 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihrem Urteil zugrunde gelegten Dokumente sorgfältig und umfassend wiedergegeben, namentlich die Strafanzeige von Q.________ und C.________ inkl. Beilagen («Dienstleistungsübersicht per 18.09.2013», neutrales Papier mit dem Vermögensstand per 10.08.2015 sowie per 17.08.2016, hand- schriftliche Notiz vom 11.08.2015 betreffend Auflösung des Tresorfachs und Abhe- bung zuhanden des Tresorfachs von EUR 110'000.00); Bankunterlagen betreffend Q.________ (Kontoeröffnung vom 12.12.1996, Depotvertrag vom 22.04.2014 und bankinterne Löschung der Vollmacht von Q.________ für das Tresorfach ________ per 11.08.2015, «Kundenkontakt-Übersicht» mit internen Notizen, Pass- kopie von Q.________ sowie Kontoauszüge ihrer beiden Konti und weitere interne Dokumente); Unterlagen betreffend Werdegang des Beschuldigten wie etwa Ar- beitsvertrag, Zwischenzeugnis und solche im Zusammenhang mit der frühzeitigen Pensionierung des Beschuldigten; Steuer-, Bank- und Kreditkartenunterlagen die Familie A.________ betreffend; schliesslich weitere Dokumente im Zusammen- hang mit der Kundenbeziehung, so u.a. die wiederhergestellte Protokollierung der Kundenbeziehung, handschriftliche Zettel, Polizeirapport zur Auswertung der si- chergestellten elektronischen Datenträger, SMS-Wechsel zwischen dem Beschul- digten und C.________, vom Beschuldigten während der Untersuchungshaft er- stellte handschriftliche Übersicht über die Barabhebungen und seine Ausgaben, schliesslich eine GwG-Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 28.12.2020. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden (pag. 19 394 – 19 406, Ziff. II.A.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (pag. 19 406 – pag. 19 411), von Q.________ (pag. 19 411 f.), von C.________ (pag. 19 412 f.) sowie von W.________ (pag. 19 414) korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme erneut zur Sache befragt. Wie bereits angesprochen, bestätigte er zunächst seine bisher ge- machten Aussagen und gab an, es gebe keinen Grund für ihn, sein Geständnis zu ändern (pag. 19 665 Z. 35). Anschliessend korrigierte er es wie folgt: Q.________ habe zwei Arten von Vermögen gehabt, eines davon in Lebensversicherungen an- gelegt und eines davon unversteuert. Als die Barabhebungen begonnen hätten, sei das Steuerabkommen mit S.________(Land) bekannt geworden, weshalb er ihr gesagt habe, sie könne es sich nicht leisten, das unversteuerte Geld auf demsel- ben Konto zu haben wie das Einkommen aus den Lebensversicherungen. Er habe ihr geraten, entweder zu einer anderen Bank zu gehen oder aber das Geld abzu- 17 heben und nach S.________(Land) zu nehmen. Weil sie dies nicht gewollt habe, habe sie sich entschieden, es in ihr eigenes, privates Tresorfach zu legen, zu wel- chem er keinen Zugang gehabt habe (pag. 19 666 Z. 14 ff. und 32 ff., auch Z. 39, wonach das Geld nie in seinem Tresorfach gewesen sei). Das Geld habe dann an- scheinend gefehlt, als Herr C.________ aufgetaucht sei (pag. 19 666 Z. 32). Wo sich das Geld heute befinde, wisse er nicht (pag. 19 667 Z. 9). Im Weiteren bestritt er die Aufstellungen von Rechtsanwalt F.________ zu seinen Ausgaben im Delikt- szeitraum und mithin zur angeblichen Verwendung des Geldes, oder aber gab er an, sich Ausgaben in dieser Höhe nicht vorstellen zu können, es nicht zu wissen, oder zu dieser Zeit über Geld verfügt zu haben, dies aber nicht von Frau Q.________ (pag. 19 667 Z. 15 ff., etwa auch durch die Erhöhung der Hypothek). 8.4 Vorbringen der Parteien Sämtliche Parteien gingen davon aus, dass der Sachverhalt unbestritten sei und verwiesen in den jeweiligen Parteivorträgen mitunter auf das Geständnis des Be- schuldigten. Insbesondere die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag explizit aus, der Be- schuldigte habe ein umfassendes Geständnis abgegeben, den Sachverhalt weitge- hend eingeräumt und vor- sowie oberinstanzlich bestätigt. Die Verteidigung erklärte sich das zwischenzeitliche Abkommen vom Geständnis mit der psychischen Ver- fassung des Beschuldigten sowie dem langen Zeitablauf und plädierte ihrerseits dafür, auf das ursprüngliche Geständnis abzustellen. Demnach sei erstellt, dass der Beschuldigte sich in Täuschung von Frau Q.________ das ihm übergebene Geld angeeignet habe, indem er es vorübergehend in sein eigenes Tresorfach ge- legt habe. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs argumentierte die Verteidigung sodann, der Beschuldigte habe sich keines arglistigen Verhaltens, sondern bloss einfacher Lügen bedient, nämlich, dass er das Bargeld in sein Tresorfach legen würde. Das täuschende Verhalten stehe im Vordergrund, weil das Geld vor dem S.________ (Land) Fiskus versteckt werden sollte. Im Übrigen argumentierte die Verteidigung auf rein rechtli- cher Ebene (zum Ganzen pag. 19 676). Die Staatsanwaltschaft führte im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Geständnis aus, dieses sei weder das einzige noch das entscheidende Beweismit- tel und verwies etwa in objektiver Hinsicht auf die Vermögensbestätigungen, SMS, die Einzahlungen von je CHF und EUR 45'000.00, die Gegenüberstellungen von Einkommen und Ausgaben sowie in subjektiver Hinsicht auf die Aussagen von Frau Q.________ und Herrn C.________. Auch das Protokoll der Kundenbezie- hung, von welchem fünf Versionen mit teils unterschiedlichen Inhalten (z.B. bezüg- lich der beiden erwähnten Einzahlungen sei deren Zweck mehrfach geändert wor- den) wiederhergestellt werden konnten, sei interessant (pag. 19 679). Rechtsanwalt F.________ führte für die Straf- und Zivilklägerin auf sachverhaltli- cher Ebene im Wesentlichen aus, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Be- schuldigten und Frau Q.________ sei von Ersterem nicht durch Täuschung erschli- chen worden, sondern Resultat einer jahrzehntelangen Bankbeziehung gewesen. Ebenfalls gegen die These der Täuschung spreche, dass nach Angaben des Be- 18 schuldigten die Idee zur Behändigung des Geldes aus dem Tresor für die eigenen Bedürfnisse erst nach der Übergabe des Geldes entstanden sei, sowie die oberin- stanzliche Aussage des Beschuldigten, wonach Frau Q.________ selbst entschie- den habe, das Geld in den Tresor zu legen (pag. 19 685). Rechtsanwalt D.________ verwies schliesslich für den Straf- und Zivilkläger eben- falls auf das Geständnis des Beschuldigten und betonte, dass dieser sogar aufge- listet habe, welche Beträge er wann geplündert und wie ausgegeben habe (pag. 19 682). 8.5 Würdigung durch die Kammer 8.5.1 Theoretische Grundlagen der und Vorbemerkung zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 33; pag. 19 415). Die Vorinstanz hat eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen, welcher sich die Kammer zu weiten Teilen anschliesst. Im Nachfolgenden wird entsprechend grösstenteils dem Aufbau der Vorinstanz gefolgt. In einem ersten Schritt wird der allgemeine Teil der Anklageschrift bzw. werden die persönlichen Verhältnisse von Q.________ sowie des Beschuldigten dargelegt und anschliessend das Geständ- nis geprüft, bevor schliesslich in tatsächlicher Hinsicht auf die einzelnen Tatbe- standsvarianten eingegangen wird. Zumal der allgemeine Teil der Anklageschrift (Ziff. 1.1.) grundsätzlich unbestritten ist, werden weitgehend die Erwägungen der Vorinstanz dargelegt und – wo angezeigt – mit zusätzlichen oder abweichenden Überlegungen der Kammer ergänzt. 8.5.2 Persönliche Verhältnisse von Q.________ und des Beschuldigten Die Vorinstanz führte zunächst korrekt aus, dass sich aus den Aussagen der im Befragungszeitpunkt 84-jährigen Q.________ ergebe, dass diese den Gegenstand nur beschränkt verstanden habe und entsprechend über ihre Persönlichkeit, ihr Verhältnis zum Beschuldigten und vor allem ihren geistigen Zustand in den mass- geblichen Jahren (2013 – 2016; Tatzeitraum) nur wenig bekannt sei. Die Vorin- stanz legte die privaten Verhältnisse von Q.________ wie folgt dar (S. 34 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 416): Sie [Anmerkung der Kammer: gemeint Q.________] war laut den übereinstimmenden Aussagen von C.________ und dem Beschuldigten AG.________ (Beruf) und war kinderlos mit dem berühmten AH.________ (Beruf) V.________ verheiratet. Welches Wissen sie in Bankangele- genheiten hatte, ist unbekannt, auch sind keine Details zu ihren Vermögensverhältnissen be- kannt. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie und V.________ relativ vermögend waren und sie auch in S.________(Land) über genügend flüssige Mittel bzw. Vermögen verfügt haben muss, denn sie benötigte die Leibrente der T.________ nicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 2013, als die massiven Bargeldbezüge begannen, war Q.________ 83 Jahre alt. C.________ sagte aus, sie sei nach dem Tod ihres Mannes noch einige Jahre sehr selbständig gewesen, erst ca. ab Ende 2014 habe sie nicht mehr allein reisen können und er habe sie jeweils nach Bern be- gleitet. Mindestens in dubio pro reo muss folglich davon ausgegangen werden, dass Q.________ im Herbst 2013 zwar eine ältere Dame war, jedoch noch allein von AC.________ (Stadt) nach Bern reisen konnte und geistig voll zurechnungsfähig war. In den folgenden Jahren baute sie of- 19 fenbar gesundheitlich und mental relativ stark ab: Übereistimmend sagten der Beschuldigte und C.________ aus, dieser habe Q.________ ab 2015 bei ihren Besuchen bei der E.________ AG (Bank) begleitet, C.________ sagte aus, sie habe nicht mehr allein in die Schweiz reisen können. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe C.________ sich am Anfang im Hintergrund ge- halten, später sei Q.________ aber nur noch teilnahmslos dabeigesessen, was ebenfalls dafür spricht, dass sie je länger je weniger verstand, worum es ging. Angaben zur Persönlichkeit des Beschuldigten seien – so die Vorinstanz weiter – aufgrund seines Aussageverhaltens und der fehlenden Befragung von weiteren Personen aus dem (Arbeits-)Umfeld ebenfalls schwierig zu machen (wobei ihn W.________ als kollegial, offen, freundlich und aufrecht beschrieben habe, was sich mit den Attributen im Zwischenzeugnis decke). Zum Werdegang führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe eine klassische «Bankkarriere» gemacht, d.h. eine Banklehre absolviert, sei einige Zeit im Ausland tätig gewesen und habe dann für verschiedene Bankinstitute gearbeitet, bevor er 1994 zur E.________ AG (Bank) gekommen und bis zu seiner Frühpensionierung geblieben sei. Der Be- schuldigte verfüge über ausgezeichnete Zwischenzeugnisse, die ihm nicht nur fachliches Können attestierten, sondern auch eine hohe Sozialkompetenz und überdurchschnittliche empathische Fähigkeiten. Auch mit Blick auf die Zeugnisse könne festgestellt werden, dass der Beschuldigte ein gewinnendes Wesen gewe- sen sei und ein gutes Gespür für seine Mitmenschen haben müsse, er fähig gewe- sen sei, ein gutes Arbeitsklima zu schaffen und auch mit schwierigeren, reichen Kunden gut habe umgehen können. Stark zu relativieren ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte trotz seiner Fähigkeiten in der E.________ AG (Bank) keinen beruflichen Aufstieg erreicht und dies allenfalls Frust und Neid bei ihm ausgelöst habe. Während für letztere rein spekulative Annahme der Vorinstanz keine Anhaltspunkte bestehen, ist zur Karriere des Beschuldigten anzumerken, dass dieser immerhin eine Kader- stellung bei der E.________ AG (Bank) innehatte (und insbesondere AN.________ (Stellung in der Bank) der Bank war und damit zum sog. «Senior Management» der Bank gehörte). Er hatte damit auch zweifelsfrei eine Führungsposition inne. Dass er bei der Leitung der neu geschaffenen bzw. aus zwei Einheiten zusammenge- führten Abteilung seinem Kontrahenten den Vorrang lassen musste, dürfte weniger an seinen fachlichen Fähigkeiten als vielmehr daran gelegen haben, dass seine Pensionierung in absehbarer Zeit anstand. Ferner ist mit der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklä- gern evident, dass der Beschuldigte über seinen finanziellen Verhältnissen lebte. Dies geht bereits aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen her- vor. Namentlich ist den Steuerdokumenten zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 – 2017 folgendes steuerbares Einkommen erzielte, gesamthaft in fünf Jahren ergebend CHF 593'801.00: - CHF 70'154.00 im Jahr 2013 (pag. 07 100 094); - CHF 94'794.00 im Jahr 2014 (pag. 07 100 098); - CHF 96'362.00 im Jahr 2015 (pag. 07 100 067); - CHF 170'760.00 im Jahr 2016 (pag. 07 101 021) und - CHF 161'731.00 im Jahr 2017 (pag. 18 046). 20 Im selben Zeitraum hat der Beschuldigte demgegenüber für seine Lebenshaltung bzw. diejenige seiner Familie insgesamt CHF 2.183 Mio. verbraucht (vgl. etwa die Auswertung der aktenkundigen Bankkonten und Kreditkarten durch Rechtsanwalt F.________ – Beilagen zum Plädoyer vor der Vorinstanz, pag. 19 052 ff.). Sodann ergibt sich die finanzielle Situation des Beschuldigten auch aus der Zusammenstel- lung der E.________ AG (Bank), die bei der internen Aufarbeitung eine Finanzana- lyse vorgenommen und als Beweismittel zu den Akten gereicht hat (siehe pag. 07 378 373). Dass der Beschuldigte über seinen Verhältnissen gelebt hat, kann damit als erstellt gelten. Die Vorinstanz schrieb hierzu das Folgende (S. 35 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 417): Nicht spekuliert werden muss dagegen darüber, dass der Beschuldigte viel mehr Geld ausgab, als er legal verdiente: Aus den Analysen der Bankkonto- und Kreditkartenunterlagen ergibt sich eindeutig, dass er ein Luxusleben führte, das er sich mit seinem Lohn nicht hätte leisten können und dass er sehr auf sein Äusseres bedacht sein muss. Er gab Unsummen für neue Kleider und Schuhe aus, fuhr immer nur Autos der Luxusklasse, gönnte sich nur die besten Restaurants, hat- te immer die neuesten HiFi- und EDV-Gadgets, verwöhnte Frau und Töchter und lebte in einem Haus, für das nur das Beste gut genug war. Daneben unterhielt er ein "Parallel-Leben" in Osteur- opa, hatte mit X.________ ein Kind, pflegte aber auch Beziehungen zu anderen Frauen, die min- destens teilweise aus dem "Cabaret-Tänzerinnen-Milieu" kommen dürften. Aus den Aussagen von W.________ ist denn auch zu schliessen, dass der Beschuldigte dazu stand, nebst seiner Frau noch eine weitere "Lebenspartnerin" zu haben. Er hat allerdings angegeben, diese lebe in S.________(Land), was nicht der Wahrheit entsprach. Rechtsanwalt F.________ hingegen sprach oberinstanzlich von einem «präzedenz- losen Dauerkonsumexzess» mit einem Parallel-Leben mit mehreren Frauen und ausserehelichem Kind in Y.________ (Land) (Ausgaben von rund CHF 110'000.00), protzigen Autos (über CHF 760'000.00), Kleidern (über CHF 190'000.00), Tabak, Wein und Restaurants (über CHF 90'000.00), prunkvollen Umbauten des Anwesens (rund CHF 260'000.00), üppigen Ferienreisen (CHF 243'000.00) etc. Staatsanwalt H.________ bezeichnete das Gebaren des Beschuldigten sodann treffend als «Gier nach Luxus, Konsum und Sex». Aus welchen Gründen der Beschuldigte Gelder an Frauen in Osteuropa (etwa AR.________(Land), AS.________(Land) oder AT.________(Land)) überwiesen hat, bleibt für die Kammer unklar. Bei den Überweisungsbelegen werden u.a. Zah- lungsgründe wie «school money», «medical help», «gift», «cost for stay in hospi- tal», «social help», «Feriengeld» etc. angegeben (pag. 08 003 052 ff.). Aus den Ak- ten ergibt sich zumindest, dass der Beschuldigte regelmässig nach Osteuropa (insb. Y.________(Land)) zu diversen Frauen flog, die er anschliessend finanziell unterstützt hat (vgl. insb. die auf den Kontoauszügen und Kreditkartenbelegen er- sichtlichen Flugbuchungen und weiteren Kaufdetails sowie die soeben erwähnten Überweisungsbelege, zur besseren Übersicht vgl. die Zusammenstellung von Rechtsanwalt F.________ auf pag. 19 129 ff.). Aktenkundig ist ferner ein regel- mässiger Aufenthalt mit X.________ aus Y.________(Land) in Z.________ (Stadt) (vgl. hierzu den Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Hotel AA.________ mit dem Betreff «Reservation A.________ und X.________», in wel- 21 chem der Beschuldigte von «wir sind Stammgäste» und «unsere mehrmaligen Auf- enthalte pro Jahr in Z.________ (Stadt)» schreibt, pag. 08 003 066). Dass der Be- schuldigte tatsächlich Vater des Kindes von X.________ ist, wie die Vorinstanz vermutet, lässt sich dagegen aus den Akten nicht erstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich bei diesen Frauen um ehemalige Pflegerinnen der kranken Mutter gehandelt habe (pag. 13 100 007), wenig plausibel. Ob der Beschuldigte zudem gelogen hat, als er gegenüber seiner persönlichen Assistentin W.________ von einer Lebenspartnerin in S.________(Land) sprach, ist entgegen der Überzeugung der Vorinstanz nicht erstellt. So könnte es durchaus sein, dass der Beschuldigte mehrere Partnerschaf- ten in ganz Europa pflegte. Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte jedenfalls von einem 5-jährigen unehelichen Sohn, welcher in I.________(Ort) wohne und finan- ziell nicht durch ihn unterstützt werde, weil die Kindsmutter über genügend Vermö- gen verfüge (pag. 19 664). Letzten Endes spielen die Liebeleien des Beschuldigten für die Beurteilung der vor- liegenden Angelegenheit keine Rolle; wesentlich und erstellt ist, dass grössere Geldbeträge ins Ausland abflossen und insgesamt ein Leben geführt wurde, das den legal erzielten Lohn des Beschuldigten bei Weitem überstieg. Die Vorinstanz nahm schliesslich Stellung zum Verhalten des Beschuldigten während und nach der Untersuchungshaft. Sie führte aus was folgt (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 10 417 f.): Er war schon nach einer Woche in Haft (also fern von jeden persönlichen Annehmlichkeiten) ge- ständig und beteuerte, er sei willens, Q.________ das Geld zurückzubezahlen, werde einen ver- mögenden Freund anfragen, ihm die Mittel vorzuschiessen. Aus der Haft entlassen (und damit wieder zu Hause im gewohnten Leben) verweigerte er in der Folge nicht nur die Aussage zur Sa- che, sondern nahm sein altes Leben (wenn auch in etwas bescheidenerem Umfang) wieder auf: Er leistete sich weiterhin ein Parallel-Leben in Y.________(Land) und überwies diversen Frauen Geld ins Ausland, gönnte sich nach wie vor für tausende von Franken Kleider, Restaurantbesu- che, Wein, HiFi-Geräte und leaste weiterhin teure Mercedes'. Zudem liess sich erst noch die Hy- pothekarzinsen über das gesperrte Konto bei der E.________ AG (Bank) (das ja eigentlich zur Deckung des Schadens von Q.________ gesperrt wurde) bezahlen, indem er angab, er habe nicht einmal das Existenzminimum. Statt Geld seines (angeblichen?) Freundes für die Rückzah- lung an Q.________ zu verwenden, gab er es für seine private Verteidigung aus, obwohl er zuvor einen engagierten amtlichen Anwalt gehabt hatte. Auch war er offensichtlich nicht bereit, über seine Einkünfte nach der Haftentlassung wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Woher die rund CHF 400'000.00 Bargeld stammen, die er ab 2018 auf sein AI.________ (Bank)-Konto einzahlte, ist offen. Bis dato bemühte er sich in keiner Weise um einen Vergleich mit der Privatklägerschaft und bezahlte keinen Rappen zurück. Dieses Verhalten spricht nicht nur gegen jede Reue und Einsicht, sondern zeigt klar, dass einer der Hauptwesenszüge des Beschuldigten ein grosser Egoismus ist und dass ihm materielle Werte, ein möglichst luxuriöses Leben, über allem stehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in Aussicht gestellten Wieder- gutmachungszahlungen bis heute ausgeblieben sind bzw. es seitens des Beschul- digten keine Bemühungen gegeben hat, sich mit den Privatklägern aussergericht- lich zu einigen. Da dies für den angeklagten und zu beurteilenden Sachverhalt nicht 22 weiter relevant ist, wird hierfür auf die Täterkomponenten bei der Strafzumessung verwiesen. 8.5.3 Prüfung des Geständnisses Wie eingangs erwähnt, war der Beschuldigte bis zur oberinstanzlichen Hauptver- handlung geständig, die CHF 2.555 Mio. und EUR 50'000.00 zwischen September 2013 und Februar 2016 bar von den Konti von Q.________ bezogen und für sich selbst verwendet zu haben. Oberinstanzlich hielt er am Geständnis nach anfängli- cher Bestätigung nicht weiter fest und wies stattdessen jegliche Schuld von sich, indem er angab, Q.________ habe entschieden, das Geld in ihr eigenes Tresor- fach zu legen, um es vor dem S.________(Land) Fiskus zu verstecken. Dort sei es später aus ihm nicht bekannten Gründen nicht mehr aufzufinden gewesen (pag. 19 666 Z. 14 ff.). Die zwischenzeitliche Abkehr vom Geständnis überzeugt nicht und steht nicht nur im Widerspruch zu seinen bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Aussagen, sondern auch zu seinem oberinstanzlichen letzten Wort, in dessen Rahmen er angab, seine Frau habe nicht gewusst, dass er Geld gestohlen habe, da er ihr immer gesagt ha- be, er verdiene das Geld mit Börsengeschäften (pag. 19 690). Darüber hinaus steht das gegenüber der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll gegebene Geständnis nicht nur im Einklang mit den Akten und der erdrückenden Beweislage (siehe nach- folgend), sondern wurde vom Beschuldigten mit folgenden drei gleichentags hand- schriftlich erstellten Dokumenten untermauert: - Eine handschriftliche Zusammenstellung aller privaten Ausgaben im Deliktszeit- raum («Sept. 2013 – Sept./Aug. 2017»), namentlich für Rechnungen, Au- tos/Motorrad, Steuern, PC/Video/Wifi, Unterstützung Töchter, Uhren/Schmuck, ergebend einen ebenfalls niedergeschriebenen Gesamtbetrag von CHF 2'483'400.00 (pag. 03 002 000); - Eine weitere handschriftliche Zusammenstellung nur die Fahrzeuge betreffend mit einem Gesamtbetrag von CHF 703'400.00; aufgeführt sind drei Anzahlungen Leasing für zwei Fahrzeuge (für «G.________» und «A.________»), zwei Barkäufe (für «2 AJ.________ (Automarke) für Kinder», «1 AK.________ (Au- tomarke)», «AM.________ (Motorradmarke)» sowie «Kleintransporter») und Leasingraten in der Höhe von «ca.» CHF 2'150.00 pro Monat für 48 Monate (pag. 003 002 004); - Schliesslich eine Auflistung aller sieben Barabhebungen, ergebend einen Betrag von CHF 2'609'000.00 bzw. abzüglich der im April 2017 eingezahlten CHF 94'000.00 die rund CHF 2.5 Mio. Dieser Auflistung folgt die handschriftliche Notiz «Wie habe ich das Geld seit Sept. 13 verbraucht: monatliche Rechnungen, Gärtner, Handwerker, Sanierungen + Unterhalt, Neuanschaffungen, Möbel, Fe- rien. Zwischen 25’ + 30’ pro Monat» gefolgt von der Zahl «1'440’000» (pag. 03 002 003). Es erscheint vor diesem Hintergrund undenkbar, dass der Beschuldigte über das Ablegen eines falschen Geständnisses hinaus gleich drei damit korrelierende fal- sche Dokumente mit detaillierten und betragsmässig genau definierten Aufstellun- gen erstellt hätte. Hinsichtlich dieser Aufstellungen bleibt zu erwähnen, dass der 23 Beschuldigte oberinstanzlich auf Vorhalt der Hochrechnung von Rechtsanwalt F.________, wonach er rund CHF 700'000.00 für Fahzeugleasings ausgegeben habe, angab, dies sei «unmöglich» (pag. 19 667 ff.), derweil dieser Betrag mit sei- ner eigenen handschriftlichen Zusammenstellung übereinstimmt. Auch die objektiven Beweismittel sprechen für sich und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Geständnis des Beschuldigten der Wahrheit entspricht. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, nachdem sie drei (a priori wenig plausible) Alternativhypothesen aufgestellt und diese – zu Recht – wieder verwor- fen hat (1. Q.________ nahm die Gelder in bar mit, ohne dass C.________ davon wusste, 2. C.________ als Täter und 3. unbekannte Dritttäterschaft), wie folgt zu- treffend gewürdigt (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 419 ff.): - Primär sind dies [Anmerkung der Kammer: gemeint sind die objektiven Beweismittel] die vom Beschuldigten verfassten und teilweise auch unterzeichneten "Vermögensbestätigungen" vom 10.08.2015 und vom 17.08.2016 sowie die "Dienstleistungsübersicht" vom 18.09.2013. Hätte Q.________ das Geld tatsächlich für sich bar abgehoben und mitgenommen, so hätte es kei- nen Grund gegeben, solche zu erstellen, im Gegenteil: Es ist geradezu absurd, wenn ein Bankkundenberater eine Bestätigung von Barvermögen ausstellt, wenn dieses nicht auf der Bank verwahrt wird, zumal Q.________ ja dann das Geld, den Auszahlungsbeleg und diese Bestätigung erhalten hätte. Diese Bestätigungen machen nur Sinn, wenn der Beschuldigte Q.________ gegenüber ein "Barvermögen" in einem angeblichen besonderen "Tresor" der E.________ AG (Bank) bestätigten wollte. Bereits das Zwangsmassnahmengericht wies denn auch darauf hin, dass den "Vermögensbestätigungen" eigentlich kein Aussagewert zukomme, da der Aussteller ja (ginge man von der Wahrheit seiner Erklärungen aus) weder habe wissen können, welche Barbeträge Q.________ nach der Auszahlung mit sich genommen oder in ihr bis August 2015 noch vorhandenes Tresorfach gelegt hatte noch, ob sie weiteres (aus ande- ren Quellen stammendes) Bargeld in dieses gelegt hatte. - Die Notiz vom 11.08.2015, auf welcher der Beschuldigte handschriftlich festgehalten hatte, das Tresorfach von Q.________ werde aufgehoben und „110'000.00 bar bezogen und in Tre- sor kommen." Diese Notiz kann nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte Q.________ zu verstehen gab, es existiere ein zweiter, eben "geheimer" Tresor, in den weite- res Bargeld komme. Sonst würde die Notiz schlicht keinen Sinn machen. - Aus den SMS-Wechseln mit C.________ ergibt sich, dass der Beschuldigte auf dessen Auf- forderung hin, den genauen Betrag des sich im Tresor befindlichen Bargeldes anzugeben bzw. das Geld vom "Depot" von Q.________ auf ein Konto zu überweisen, nicht etwa erwider- te, es gebe keinen Tresor mit Bargeld bzw. kein solches Depot, sondern nur antwortete, er könne momentan diese Information nicht liefern, weil er sich im Spital befinde. Daraus ist zum einen zu schliessen, dass der Beschuldigte Q.________ und C.________ tatsächlich ange- geben hatte, das Bargeld befinde sich in einem Tresor bzw. Depot, zum anderen, dass nie- mand sonst in der E.________ AG (Bank) darüber Bescheid wusste, denn sonst hätte er vom Spital aus (wenn er sich denn tatsächlich in einem solchen befunden haben sollte) einfach seine Assistentin beauftragen können, die entsprechenden Informationen an C.________ wei- terzuleiten. - Die Einzahlungen von CHF 45'000.00 und EUR 45'000.00 am 05.04.2017 nur wenige Stun- den vor dem Eintreffen C.________ in der Bank, machen, geht man von der Erklärung des 24 Beschuldigten aus (er habe das Geld fast zwei Jahre nach der Auflösung des Tresorfachs Q.________ zwischen Versicherungspapieren gefunden) wenig Sinn. Hingegen sind die Ein- zahlungen einfach mit dem Wunsch C.________, Geld aus dem speziellen "Tresor" der E.________ AG (Bank) auf das Konto Q.________ zurück zu übertragen, in Einklang zu brin- gen. Es ist an dieser Stelle auch noch ganz kurz auf die Behauptung des Beschuldigten, bei den Ver- mögenswerten Q.________ habe es sich um Schwarzgeld gehandelt und diese habe das Geld bar bezogen, um es vor den Steuerbehörden in Sicherheit zu bringen, einzugehen: Abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, an der Aussage C.________, das Geld sei "sauber", d.h. ver- steuert gewesen, zu zweifeln, würden die konkreten Bargeldbezüge (nämlich CHF 900'000.00, dann CHF 85'000.00, dann wieder CHF 950'000.00, dann CHF 450'000.00, dann CHF 50'000.00, CHF 120'000.00 und EUR 50'000.00) vor diesem Hintergrund wenig Sinn machen. Hätte Q.________ das Geld schwarz über die Grenze nehmen wollen, so hätte sie es regelmässiger gestückelt, in kleineren Summen über die Grenze genommen bzw. allenfalls von Drittpersonen über die Grenze bringen lassen, so dass der Verlust bei einer Entdeckung an der Grenze weniger gross gewesen wäre, zumal sie ja gemäss den Angaben des Beschuldigten bis zu vier Mal jähr- lich in die Schweiz reiste. Oder sie hätte eine noch grössere Summe bei der T.________ einbe- zahlt und sich eine höhere Rente nach S.________(Land) überweisen lassen, aber sie hätte mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nicht zwei Mal fast eine Million in bar abgehoben und mit sich herumgetragen bzw. gar über die Grenze genommen. Die Frage, ob das Geld von Q.________ versteuert war oder nicht, kann aber letztlich offengelassen werden, da auch die Veruntreuung von unversteuertem Geld tatbestandsmässig ist. Hinzu kommt, dass sich Q.________ die Bargeldbeträge, wären die Bezüge tatsächlich durch sie bestimmt gewesen und hätte sie beabsichtigt, das Geld nach S.________(Land) zu überführen, schwerlich in Schweizer Franken, sondern viel- mehr in Euro hätte auszahlen lassen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sie das Geld, hätte sie es im Hinblick auf das Steuerabkommen mit S.________(Land) vor dem S.________(Land) Fiskus verstecken wollen, über einen mehrjährigen Zeit- raum hinweg sukzessive abgehoben hätte. Darüberhinausgehend stützen folgende objektiven Beweismittel das Geständnis: - Der Beschuldigte liess einen Tag vor dem Kundenbesuch am 17. August 2016 durch W.________ ein neues Depot eröffnen (siehe pag. 07 350 009 und dazu den Vorhalt der Staatsanwaltschaft auf pag. 05 004 004 Z. 113 ff.). Dies deutet stark darauf hin, dass der Beschuldigte das Depot am Vortag des Besuchs eröffnet hat, um in der Folge angeben zu können, bei diesem Depot würde es sich um das geheime Konto handeln, auf dem die Vermögenswerte von Q.________ hinterlegt seien. Dazu passt auch, dass dieses Depot in der Folge nie genutzt wurde. Der Beschuldigte sagte hierzu aus, das Depot sei eröffnet worden, um Bankbelege zu hinterlegen (mithin in elektronischer Form). Dies wiederum macht wenig Sinn, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die physisch vorhandenen Bankbelege nicht einfach in ihr bereits bestehendes Tresorfach hätten gelegt werden können (siehe zum Ganzen auch den Vorhalt der Staats- anwaltschaft auf pag. 05 004 005 Z. 149 ff.). 25 - Mit undatiertem Schreiben (aufgefunden in den Unterlagen des Beschuldigten, pag. 08 003 049) beauftragte der Beschuldigte einen «AB.________» (gemeint ist AB.________, ein Mitarbeiter der E.________ AG (Bank), der mit C.________ in Kontakt stand [siehe dazu bspw. die Konversation zwischen dem Beschuldigten und AB.________, pag. 08 003 039]), er solle ein Schreiben an Q.________ verfassen, wonach die Bankbeziehung mit ihr gekündigt werde. Dabei sollten keine Gründe angegeben und auch keine Termine mehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ vereinbart werden. Es sind keine stichhal- tigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – wenn nicht, um sie als Kundin loszuwerden und damit seine illegalen Machenschaften zu vertuschen – die möglichst rasche Auflösung der langjährigen Bankbeziehung gewollt hätte. Die vom Beschuldigten als «internen Grund» für die Kündigung angegebene Namens-Problematik erscheint vor dem Hintergrund der langjährigen, problem- los verlaufenen Geschäftsbeziehung vorgeschoben. Und noch wenn der Name der Kundin tatsächlich ein Problem gewesen wäre, so erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb keine Termine mehr mit C.________ vereinbart werden sollten. Im Ergebnis gibt es keine andere sinnvolle Erklärung für das Geschehene als die vom Beschuldigten gestandene, die da wäre, dass er das Geld von Q.________ tatsächlich wie angeklagt in sein Tresorfach legte und es anschliessend in vollem Umfang für sich selbst verwendete. Zudem lässt sich aus den umfangreichen Akten zweifelsfrei entnehmen, dass der Beschuldigte im Nachgang zu den Geldbezügen viele Hebel in Bewegung setzte und selbst seine Mitarbeitenden instrumentalisier- te, um die Kundin und deren für den Beschuldigten unliebsamen Adoptivsohn mög- lichst rasch loszuwerden bzw. seine Taten zu vertuschen. 8.5.4 Veruntreuung (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift) Hierzu hielt die Vorinstanz zutreffend fest was folgt (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 420 ff.): In Absatz 1 wird einleitend angeklagt, Q.________ und der Beschuldigte hätten ab ca. September 2013 vereinbart, die auf dem CHF-Sparkonto und dem EUR-Kontokorrentkonto vorhandenen Mit- tel Q.________ in einen Tresor, ein Depot oder ähnliches zu übertragen und das Vermögen dort weiterhin zu verwalten respektive ständig zur Verfügung Q.________ zu halten. Der Beschuldigte gab zu, dass er Q.________ vorgeschlagen habe, ihr Geld in sein Tresorfach zu legen. Auch Q.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, das Geld komme in einen Tresor. Es gibt keinen Grund, an diesen insoweit übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln, so dass in ei- nem ersten Schritt als erstellt gilt, dass die Initiative zu den Bargeldbezügen vom Beschuldigten ausging. Weiter ist erstellt, dass Q.________ mit den sieben konkret vorgenommenen Bargeld- bezügen auch einverstanden war: Sie unterzeichnete alle Auszahlungsquittungen selbst und machte auch weder selbst noch durch C.________ geltend, die Barabhebungen ab ihren Konti seien gegen ihren Willen geschehen. Mit anderen Worten ist erstellt, dass der Beschuldigte und Q.________ wie angeklagt vereinbarten, ihr Geld ab den Konti zu beziehen und in bar in Räum- lichkeiten der E.________ AG (Bank) aufzubewahren, wo es Q.________ weiterhin zur Verfü- gung stehen sollte. Sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ sprachen davon, das Geld sol- le in einen Tresor kommen. Der Beschuldigte erwähnte zudem, er habe C.________ in dem Glauben gelassen, das Geld sei in einem Tresor in Zürich. Dass daneben teilweise auch von ei- 26 nem Depot die Rede war, bewog den Staatsanwalt wohl zu seiner Formulierung in der Anklage- schrift. Das Gericht erachtet es aber als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber Q.________ von einem Tresor sprach und sie daher glaubte, ihr Geld sei dort sicher verwahrt. Weder der Be- schuldigte noch Q.________ nannten ein konkretes Datum, wann sie vereinbarten, die sich auf den Konti befindlichen Vermögenswerte sukzessive in den Tresor zu transferieren. Da der erste Barbezug am 18.09.2013 stattfand, ist die Umschreibung in der Anklageschrift, dies sei "ca. im September 2013" gewesen, nachvollziehbar. Der in Absatz 2 umschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Bankunterlagen. Ob Q.________ dem Beschuldigten die Vermögenswerte "anvertraute", wird unter Ziff. III.C. zu klären sein. Ab den Konti von Q.________ wurden die folgenden sieben Bargeldbezüge vorge- nommen, für die sie alle quittierte: 1. Valuta 18.09.2013 CHF 900'000.00, dies ab dem CHF-Konto; 2. Valuta 17.01.2014 CHF 85'000.00, ebenfalls ab dem CHF-Konto; 3. Valuta 01.05.2014 CHF 950'000.00 ab dem EUR-Konto, das mit EUR 792'326.94 belastet wurde (der Wechsel auf das EUR-Konto erklärt sich damit, dass das CHF-Konto nach dem zweiten Bargeldbezug praktisch leer war); 4. Valuta 18.09.2014 CHF 450'000.00 ab dem EUR-Konto, das mit EUR 377'835.75 belastet wurde; 5. Valuta 30.01.2015 CHF 50'000.00 ab dem EUR-Konto, das mit EUR 48'146.36 belastet wur- de; 6. Valuta 11.08.2015 CHF 120'000.00 ab dem EUR-Konto, das mit EUR 111'524.16 belastet wurde; 7. Valuta 05.02.2016 EUR 50'000.00 ab dem EUR-Konto. Ob der Beschuldigte das Geld Q.________ jeweils zeigte, d.h. es physisch in seinem Büro hatte, wenn sie die Auszahlungsquittung unterzeichnete, wird aus den vorhandenen Aussagen nicht ganz klar: C.________, der bei den drei letzten Bargeldbezügen anwesend war, sagte, er habe das Geld jeweils nicht gesehen. Q.________ selbst war nicht klar in ihren Aussagen. Der Be- schuldigte sagte aus, er habe das Geld vorgängig der Besuche von Q.________ bezogen und habe es jeweils auf dem Tisch oder in einem Couvert gehabt. Ob Q.________ es effektiv sah, wird aber auch aus seinen Aussagen nicht klar. Die Aussagen von W.________ konnten zur Klärung dieser Frage ebenfalls nichts beitragen. Es ist folglich beweiswürdigend offen zu lassen, ob Q.________ das Bargeld jeweils sah oder nicht. Folgende Ergänzung drängt sich auf: Ungeklärt bleibt der Grund für die Barabhe- bungen bzw. für die Übertragung von Bankguthaben in einen physischen Tresor. Q.________ gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, sie habe die Barbeträge im Tresor lagern wollen, weil es besser gewesen sei wegen der Konditionen. Der Be- schuldigte habe ihr gesagt, dass es nicht mehr gut sei, das Geld auf den Konti zu belassen, weil es fast keinen Zins mehr gegeben habe (pag. 05 010 004 Z. 112 ff. und Z. 122 f.). Der Umstand, dass Q.________ ehrlicherweise davon ausging, die Übertragung des Geldes vom Bankkonto in einen physischen Tresor würden ihr (höhere) Zinsen garantieren, dürfte einerseits ihrem fortgeschrittenen Alter ge- schuldet sein und lässt andererseits beachtenswerte Rückschlüsse auf ihr immen- ses Vertrauen in den Beschuldigten, seit 17 Jahren ihr und ihres verstorbenen Ehemannes Vermögensberater, zu. Dass er sie mit rentableren Konditionen über- reden konnte, das Geld in seinen Tresor zu legen, ergibt denn auch durchaus Sinn, nachdem die durch keine Anhaltspunkte gestützte These des Schwarzgeldes be- 27 seitigt werden konnte und insofern kein Anlass dazu bestand, das Geld zu verste- cken. Die von Q.________ vorgebrachte Erklärung mit den Zinsen im Tresor wird im Üb- rigen gestützt durch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten: Dieser brachte auf Vorhalt des neuen, im Kanton Freiburg hängigen Strafverfahrens, wel- ches wiederum Barbezüge in Millionenhöhe von den Konti diverser Kunden des Beschuldigten zwecks Deponierung der Gelder in einem Tresorfach zum Gegen- stand hat, und auf die diesbezügliche Frage, was der Vorteil eines Tresorfachs sei, von selbst die Zinsen ins Spiel (pag. 19 668 Z. 24 ff.). Die Verknüpfung zwischen Tresorfach und Zinsen scheint dem Beschuldigten zumindest nicht fremd zu sein und es ist anzunehmen, dass er Q.________ (wie von ihr behauptet) mit höheren Zinsen von den Barabhebungen überzeugte. Insofern war Q.________ vereinbarungsgemäss der Meinung, durch das Ablegen ihres Bargeldes ins Tresorfach würde ihr Geld analog eines Bankkontos durch Zin- sen vermehrt. Eine grundlegende Veränderung ihrer Geldanlagestrategie war somit nicht beabsichtigt; vielmehr wollte sie ihren Kontostand (nunmehr in physischer Form) wie bisher von der Bank verwaltet haben und dieser sollte ihr wie bis anhin jederzeit zur Verfügung stehen. In Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten ist sodann anzunehmen, dass das Geld vorgängig von ihm abgehoben und entwe- der offen auf dem Tisch oder (unversiegelt) im Couvert Q.________ vorgelegt wur- de. Die Vorinstanz erwog weiter: In Absatz 3 wird angeklagt, der Beschuldigte habe die Bargeldbeträge "allenfalls" kurzfristig in sein Tresorfach bei der E.________ AG (Bank) "überführt", evtl. an einen unbekannten Ort ge- bracht, sie sich angeeignet und sie für eigene Zwecke verbraucht. Der Beschuldigte selbst hatte ausgesagt, er habe das Bargeld in sein Tresorfach in der Filiale in der R.________strasse gelegt und dann angefangen, es für sich zu verbrauchen. Es gibt vorliegend keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte z.B. am 18.09.2013 CHF 900'000.00 in bar aus der Bank trug und damit durch die R.________strasse lief. Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass er das Geld in der Bank lagerte und immer dann Geld holte, wenn er welches brauchte. Aus den vorhandenen Kontoauszügen ergibt sich denn auch, dass er nur sehr selten wirklich grosse Bargeldbeträge auf seine Konti einzahlte (einzig am 22.11.2013 zahlte er CHF 125'000.00 auf sein P.________ AG (Bank)-Konto ein, wobei er EUR 100'000.00 gleich wieder bar bezog), sondern in unregelmässigen Abständen Einzahlungen von einigen Tausend bis einigen Zehntausend Franken vornahm. Es ist daher erstellt, dass er sein eigenes Tresorfach als eine Art "Zwischenlager" für das Geld von Q.________ verwendete, wobei sich nie wird klären lassen, wann er wie viel Geld darin hatte. Dies ist jedoch auch nicht re- levant, denn es besteht keinen [sic!] Zweifel daran, dass der Beschuldigte spätestens vom Mo- ment des jeweiligen Barbezugs an beabsichtigte, das Geld für sich selbst zu verwenden und das denn auch tat. Entgegen seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er das Bargeld in sein Tresor- fach in der Filiale in der R.________strasse gelegt und dann angefangen habe, es für sich zu verbrauchen, führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem letzten Wort sowie oberinstanzlich im Rahmen seiner Einvernahme aus, das bezogene Geld sei nie in seinem Tresorfach, sondern nur in 28 demjenigen von Q.________ gewesen. Vorinstanzlich spezifizierte er, dass das Geld erst in sein Tresorfach gekommen sei, als das Tresorfach von Q.________ aufgelöst wurde, wohingegen er oberinstanzlich ausführte, das Geld sei nie in sei- nem Tresor gewesen. Diesen Versionen kann von vornherein nicht gefolgt werden: Wie hiervor dargelegt, tut die oberinstanzliche Abkehr vom Geständnis diesem und insofern den Ausführungen der Vorinstanz keinen Abbruch (vgl. etwa auch die ex- plizite Aussage des Beschuldigten auf pag. 05 002 003 Z. 70, wonach es sein Tre- sorfach gewesen sei, in welches das Geld gekommen sei). Zwischen den Parteien wurde vereinbart, das Geld komme in einen Tresor der E.________ AG (Bank) (al- lenfalls sogar in Zürich, was aber nicht abschliessend beurteilt werden kann), so dass der Beschuldigte auch ohne Mitwirkung der Kundin über diese Geldbeträge verfügen konnte, ihm mithin Zugriff auf ihr Vermögen eingeräumt worden ist. Dass der Beschuldigte entgegen seinen ursprünglichen Aussagen und erst im letzten Wort anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals eine neue Version vorbrachte, lässt auf eine prozesstaktisch platzierte Schutzbehauptung schliessen, zumal er damit implizit in Abrede stellte, die Gelder seien der Bank bzw. ihm nach dem Bezug vom Konto anvertraut gewesen. Dieses prozesstaktische Vorgehen ist dem Beschuldigten alleine zuzurechnen, zumal auch seine Verteidiger in ihren vor- und oberinstanzlichen Parteivorträgen nur vom Tresor des Beschuldigten sprachen (vorinstanzlich pag. 19 289 und oberinstanzlich pag. 19 676). Auf diese nachge- schobene Behauptung des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht abge- stellt werden und es ist – entsprechend seiner ersten Aussage – davon auszuge- hen, dass das Geld vom Konto von Q.________ abgehoben und danach in den Tresor des Beschuldigten gelegt wurde, von wo aus es vom Beschuldigten sukzes- sive entwendet und verbraucht wurde. Schliesslich ist wiederum der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in Bezug auf den Absatz 4 der Anklageschrift festhält, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in der Lage und willens gewesen sei, fristgerecht Ersatz für die bezogenen Vermö- genswerte zu leisten, was sich aus den dargelegten Geldverwendungen und den Angaben in den Steuererklärungen ergebe. Der Beschuldigte habe das Geld von Q.________ für seinen luxuriösen Lebenswandel verprasst, selbst aber nie über hohe flüssige Reserven verfügt. Das zeige sich denn auch darin, dass der Be- schuldigte auf die Aufforderungen C.________ hin, das Geld zurückzuführen, erst nach langem Zögern und nur Stunden vor dessen Auftauchen in der Bank am 5. April 2017 CHF 45'000.00 bzw. EUR 45'000.00 auf die Konti von Q.________ ein- gezahlt habe. Sodann erachtete es die Vorinstanz keiner weiteren Ausführungen mehr bedürfend, dass der Beschuldigte wie in Absatz 5 angeklagt in der Absicht, sich selbst und Dritte (seine Familie, aber auch diverse andere Frauen) zu berei- chern, gehandelt habe. Ebenfalls sei offensichtlich, dass der Beschuldigte wie in Absatz 6 der Anklageschrift ausgeführt als Leiter U.________ (Abteilung) der E.________ AG (Bank) beruflich Vermögen verwaltet und Q.________ ihm wegen seiner Tätigkeit bei einer Bank und ihrer langjährigen Beziehung besonderes Ver- trauen entgegengebracht habe. Diesen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufü- gen. Zusammenfassend erachtet die Kammer in Anlehnung an die Vorinstanz den in Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt. Erneut ist auf 29 die Präzisierung hinzuweisen, wonach der Grund für die Übertragung des Geldes die Q.________ vom Beschuldigten eingetrichterte Überzeugung war, ihr Geld sei im Tresor gegenüber einem Bankkonto höher verzinslich. 8.5.5 Betrug (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift) Nach dem bereits Ausgeführten sind die zum Betrugstatbestand angeklagten Sachverhaltselemente und Vorgänge ohne Weiteres erstellt. Entsprechend kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 422 f.): Absatz 1 dieser Ziffer entspricht grundsätzlich Absatz 1 der vorangegangenen Ziffer, es kann auf das dazu Ausgeführte verwiesen werden. In Absatz 2 wird einleitend zusammengefasst ange- klagt, der Beschuldigte habe Q.________ über seinen Willen, die ihm überlassenen Vermögens- werte in einen Tresor zu übertragen und ihr Vermögen ständig zu ihrer Verfügung zu halten, getäuscht. Gestützt auf die bereits erfolgten Ausführungen kann dies ohne Weiteres als erstellt erachtet werden: Q.________ ging zweifellos nicht davon aus, dass der Beschuldigte das Geld für sich selbst verwenden würde, sonst hätte sie dem Ganzen nie zugestimmt. Aufgrund der vom Beschuldigten angefertigten "Vermögensübersichten" ist sodann auch erstellt, dass er Q.________ vorspiegelte, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt bereits überlassenen Vermögenswer- te seien noch vorhanden bzw. stünden ihr zur Verfügung. Zu Absatz 3 der Anklageschrift gilt es beweiswürdigend festzuhalten, dass über die geistigen Fähigkeiten von Q.________ im Jahr 2013 nur sehr wenig bekannt ist, daher auch nur schwer einzuschätzen ist, welche Überprüfungen ihr damals möglich und zumutbar gewesen waren. Er- stellt ist, dass Q.________ dem Beschuldigten als ihrem sehr langjährigen Vermögensverwalter vertraute. Sie ging davon aus, dass ihr Geld bei der E.________ AG (Bank) als seriösem Schwei- zer Bankinstitut sicher sei. Auch stellte sie die Angaben und "Vermögensübersichten" des Be- schuldigten nicht in Frage. Erst C.________, welcher die Betreuung von Q.________ ab 2015 immer mehr übernahm, stellte kritische Fragen. In Absatz 4 werden die einzelnen Bargeldbezüge dargelegt, es kann auf das oben zu Ziff. 1.1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Absatz 5 umschreibt die Vermögensgefährdung. Beweiswürdi- gend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wie umschrieben die Absicht hatte, die Vermögenswerte von Q.________ für sich selbst zu verbrauchen und nicht jederzeit hätte Ersatz leisten können und wollen. Dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht handelte (Absatz 6) wurde ebenfalls bereits erstellt. Angesichts der Summe von CHF 2'555'000.00 und EUR 50'000.00, die der Beschuldigte für sich "abzweigte", kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er in der Absicht handelte, sich ein "Einkommen" für die Finanzierung seines Luxus-Lebens zu verschaffen. Ob er "nach der Art eines Berufes" handelte, ist wiederum eine Rechtsfrage. Das Gericht erachtet zusammenfassend den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.2 der An- klageschrift als erstellt. 8.5.6 Ungetreue Geschäftsbesorgung (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift) Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ergeht in Bezug auf die Al- ternativanklage ein Schuldspruch, weshalb sich weitergehende Ausführungen zum eventualiter angeklagten Sachverhalt in Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift erübrigen. 30 9. Rechtliche Würdigung 9.1 Theoretische Grundlagen 9.1.1 Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 StGB) und gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB) Hierzu kann zunächst auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung verwiesen werden (S. 43 ff. und 46 ff.; pag. 19 425 ff. und 428 ff.). Ergänzend sind die Vermögensveruntreuung und deren Unterschiede zur Sachver- untreuung näher zu beleuchten. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Sachveruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wohingegen die Tathandlung bei der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darin besteht, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich schliesslich schuldig, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivil- rechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zwei- felhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 um- schriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwen- dung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er er- langt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungs- macht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhal- tungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anver- trauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen be- wusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2. m.w.H.). Entsprechend gelangt die Tatbestandsvariante der Vermögensveruntreuung zur Anwendung, wenn die anvertraute bewegliche Sache nicht sachenrechtlich, son- dern nur wirtschaftlich fremd ist (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht In- dividualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 31 2019, S. 121). Der Vermögenswert ist an und für sich nichts anderes als ein (rein) obligatorischer Anspruch des Treugebers. Praktisch handelt es sich häufig um For- derungen und Buchgeld (Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008). Bei der Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht die Tathand- lung in der Aneignung der fremden Sache. Erforderlich ist, dass der – vorhandene – Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird. Eine Manifestation des Aneig- nungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer (zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, N 103 f. zu Art. 138 m.w.H). Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 hingegen besteht naturgemäss nicht in einer An- eignung (die ja begrifflich nicht möglich ist), sondern analog «in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln» (BGE 133 IV 21, 27; 121 IV 25, Re- geste). Einen solchen Willen bekundet der Täter bei nicht vertretbaren Sachen z.B. durch Verfügung über die Sache wie Verkauf, Verpfändung, Schenkung etc. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte un- rechtmässig zu verwenden, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so «bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann» oder dass er sie beiseiteschafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, N 105 ff. zu Art. 138 m.w.H.). Im Bankgeschäft gilt gemäss Bundesgericht ein Bankkonto, diesbezüglich dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert – unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht. Die auf Bank- konten deponierten Guthaben und die hinterlegten Wertschriften sind den Banken anvertraut (vgl. etwa Urteil BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3. f.). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil, dass die Vermögenswerte nebst der Bank auch dem bei der Bank angestellten Portfoliomanager anvertraut gewesen seien. Die Bank sowie den Portfoliomanager habe eine vertraglich begründete Werterhal- tungspflicht getroffen. Durch die unautorisierten, weisungswidrigen Handelstrans- aktionen, Geld- und Wertschriftentransfers sowie Barbezüge habe Letzterer seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Bankkunden zu vereiteln, bekundet. 9.1.2 Konkurrenz zwischen der Veruntreuung und dem Betrug Auch hierzu kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 430 ff.). Wiederholend ist der Bundesgerichtsentscheid 6B_393/2007 vom 2. November 2007 zu erwähnen, in welchem das Bundesgericht in Erwägung 3.6. (mit weiteren Hinweisen) Folgendes festhielt: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Vermögenswerte auch als anvertraut, wenn zur Erlangung der Verfügungs- macht eine Täuschung über den Rückerstattungswillen notwendig war und sich diese Täuschung gerade darauf bezog, dass der Getäuschte dem Täter die Ver- 32 mögenswerte anvertraut.» Subsumierend hielt das Bundesgericht sodann fest: «Die Gelder waren demnach dazu bestimmt, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an die Anleger zurückzufliessen. Dieser Werterhaltungs- pflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, indem er die ihm übertragenen Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern sie vorsätzlich zu eigenen Zwecken verwendete. Der Veruntreuungstatbestand ist da- mit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. An dieser rechtlichen Beurteilung än- dert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Beträge durch Täuschung der Treu- geber erlangt hat.» Nach BGE 117 IV 429 E. 3c ist «dem Täter eine Sache in der Regel nicht anver- traut, die er durch Täuschung erlangt hat. Dem Betrüger, der eine Sache betrüge- risch gekauft hat, ist der Kaufgegenstand so wenig anvertraut wie dem Dieb die Sache, die er gestohlen hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Täuschung sich gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut. Denn nach der Rechtsprechung ist eine Sache anvertraut, wenn der Täter sie mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden. Entscheidend ist jedenfalls die Verpflichtung des Empfängers, die Sa- che in dem Zustand zu erhalten, dass er sie vertragskonform zurückgeben kann, wobei statt Rückgabe je nach Abmachung auch Weitergabe an einen Dritten in Be- tracht kommt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Täter den Treuge- ber beim Vertragsschluss getäuscht hat. Denn ist ein übereinstimmender innerer Wille der Parteien, welcher in erster Linie massgebend wäre, nicht festgestellt, ist eine vertragliche Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.» (m.w.H.). 9.2 Subsumtion 9.2.1 Zur Konkurrenz zwischen der Veruntreuung und dem Betrug Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass nach gefestigter Rechtspre- chung und herrschender Lehre einzig ein Schuldspruch wegen Betrugs infrage komme, wenn der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte durch Täuschung erlange. Ein derartiges Verhalten stelle keine Verletzung eines Werter- haltungsanspruchs dar, sondern erschöpfe sich in der Verleitung zu einer freiwilli- gen Vermögensverfügung ohne (entsprechende) Gegenleistung (pag. 19 289). Die Vorinstanz ging ihrerseits davon aus, der erwiesene Sachverhalt sei unter den Straftatbestand der Veruntreuung zu subsumieren. Für das Gericht stehe klar der vom Beschuldigten begangene Vertrauensmissbrauch im Zentrum und nicht die Täuschung darüber, was er – nachdem ihm als Mitarbeiter der E.________ AG (Bank) die Vermögenswerte anvertraut worden waren – mit dem Geld der Geschä- digten machen werde. Er habe sich seine Vertrauensstellung gegenüber Q.________ nicht durch Täuschung erschleichen müssen, er habe sie ganz regulär als ihr langjähriger Kundenberater erworben. Deshalb habe sie ihm seit Jahren ihre Vermögenswerte anvertraut. Mit anderen Worten seien dem Beschuldigten die Vermögenswerte von Q.________ zuerst anvertraut worden und erst danach habe er sich entschlossen, sie für sich zu verwenden (pag. 19 431). Dem hielt die Verteidigung oberinstanzlich entgegen, die Vorinstanz verkenne, mit welchen Erklärungen der Beschuldigte Q.________ motiviert habe, ihm das Geld 33 anzuvertrauen. Das täuschende Verhalten stehe im Vordergrund, da man das Geld vor dem S.________(Land) Fiskus habe verstecken wollen. Damit stelle sich die Frage nach der Arglist, die ein qualifiziertes Täuschungsverhalten voraussetze (pag. 19 676). Vorliegend war das Geld vor den Barabhebungen der Bank, handelnd durch den Beschuldigten als deren Mitarbeiter, anvertraut (siehe E. 9.2.2 hiernach). Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, beabsichtigte Q.________ mit der Übertragung in den Tresor nicht, eine grundlegende Änderung in ihrer Anlagestrategie vorzuneh- men oder das Geld nicht mehr von der Bank verwalten zu lassen, sondern sah den Tresor (analog des bisherigen Bankkontos) als rentabler Aufbewahrungsort ihres Geldes bei der Bank an. Die Werterhaltungspflicht war eindeutig (und geradezu of- fensichtlich) eine Bedingung für die Übergabe des Geldes an den Bankmitarbeiter. Das Geld blieb demnach der Bank bzw. dem Beschuldigten als Mitarbeiter der Bank mit der besonderen Verpflichtung, es in seinem Wert zu erhalten, anvertraut. Damit spielt es letztlich keine Rolle, ob er sie bei der Übergabe des Geldes getäuscht hat. Es liegt gemäss hiervor dargelegter Rechtsprechung so oder anders eine Veruntreuung vor. Die Kammer schliesst sich sodann auch der Meinung der Vorinstanz an, wonach der vom Beschuldigten begangene Vertrauensmissbrauch und nicht die Täuschung darüber, was er mit dem ihm übergebenen Geld machen werde, im Zentrum stand. Q.________ vertraute ihre Vermögenswerte seit 1996 der E.________ AG (Bank) an und das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten als ihr per- sönlicher Kundenberater bestand bereits seit 17 Jahren. Wie Rechtsanwalt F.________ zutreffend ausführte, behauptet der Beschuldigte resp. dessen Vertei- digung zu Recht nicht, der Beschuldigte habe das Vertrauensverhältnis 17 Jahre lang nur vorgegaukelt, im Wissen darum, dass er Q.________ später einmal dazu bringen würde, ihm Bargeld im grossen Stil zu überreichen. Die Vertrauensstellung wurde damit nicht durch eine Täuschung erlangt, die Täuschung erfolgte vielmehr im Rahmen des bestehenden Vertrauensverhältnisses, welches klarerweise im Vordergrund stand. Dabei täuschte der Beschuldigte über seinen Rückerstattungs- willen, indem er ihr entgegen seiner eigentlichen Absichten vorgab, das Geld auch nach der Barabhebung nach wie vor für sie zur freien Verfügung zu halten. Damit liegt bereits in Anwendung der im vorinstanzlichen Motiv zitierten Lehrmeinung von TRECHSEL/CRAMERI und von DONATSCH (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 19 430) sowie der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 117 IV 429 E. 3c und der von NIGGLI/RIEDO im Basler Kommentar zu Art. 138 zitierten zustim- menden Lehrmeinungen) und damit entgegen den Ausführungen der Verteidigung eine Veruntreuung und nicht ein Betrug vor. Daran ändert auch das von der Verteidigung vorinstanzlich zitierte Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB 170461 vom 12. Juli 2018, in welchem der Be- schuldigte u.a. wegen Betrugs verurteilt wurde, nichts. Diesem Entscheid lag zu- grunde, dass der Beschuldigte für die Bargeldbezüge von Kundenkonti gefälschte Dokumente der Kundschaft vorwies (sich mithin u.a. einer Urkundenfälschung schuldig machte), um die nötige Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters der Bank erhältlich zu machen. Im vorliegenden Fall lag – eben weil ein vertieftes Vertrau- 34 ensverhältnis bestanden hatte – die (unterschriftlich bestätigte) Zustimmung der Kundin für die Bargeldbezüge vor, womit gerade keine Täuschungshandlung nötig wurde. Darüber hinaus kam auch das Obergericht Zürich zum Schluss, dass von Veruntreuung auszugehen sei bei Transaktionen von weniger als CHF 10'000.00, weil der dortige Beschuldigte in diesem Bereich praktisch selbst über Kundenver- mögen verfügen konnte, ohne dass er auf Mitarbeiter (Unterschrift bzw. Visum auch durch einen Assistenten) angewiesen war resp. einen solchen hätte täuschen müssen (E. III.3.3.10). Die selbstständige Verfügungsmacht lag vorliegend auf- grund der Zustimmung der Kundin unabhängig von der bezogenen Betragshöhe beim Beschuldigten vor. Diese Verfügungsmacht wurde vom Beschuldigten in Ver- letzung seiner Pflichten als Bankkundenberater missbraucht, als er sich die ihm als Mitarbeiter der Bank anvertrauten Gelder aneignete. Darin liegt nach Ansicht der Kammer der eigentliche Handlungsunwert. Der Staatsanwalt führte diesbezüglich treffend aus, sie sei nicht Opfer einer Lüge geworden, sondern der Beschuldigte habe vielmehr ihr Vertrauen missbraucht (pag. 19 019). Zu prüfen ist damit in erster Linie die Veruntreuung. 9.2.2 Veruntreuung Zusammengefasst hat die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung die Veruntreu- ung zu Recht bejaht. Sie hat zunächst zutreffend erwogen, dass die auf den Bank- konti deponierten Kundengelder (Bankguthaben) der E.________ AG (Bank) bzw. dem in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis in verantwortlicher Stellung (Leiter U.________(Abteilung) und AN.________ (Stellung in der Bank)) zur E.________ AG (Bank) stehenden Beschuldigten anvertraut waren und er somit als Täter i.S.v. Art. 29 StGB infrage kommt; die Vorinstanz schloss dabei zu Recht aus, dass Q.________ ihre Gelder direkt und persönlich ihrem Bankkundenberater anver- trauen wollte, sondern ihr Vermögen weiterhin von der Bank verwaltet werden soll- te. Dies ergibt sich insbesondere – wie bereits ausgeführt – daraus, dass sie bei der Verschiebung in einen Tresor von einer höheren Rendite ausging als wenn sie die Gelder auf ihrem Konto belassen hätte. Den Aussagen von Q.________ ist so- dann zu entnehmen, dass sie davon ausging, der Beschuldigte werde ihr Geld nach den Barbezügen in einen Tresor der E.________ AG (Bank) legen und dieses werde ihr ständig zur Verfügung gehalten. Damit änderte sich einzig der Ort des Geldes, nicht jedoch die Eigentumsverhältnisse. Wie beim Kontoguthaben war so- mit in vorliegender Konstellation auch nach der Übertragung des Geldes in den Tresor nach wie vor die Bank als Eigentümerin des abgehobenen Geldes und die Kundin insofern als Gläubigerin der Bank (die insofern gegenüber der Bank eine Forderung hatte) zu betrachten (vgl. zum Kontoguthaben DANIEL STOLL, Miss- brauch von Bankvollmachten – Geschädigte aus zivil- und strafrechtlicher Perspek- tive, in: Schweizerische Juristen-Zeitung SJZ 114/2018 S. 413, S. 418). STOLL ver- weist insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2007 vom 29. Janu- ar 2008 E. 5.1, wonach Geld auf einem im Namen eines Kunden eröffneten Bankkontos Eigentum der Bank darstelle. Demzufolge überweise die Bank bei einer Zahlung ab diesem Konto an einen Dritten ihr eigenes Geld. Wenn die Bank dabei in Ausführung eines Kundenauftrags handle, dann erwerbe sie einen Erstattungsanspruch. 35 Das Geld war mithin nach wie vor der E.________ AG (Bank) und mithin dem Be- schuldigten als deren Mitarbeiter und von der Kundin Bevollmächtigter anvertraut. Der Umstand, dass die Bank Eigentümerin des Geldes blieb, hat direkte Auswir- kungen auf die Fremdheit der anvertrauten Geldmittel und mithin auf die Tatbe- standsvariante (Sach- oder Vermögensveruntreuung). Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Bargeld, welches im Zeitpunkt der Verun- treuung (Deponieren des Bargeldes in seinem eigenen Bankfach) nicht mit anderen Vermögenswerten vermischt war, um eine Sache und nicht um einen Vermögens- wert handelte und somit eine Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliege; die Gelder von Q.________ hätten sich erst mit dem Geld des Be- schuldigten vermischt, als die Veruntreuung bereits beendet war. Dies sei sie je- weils im Moment gewesen, in dem der Beschuldigte das Geld in seinem eigenen Tresorfach deponierte, in der Absicht, es für sich selbst zu verwenden. Denn da- durch habe er sich das Bargeld angeeignet, indem der Zugriff sowohl von der Bank als auch von der Kundin verunmöglicht worden sei und er habe den Willen zur dauernden Enteignung und mindestens vorübergehenden Zueignung gehabt, was er auch manifestiert habe. Rechtsanwalt F.________ brachte in seinem Parteivortrag hingegen vor, die Ver- einbarung zwischen Q.________ und dem Beschuldigten sei gewesen, das Geld der Bank anzuvertrauen mit der besonderen Pflicht zur Werterhaltung. Die E.________ AG (Bank), handelnd durch den Beschuldigten, sei also Empfängerin des anvertrauten Gutes gewesen. Es handle sich vorliegend um eine Gattungs- schuld, geschuldet sei nur dieselbe Summe gewesen, nicht aber dieselben Stücke, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Geld verschlossen resp. versiegelt übergeben worden sei. Es handle sich somit nicht um eine Sach-, son- dern um eine Vermögensveruntreuung. Dies leuchtet ein. Q.________ wollte ihr Vermögen wie bisher bei der Bank depo- niert wissen und ebenfalls wie bisher jederzeit den der Bank anvertrauten Betrag erhältlich machen können. Bezeichnend hierfür ist ihre Auffassung, im Tresor herrschten bessere Konditionen als auf dem Bankkonto. Q.________ erhoffte sich damit gar eine Rendite, geschweige denn die Werterhaltung ihres der E.________ AG (Bank) anvertrauten Kontostandes. Dies demonstriert gleichzeitig das Vorliegen einer Gattungsschuld, ging es ihr doch offensichtlich nicht um die Restitution ein und derselben Banknoten. Dies umso mehr, als – wie Rechtsanwalt F.________ zutreffend ausführte und die Beweiswürdigung ergeben hat – keine Anhaltspunkte für eine verschlossene Geldübergabe bestehen. Entsprechend blieb – wie soeben ausgeführt – die Bank wie zuvor beim Bankkonto Eigentümerin des Geldes, wel- ches ihr nicht sachenrechtlich, sondern wirtschaftlich fremd blieb. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber deren Werte ständig zu erhalten (Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.2.). Q.________ wollte das Geld weder schenken noch als Darlehen geben, sondern hatte nach wie vor eine obligatorische Restitutionsforderung gegenüber der Bank. Damit liegt im Ergebnis analog eines Bankkontos eine Vermögensveruntreuung vor, zumal auch die tatbestandsmässige Handlung dadurch, dass der Beschuldigte 36 das ihm bzw. der Bank anvertraute Bargeld für sich selbst verbrauchte und damit den Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Treugeberin zu vereiteln, erfüllt ist. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kommt es in vorliegender Konstellation auf die Vermischung des Geldes mit dem Vermögen des Beschuldig- ten nicht an, zumal sich die Eigentumsverhältnisse und die Fremdheit der Vermö- genswerte unabhängig davon feststellen lassen. Relevant ist, dass – wie hiervor aufgezeigt – nach wie vor nicht Q.________, sondern die Bank Eigentümerin des ihr wirtschaftlich nach wie vor fremden Geldes war, zu deren Werterhaltung sie verpflichtet war. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich sowie in Bereicherungsab- sicht und war weder in der Lage noch gewillt, das zu Unrecht bezogene Geld zurückzuzahlen. Den subjektiven Tatbestand hat der Beschuldigte damit ebenfalls erfüllt. Hinsichtlich der qualifizierten Tatbestandsvariante ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte als «Leiter U.________(Abteilung)» im Rang eines AN.________ (Stellung in der Bank) und persönlicher Kundenbetreuer von Q.________ in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB handelte. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in allen sieben angeklagten Fällen und es sind sieben Schuldsprüche auszufällen. Der Be- schuldigte überzeugte Q.________ bei jeder Handlung mit neu gefasstem Vorsatz, die Abhebungen zu tätigen und zu quittieren und entschied sich jedes Mal von Neuem, das Geld für sich zu gebrauchen. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass er Q.________ dazu gebracht hätte, das gesamte Geld auf einmal und nicht über 2.5 Jahre hinweg abzuheben. Damit liegt eine Tatmehrheit und kei- ne Tateinheit vor. Der Beschuldigte hat sich mithin der mehrfachen qualifizierten Vermögensverun- treuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von Q.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'555'000.00 und EUR 50'000.00 (resp. CHF 985'000.00 und EUR 1'379'831.21, siehe zur Währung analog die Aus- führung zum Schaden in E. 24.4, 3. Absatz, hiernach) schuldig gemacht. Die Prüfung des alternativ angeklagten gewerbsmässigen Betrugs sowie der even- tualiter angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigt sich damit. III. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vorwurf gemäss Ziff. 1.2. der An- klageschrift) 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in Ziff. 1.2. der Anklageschrift Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG vorgeworfen, «begangen vor dem und am 19. September 2017 an der M.________strasse in J.________(Ort), zwischen der M.________strasse in J.________(Ort) und dem Arbeitsort bei der E.________ AG (Bank) an der R.________strasse in I.________(Ort) sowie evtl. anderswo», 37 indem er eine Selbstlade-Pistole, SIG P210 mit eingeschobenem Magazin mit 9 Patronen im Kofferraum des von ihm benützten Mercedes ________ aufbewahrte, respektive mitführte, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung zu sein. 10.2 Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt Die Verteidigung erachtete es im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags einzig als erstellt, dass sich die fragliche Waffe am Tag der Hausdurchsuchung im Kofferraum befunden habe. Hingegen sei es reine Spekulation, dass der Beschul- digte die Waffe wie angeklagt mitgeführt habe. Die Verteidigung beantragte indes einen Schuldspruch wegen versuchter Begehung, da der Transport nur eine ver- suchte Widerhandlung nach Art. 33 WG, welcher nur das Tragen unter Strafe stel- le, darstellen könne (pag. 19 676). Dieser Argumentationslinie folgend müsste al- lerdings der Transport erstellt und mithin unbestritten sein. Dies korreliert denn auch mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Pistole aus Angst in sei- nem Auto gehabt und sie dort dann vergessen habe (pag. 19 669 Z. 8 ff.). Dies würde keinen Sinn ergeben, wäre er den Wagen in dieser Zeit nie gefahren und hätte er die Pistole somit nicht transportiert. Der Sachverhalt kann insofern als er- stellt erachtet werden. Der Vollständigkeit halber und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, wo- nach das angeklagte Mitführen der Waffe reine Spekulation sei, wird nachfolgend gleichwohl eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. 10.3 Beweismittel In den Akten liegen hierzu im Wesentlichen der Rapport der Kantonspolizei Bern vom 21. September 2017 (pag. 08 001 002), der hinsichtlich der Hausdurchsu- chung die Sicherstellung der Pistole SIG 210 mit eingeschobenem Magazin inkl. Munition im Kofferraum des Mercedes ________ festhält, die Mitteilung des Krimi- naltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern vom 19. Oktober 2017 (pag. 08 002 007 f.), wonach es sich bei der sichergestellten Waffe um eine funktionstüchti- ge SIG P210, Kaliber 9mm mit 8 Patronen im Magazin handle, sowie einem weite- ren Rapport vom 30. November 2017, welchem zu entnehmen ist, dass der Be- schuldigte nicht im Besitz einer Waffentragbewilligung sei, die Herkunft der Waffe unbekannt sei bzw. der Beschuldigte gesagt habe, es handle sich um eine alte Mi- litärwaffe, die er aus Angst im Auto mit sich geführt habe (pag. 08 002 002). Ferner liegen die vor- (pag. 19 012 f.) und oberinstanzlichen (pag. 19 669) Aussa- gen des Beschuldigten vor. 10.4 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, der Beschuldigte sei zu diesem Tatvorwurf in der Untersuchung nicht förmlich befragt worden. Die Kantonspolizei habe seine mündlichen Ausführungen, die er ohne konkrete Belehrung auf sein Aussagever- weigerungsrecht gemacht habe, in ihrem Rapport festgehalten. Er habe diese je- doch an der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Verteidigers, nach korrekter Belehrung und auf ganz konkreten Vorhalt hin bestätigt, so dass die Vorinstanz den gesamten Rapport als verwertbar erachtete und darauf abstellte. Dem ist zuzu- stimmen und anzufügen, dass der Beschuldigte oberinstanzlich erneut auf Vorhalt 38 die Angaben im Anzeigerapport (Mitführen der Waffe aus Angst vor zwei Personen, pag. 19 669 Z. 15) bestätigte. Wie einleitend ausgeführt, basiert denn auch die rechtliche Argumentation der Verteidigung sowie ihr Antrag auf der Annahme, dass dieser Sachverhalt so erstellt ist. Ebenso ist entsprechend seiner Aussagen und mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass er die Waffe stets im Auto beliess und nicht mit sich herumtrug. Der vor- instanzlich festgesetzte Tatzeitraum ist bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots zu bestätigen (in dubio pro reo nur im September 2017, also kurz vor und kurz nach seiner Entlassung [recte: Pensionierung] bei der E.________ AG (Bank)). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zweifelsohne wusste, dass er eine Waffentragbewilligung gebraucht hätte. Wer in der Schweiz Wehr- dienst tat und durchschnittlich gebildet ist weiss, dass man eine Pistole inklusive Munition nicht einfach so mit sich herumführen darf. Trotz dieses Wissens hat der Beschuldigte eine notabene geladene und damit unmittelbar schussbereite Waffe mehrfach im Auto mit sich geführt. Welche Auswirkungen dies auf die Vorsatzfrage hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung erörtert. Zusammenfassend geht die Kammer von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte führte aus Angst im September 2017 an der M.________strasse in J.________(Ort), zwischen der M.________strasse in J.________(Ort) und dem Arbeitsort bei der E.________ AG (Bank) an der R.________strasse in I.________(Ort) sowie evtl. anderswo eine Selbstlade-Pistole, SIG P210 mit einge- schobenem Magazin mit 8 Patronen im Kofferraum des von ihm benützten Merce- des ________ mit und bewahrte diese dort auf, ohne im Besitz einer Waffentrag- bewilligung zu sein. 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Theoretische Grundlagen Die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen allgemeinen rechtlichen Grundla- gen des Waffengesetzes (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 434 f.) lauten wie folgt: Das Waffengesetz wurde in den letzten Jahren zwar mehrfach geändert, doch sind sämtliche nachfolgend zitierten Bestimmungen in der 2017 gültigen Fassung genau gleich wie in der heu- te gültigen Fassung. Daraus folgt, dass das neue Recht für den Beschuldigten nicht das Mildere ist und daher die zur Tatzeit gültige Fassung zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG fallen Faustfeuerwaffen wie die Pistole SIG P210 unter das Waffengesetz. Munition wird gemäss Art. 4 Abs. 5 WG ebenfalls dem Waffengesetz unterstellt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilligung, wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will. BOPP/JENDIS führen in Stämpflis Hand- kommentar zum Waffengesetz aus, mit dem Begriff des "Transportierens" habe der Gesetzge- ber der früheren Diskussion um die Auslegung des Begriffs "Tragen" ihre Bedeutung praktisch genommen, denn der Begriff "Transportieren" indiziere ohne weiteres, dass nicht nur das physi- sche "Auf-sich-Tragen" einer Waffe im Sinne einer unmittelbar mit dem Körper des Tragenden verbundene Tatsache, sondern auch ein "Mit-sich-Führen" bzw. Mitführen in einem Transport- mittel, ohne unmittelbares Tragen auf dem Körper oder der Möglichkeit des direkten Zugriffs auf 39 die Waffe, für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 27 Abs. 1 WG ausreiche (MICHAEL BOPP/JULIANE JENDIS, in: FACINCANI/SUTTER, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 27 N 20). Eine Waffentragbewilligung erhält gemäss Art. 27 Abs. 2 WG eine Person dann, wenn a) für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 besteht [solche sind ein Alter unter 18, eine um- fassende Beistandschaft, wenn jemand Anlass dazu gibt, dass er sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet oder bestimmte Vorstrafen aufweist], b) sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen, c) sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Die Kommentatoren beto- nen, die Voraussetzungen von Abs. 2 müssten kumulativ erfüllt sein. Art. 28 Abs. 2 WG bestimmt zudem, dass beim Transport von Feuerwaffen Waffe und Munition getrennt sein müssen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (…) Munition (…) trägt. Gemäss Abs. 2 wird der Täter mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind auf die Straftatbestände des WG anwendbar (FATIH ASLANTAS, in: FACINCANI/SUTTER, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 33 N 1). Der Kommentar weist dar- auf hin, dass das unrechtmässige Transportieren von Waffen in der Strafbestimmung nicht ex- plizit aufgeführt werde. Aslantas kommt zum Schluss, ein Verstoss gegen das Transportieren ohne Bewilligung könne daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einem Schuldspruch führen. Er weist jedoch auf die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern hin, wo- nach jemand eine Waffe auch dann "trage", wenn er eine schnell schussbereite Pistole im Kof- ferraum seines Wagens mit sich führe (ASLANTAS, a.a.O., Art. 33 N 6 mit Hinweis auf Art. 27 N 16 im gleichen Kommentar). In SK 2008 164 führte das Obergericht dazu in E. III. 1. wörtlich aus: „Nach Ansicht der Kammer ist die „Griffnähe“ entscheidend, wobei – wie FIOLKA gut for- muliert – die relativ rasche Einsatzmöglichkeit genügen muss. Diese Auslegung orientiert sich an Sinn und Zweck des Gesetzes und etwas weniger am reinen Wortlaut („tragen“). Neben der Waffe im Handschuhfach (im Personenraum eines PWs) muss nach Ansicht der Kammer auch die Aufbewahrung im Kofferraum eines Autos oder Motorrades als „Tragen“ angesehen werden können, unabhängig davon, ob zum Öffnen noch ein Schlüssel gebraucht werden muss oder nicht. “ Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: GERHARD FIOLKA (FIOLKA, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Or- ten, in: AJP 2003, S. 935 f.) beschreibt das «Tragen» einer Waffe als Vorgang, bei welchem eine Waffe einsatzbereit gehalten wird und keiner der von Art. 28 WG normierten Zwecke gegeben ist, also kein erlaubtes Mitführen vorliegt. Erforderlich ist allerdings, dass ein relativ rascher Einsatz der Waffe möglich ist. Dem Träger muss ein bestimmungsgemässer Gebrauch relativ schnell gelingen. Als Beispiel über das Tragen am Körper hinaus nennt der Autor das Handschuhfach, eine Schublade oder eine mitgeführte Tasche, aus der man die Faustfeuerwaffe ohne grössere Umstände entnehmen kann. HANS WÜST (WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158) legt dar, unter «Waffen- tragen» sei zu verstehen, dass jemand eine geladene Waffe auf sich trage oder in 40 Griffnähe, z.B. im Handschuhfach oder auf dem Hintersitz eines PWs, mit sich füh- re. Massgeblich dafür, ob ein Tragen vorliege, sei einerseits das Ziel, das mit der Waffe erreicht werden solle, und anderseits die Möglichkeit, rasch auf die Waffe Zugriff zu haben. Im Kapitel des erlaubten Mitführens (Art. 28 WG) schreibt HANS WÜST weiter, die Umschreibung des Waffenmitführens müsse einschränkend aus- gelegt werden, um nicht ein verkapptes Waffentragen zu ermöglichen. Wer eine Waffe mitführe, müsse dartun können, dass er sie für einen besonderen Zweck bei sich habe. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführe, «trage» diese, was nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig sei (WÜST, a.a.O., S. 155; so auch WEIS- SENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 162; jeweils gestützt auf die Botschaft zum Waffengesetz vom 26. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 - 1092, 1072). 11.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam mit Blick auf das oben zitierte Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern sowie der Lehrmeinungen zu Recht zum Ergebnis, der Tatbestand sei durch das mehrfache Mitführen im Auto erfüllt (pag. 19 435 f.). Ebenso ist die Griff- nähe, die zwangsläufig gegeben sein musste, führte der Beschuldigte sie doch of- fenbar aus Angst vor zwei Männern mit, auf die er jederzeit hätte treffen können, ohne Weiteres zu bejahen. Dies umso mehr, als die im Kofferraum herumgeführte Waffe geladen war, was die umgehende Einsatzbereitschaft der Schusswaffe ge- währleistete. Das von der Verteidigung im vor- und oberinstanzlichen Parteivortrag sowie von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, welches in einer vergleichbaren Situation nur von einer versuch- ten Tatbegehung ausging (vgl. dazu das Urteil BGer 6B_274/2021, welcher sich eben gerade nicht zur Frage der Griffnähe äussert), stützt sodann gerade nicht den Versuch, sondern vielmehr die vollendete Tat; denn ein Versuch wurde im genann- ten Entscheid nur deshalb angenommen, weil sich der dortige Beschuldigte auf deutschem Staatsgebiet aufhielt. Der Beschuldigte habe damit den Tatbestand, welcher ein innerstaatliches Verhalten regle, nicht auf schweizerischem Territorium objektiv erfüllt. Da er aber gerade dabei war und somit beabsichtigt habe, mit den Wurfmessern im Auto in die Schweiz einzureisen, liege ein (unvollendeter) Versuch vor, da sich der Tatbestand nach dem Grenzübertritt verwirklicht hätte. Der Beschuldigte wusste dem Beweisergebnis zufolge, dass man eine Pistole in- klusive Munition ohne Tragebewilligung nicht mit sich herumführen darf. Dennoch deponierte sie der Beschuldigte willentlich in seinem Fahrzeug, dies nach eigenen Angaben aus Angst vor zwei Personen. Die Kammer kann somit der Vorinstanz nicht folgen, wenn sie von Eventualvorsatz ausgeht. Dass es nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war, explizit gegen das Waffengesetz zu verstossen, ist zwar evident, doch wusste er um die Tatbestandsverwirklichung und setzte sich gleich- wohl willentlich über die gesetzlichen Strafbestimmungen hinweg. Er handelte inso- fern mit direktem Vorsatz. 41 Der Beschuldigte ist damit schuldig zu erklären der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen im September 2017 in J.________(Ort), zwi- schen J.________(Ort) und I.________(Ort) und evtl. anderswo. IV. Ergebnis Der Beschuldigte ist oberinstanzlich schuldig zu erklären a) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (siebenfache Tatbegehung), be- gangen zwischen dem 18. September 2013 und dem 5. Februar 2016 im Ge- samtdeliktsbetrag von CHF 2'555'000.00 und EUR 50'000.00 bzw. CHF 985'000.00 und EUR 1'379'831.21 (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift); b) der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen im September 2017 an der M.________strasse in J.________(Ort), zwischen der M.________strasse in J.________(Ort) und dem Arbeitsort bei der E.________ AG (Bank) an der R.________strasse in I.________(Ort) sowie evtl. anderswo (Ziff. 1.2 der Anklageschrift). V. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 und mithin nach Begehung sämtlicher vorliegend zu sanktionie- render Delikte sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurtei- lungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STE- FAN TRECHSEL/HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; AN- DREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41 und 42 Abs. 1 StGB) hat der Ge- 42 setzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach geltendem Recht – Strafen in derselben Höhe und Strafart re- sultieren, weshalb das geltende Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen wür- de. Entsprechend ist das StGB in seiner im Tatzeitraum geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden. 13. Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 19 436 ff.). Mangels Gleichartigkeit der Strafen (siehe nachfolgend) ist vorliegend die mehrfa- che Veruntreuung nicht als Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Verurteilungen aus- zufällen. Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz kommt eine solche Zusatzstrafe aufgrund des nach dem Ersturteil liegenden Tatzeitpunkts von vorn- herein nicht in Betracht. Entsprechend kann auf vertiefte Ausführungen hierzu ver- zichtet werden. Zur Wahl der Strafart ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu ergänzen: Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Für Strafen von we- niger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Gelds- trafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das Bundesgericht relativierte allerdings diese Handhabung in Bezug auf zu asperierende Strafen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3): Art. 41 aStGB bezweckte in erster Linie, dass kein Frei- heitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die wei- teren Delikte angemessen erhöht wird. Die Problematik der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten, die es mit Art. 41 Abs. 1 aStGB noch zu vermeiden galt, stellt sich bei der vorliegenden Vielzahl an Schuldsprüchen we- gen Verbrechen von vornherein nicht (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 17 127 vom 23. März 2018 E. 14 sowie SK 21 254 E. 24). Bei Strafen von maximal 12 Monaten bzw. 360 Tagessätze stehen alternativ Frei- heits- oder Geldstrafe zur Verfügung. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebie- tet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (vgl. das Urteil BGer 6B_218/2010 E. 3 vom 08. Juni 2010 sowie 43 6B_449/2011 E. 3.6.1 vom 12.09.2011). Die Geldstrafe hat damit als mildere Sank- tion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). 14. Strafart Veruntreuung wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wohingegen die Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren sind (Art. 33 Abs. 1 WG). Sämtliche vorliegenden Delikte könnten damit mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktio- niert werden. Die Kammer erachtet indessen für die Veruntreuungen mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (vgl. die Anträge in E. 5.1 und 5.2 hiervor) nur Freiheitsstrafen als angemessen. Hinsichtlich der Barabhebungen vom 18. September 2013 (CHF 900'000.00), vom 1. Mai 2014 (CHF 950'000.00), vom 18. September 2014 (CHF 450'000.00), sowie vom 11. August 2015 (CHF 120'000.00) überschreitet die verschuldensangemessene Strafe ohnehin den Anwendungsbereich der Geldstrafe (vgl. nachfolgend). Für die weiteren Barabhebungen, deren konkrete Strafmasse auch das Ausfällen einer Geldstrafe zulassen würden, erscheint die Freiheitsstrafe ebenso notwendig: Der Beschuldigte veruntreute während rund 2.5 Jahren wieder- holt jeweils hohe Deliktsbeträge (bei einem Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 2.6 Mio.). Die Delikte waren zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft; der Be- schuldigte schädigte stets dieselbe alte Frau, zu der er eine langjährige berufliche Beziehung pflegte, mit identischem Vorgehen und im Rahmen derselben Ge- schäftsbeziehung. Es handelte sich insofern um eine intensive, zusammenhängen- de Delinquenz, die Züge eines Dauerdelikts aufweist. Ferner führte er nach Entlas- sung aus der Untersuchungshaft seinen zuvor mithilfe der veruntreuten Gelder fi- nanzierten hohen Lebensstandard weiter (vgl. die zwischen Oktober 2018 und De- zember 2020 auf sein Konto einbezahlten CHF 472'000.00, die Überweisungen an Privatpersonen im Ausland sowie den Bezug von ca. CHF 90'000.00 in bar, pag. 13 100 001 ff.) und zeigte weder Einsicht noch Reue, revidierte zuletzt im oberin- stanzlichen Verfahren vielmehr sein ursprüngliches Geständnis mit der Begrün- dung, er habe dieses nur abgelegt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Unter diesen Umständen erscheint aus spezialpräventiver Sicht für jede Veruntreuung eine Freiheitsstrafe erforderlich. Die Ausfällung einer kumulativen Geldstrafe für einzelne Veruntreuungen würde zu einem unbilligen, nicht schuldan- gemessenen Ergebnis führen, was dem Leitgedanken der Strafzumessung zuwi- derläuft. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Veruntreu- ungen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist hingegen eine Geldstrafe als mildere Sanktion auszusprechen; der Beschuldigte ist weder ein- schlägig vorbestraft noch weisen die Straftaten einen engen Zusammenhang zu den Vermögensdelikten auf. Es ist damit kumulativ zur Freiheitsstrafe für sämtliche Veruntreuungen eine Gelds- trafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz auszusprechen. 44 15. Gesamtfreiheitsstrafe für die Veruntreuungen 15.1 Asperation, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Es liegt eine mehr- bzw. siebenfache Tatbegehung zum Nachteil der stets gleichen Geschädigten vor. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, die sieben Veruntreuungen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und für diese De- liktskategorie nur eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen (Urteil BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E 6.4.1). Vielmehr sind die einzelnen Tathand- lungen in einem selbstständigen Schritt je einzeln zu würdigen (vgl. Urteil BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Am Schluss ist für die Veruntreu- ungen eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Strafrahmen reicht vorliegend bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 aStGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestandes, weshalb sich innerhalb der Veruntreuun- gen grundsätzlich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden lässt. Die Einsatz- strafe wird der Vorinstanz folgend anhand der konkret als schwerste Straftat ange- sehenen qualifizierten Veruntreuung vom 18. September 2013 gebildet, da der Be- schuldigte bei der ersten Tatbegehung am meisten kriminelle Energie zur Überwin- dung der eigenen Skrupel aufwenden musste. Die Strafen für die weiteren Verun- treuungen sind je einzeln zu bilden und die Einsatzstrafe jeweils angemessen zu erhöhen. Damit dem Beschuldigten aus diesem Vorgehen kein unsachgemässer Nachteil erwächst, sind – wie dies auch schon die Vorinstanz gemacht hat – die jeweiligen Tathandlungen nur zu einem Drittel anstatt der üblichen zwei Drittel an die Einsatzstrafe zu asperieren. 15.2 Einsatzstrafe für die Veruntreuung vom 18. September 2013 15.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bei einem Deliktsbetrag von CHF 900'000.00 gross. Nebst den finanziellen und gerade durch den Vertrauens- verlust auch seelischen Auswirkungen auf Q.________ stellt der erlittene Reputati- onsschaden der E.________ AG (Bank) eine weitere Folge der Tat dar. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, war sich der Beschuldigte in seiner Stellung als AN.________ (Stellung in der Bank) einer auf dem Platz I.________(Ort) sehr prä- senten Bank zweifellos bewusst, dass das Auffliegen seiner Taten dem Image der Bank massiven Schaden zufügen würde. Der Vertrauensmissbrauch sowie die be- sonders vertrauenserweckende Stellung bei der E.________ AG (Bank) sind so- dann bei der qualifizierten Veruntreuung gewissermassen tatbestandsimmanent und insofern nicht erneut straferhöhend zu bewerten. Erschwerend ist hingegen das perfide Vorgehen zu berücksichtigen: Im Kunden- stamm des Beschuldigten befanden sich dutzende Bankkunden, deren Gelder er hätte veruntreuen können. Dennoch suchte er sich bewusst die verwitwete und kinderlose Q.________ aus, bei welcher er nach fast 20-jähriger Zusammenarbeit wusste, dass sein Vorgehen aufgrund ihres Alters und ihres ihm entgegengebrach- ten grossen Vertrauens mit Erfolg beschieden sein könnte. Der Beschuldigte brach- te Q.________ aufgrund des aufgebauten Vertrauensverhältnisses dazu, ihm das 45 Geld zu übergeben, womit er sich selbst bereicherte. Er manifestierte damit eine erhebliche kriminelle Energie. Die alleinstehende Q.________ war auch insofern ein dankbares Opfer, als die Verbrechen (auch nach ihrem Ableben) schwerlich aufgedeckt worden wären, hätte sich nicht der später von ihr adoptierte und dem Beschuldigten offensichtlich lästige C.________ ihrer finanziellen Angelegenheiten angenommen. Die Art und Weise seines Vorgehens war insofern raffiniert, wohlbe- dacht und nicht wahllos oder zufällig. Es ist als rücksichts- und skrupellos zu be- zeichnen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte ebenso für die Vertu- schung seiner Machenschaften (als mitbestrafte Nachtat) mit sehr hoher krimineller Energie handelte. So erbaute er ein eigentliches Lügengebäude (so etwa die Ge- schichte, wonach er im Spital sei und deshalb keinen Zugriff auf die Unterlagen ha- be oder aber seine Aussage gegenüber Kundschaft, es könnten jeweils nur CHF 100'000.00 verschoben werden). Zudem eröffnete er extra ein Depot, um die Lügengeschichte mit dem Tresor untermauern zu können. Ferner zog er seine Mit- arbeitenden (AB.________ AB.________ und W.________) in die Geschichte hin- ein, indem er ihnen Aufträge erteilte, die seine illegalen Handlungen hätten vertu- schen sollen (so etwa das Versenden eines Kündigungsschreibens oder das Quit- tieren von Kontobezügen). Er nützte hierbei mitunter seine Stellung innerhalb der Bank sowie seine Vorgesetztenfunktion aus. Auch bezahlte er Gelder zurück auf die Konti ein (CHF 45'000.00 und EUR 45'000.00), um gegenüber C.________ den Anschein zu erwecken, es seien noch Gelder von Q.________ vorhanden. Das ge- samte Vorgehen des Beschuldigten ist insgesamt als höchst skrupellos einzustu- fen. Das dem Beschuldigten zur Last zu legende Verschulden erhöht sich damit noch einmal deutlich. 15.2.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Willensrichtung und Beweggründe zutreffend fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Ziel des Beschuldigten war es, sich einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen und sich so seinen ausschweifenden Lebensstil zu finanzieren. Grundsätzlich sind egoistische Beweggründe zwar deliktsimmanent, doch sticht beim Beschuldigten – wie auch Staatsanwalt H.________ in seinem oberinstanzli- chen Plädoyer betonte (pag. 19 679) – besonderer Egoismus hervor. Die Vorin- stanz beschrieb es zutreffend wie folgt (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 19 442): Seine Delinquenz diente weder dazu, eine eigene Firma am Leben zu erhalten noch um alte Schulden zurückzuzahlen. Er war ebenso nicht aufgrund einer finanziellen Notlage auf das "Einkommen" aus der Delinquenz angewiesen. Auch handelte der Beschuldigte nicht aus einer beruflichen Überforderung, nein, es ging ihm ausschliesslich darum, ein Luxusleben zu führen und Geld für seine Vergnügungen zu "verpulvern". Aufgrund dieser Umstände sind die Beweg- gründe des Beschuldigten zu seinem Nachteil zu werten. Auch die Ausführungen von Staatsanwalt H.________, wonach es für die Delin- quenz keinen anderen Grund gegeben habe als die Gier des Beschuldigten nach Luxus, Konsum und Sex, erachtet die Kammer als treffend. 46 Schliesslich war die Tat ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte bezog ein ansehnliches Gehalt und es bestand absolut kein Anlass, Gelder in Millionenhöhe zu entwenden, um sich einen noch höheren Lebensstandard zu ermöglichen. Insgesamt geht die Kammer deshalb von einem mittleren Verschulden aus und sie erachtet eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.3 Asperation für die weiteren sechs Begehungen Die weiteren sechs Veruntreuungen liefen nach demselben Muster ab wie die so- eben abgehandelte vom 18. September 2013. Sie unterscheiden sich lediglich im Deliktsbetrag. Es kann entsprechend für alle sechs weiteren Tathandlungen voll- umfänglich auf die vorangehenden Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen wer- den. Die Kammer folgt bei der Festsetzung der Strafe der tabellarischen Vorgehenswei- se der Vorinstanz und erachtet für die einzelnen Geldbezüge folgende Strafen als angemessen: Veruntreuung vom: Betrag: hyp. Strafmass: Asperiert (1/3): 17.01.2014 CHF 85'000 10 Monate 3 Monate 01.05.2014 CHF 950'000 40 Monate 13 Monate 18.09.2014 CHF 450'000 28 Monate 9 Monate 30.01.2015 CHF 50'000 8 Monate 2,5 Monate 11.08.2015 CHF 120'000 14 Monate 4 Monate 05.02.2016 CHF 50'000 8 Monate 2,5 Monate Total 34 Monate An die Einsatzstrafe von 40 Monaten werden für die sechs weiteren Tatbegehun- gen somit insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Es resultiert eine asperierte Gesamtstrafe für die mehrfach begangene qualifizierte Veruntreuung von total 74 Monaten (6 Jahre und 2 Monate) Freiheitsstrafe. 16. Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Zur Erinnerung sei nochmals darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das Strafmass für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz das Verschlechterungsverbot greift (vgl. E. 6.3 hiervor). 16.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung der Strafe auf die Richtlinien des Ver- bands des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ab. Sie führte fälschlicherweise aus, die VBRS- Richtlinien sähen für das Tragen einer bewilligungspflichtigen Waffe eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinie, S. 52, Stand 1. Januar 2021). Tatsäch- lich beträgt die Referenzstrafe aber für diese Tatbestandsvariante 45 Strafeinhei- 47 ten. Darin ist das Tragen in geladenem, aber gesichertem Zustand umfasst (VBRS- Richtlinie, S. 52, Fussnote 4). Die Vorinstanz hat sodann korrekt berücksichtigt, dass die Waffe nur zufällig bei der Hausdurchsuchung gefunden wurde, der Beschuldigte sie nie sichtbar für Dritte mit sich herumgetragen und somit weder eine Gefahr für Andere geschaffen noch jemanden damit bedroht hat. Hierfür rechtfertigt sich kein Abzug, zumal diese Aus- gangslage dem «Normalfall» entsprechen dürfte und Gegenteiliges vielmehr zu ei- ner Erhöhung führen müsste. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte die Waffe mehrfach mit sich geführt, was eine Straferhöhung zur Folge haben müsste. Vor- liegend erscheint indes die Referenzstrafe von 45 Strafeinheiten angemessen. Auf der subjektiven Seite hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dem Beschuldig- ten angelastet werden dürfe, dass ihm als Angehöriger der Armee bewusst gewe- sen sei, dass er ohne entsprechende Bewilligung keine Waffe tragen dürfte. Es sei ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend geht die Kammer – wie bereits bei der Beweiswürdigung erörtert – von direktem Vorsatz aus. Dies ist neutral zu bewerten. Die Tatkomponentenstrafe ist somit auf 45 Strafeinheiten zu beziffern. 17. Zwischenfazit (Tatkomponentenstrafen) Somit ergeben sich als Zwischenfazit folgende Tatkomponentenstrafen: - Freiheitsstrafe von 74 Monaten für die qualifizierten Veruntreuungen sowie - Geldstrafe von 45 Tagessätzen für die Wiederhandlungen gegen das Waffen- gesetz. 18. Täterkomponenten 18.1 Mehrfache Veruntreuung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als unauffällig zu bezeichnen und entsprechend neutral zu bewerten (vgl. für die sehr ausführliche Abhandlung der Vorinstanz S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 443). Der Beschuldigte verfügt über eine gute Ausbildung und machte Karriere bei der E.________ AG (Bank). Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Töchter und mindestens ein weiteres uneheli- ches Kind (5-jähriger Sohn, der in I.________(Ort) lebe, pag. 19 654 Z. 35). Nicht zu berücksichtigen ist, dass gegen den Beschuldigten im Kanton Freiburg eine neue Strafuntersuchung wegen Veruntreuung hängig ist (pag. 19 613). Es gilt dies- bezüglich die Unschuldsvermutung. Ferner handelt es sich bei den Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) nicht um einschlägige Delikte, weshalb auch diese nicht straferhöhend zu berück- sichtigen sind. Schliesslich weist der Beschuldigte nach wie vor keine nennenswer- ten Betreibungen auf (pag. 19 570). Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren gewährte die Vorin- stanz dem Beschuldigten (im Rahmen der Freiheitsstrafe) einen Geständnisrabatt von einem Monat. Oberinstanzlich hat der Beschuldigte das Geständnis infrage ge- 48 stellt bzw. ist inhaltlich mehrfach davon abgewichen. Ein Geständnis, das nachträg- lich wieder infrage gestellt bzw. gar bestritten wird, zumal man es – so die Er- klärung des Beschuldigten – nur abgelegt habe, um aus dem Gefängnis zu kom- men, kann nicht als strafminderungswürdiges Geständnis gewertet werden. Dieses hat damit und angesichts der bereits im Zeitpunkt des Geständnisses erdrücken- den Beweislage weder für sich die Strafverfolgung erleichtert noch liess es unter den genannten Umständen auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen (vgl. Urteil BGer 6B_891/2017 vom 20.17.2017 E. 3.5.2). Des Weiteren ist beim Beschuldigten – wie soeben ausgeführt – von Reue und Einsicht nichts zu spüren. Die Schadenswiedergutmachung hat der Beschuldigte zwar in Aussicht gestellt, danach jedoch nicht den Anschein erweckt, als wolle er sie auch tatsächlich leisten. So erklärte er oberinstanzlich, keine Bemühungen un- ternommen zu haben, sich mit den Straf- und Zivilklägern aussergerichtlich zu eini- gen, und beschränkte sich stattdessen darauf, auf seine gesperrten Konti zu ver- weisen und «ganz grosse Verdachtsmomente» zu äussern, dass Q.________ nicht einfach so gestorben sei (pag. 19 669 Z. 29 ff. und 19 670 Z. 1 ff.). Die Frage, ob er denn die Zivilforderungen anerkenne, bestätigte er ebenso wenig, sondern führte hierzu aus, er würde gerne einen Deal mit den Straf- und Zivilklägern abschliessen, weil er zum Beispiel nicht einsehe, warum die E.________ AG (Bank) C.________ Geld gegeben habe (pag. 19 670 Z. 7 f.). Die fehlende Einsicht und Reue ist neu- tral zu werten. Zumal keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich ist, führen die Täterkompo- nenten in Bezug auf die Veruntreuungen gesamthaft weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Strafe. 18.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz war der Beschuldigte hingegen geständig. Die Sachverhaltsfeststellung (wann und wo er die Waffe ge- tragen hat) erfolgt diesbezüglich weitestgehend gestützt auf die von ihm gemach- ten Aussagen. Hätte nur auf die objektiven Beweismittel abgestellt werden können (namentlich die Entdeckung der Waffe im Auto in der Garage bei der Hausdurch- suchung des Beschuldigten), wäre ein Schuldspruch allenfalls mangels Nachwei- ses des Tragens in der Öffentlichkeit weggefallen. Insofern erscheint hier ein Ab- zug von 1/3 für das Geständnis als angemessen, womit sich die Strafe auf 30 Stra- feinheiten verringert. Damit steht die Strafe im Einklang mit dem Verschlechte- rungsverbot. Für die restlichen Täterkomponenten kann auf die soeben gemachten Ausführungen zu den Veruntreuungen verwiesen werden. Diese sind allesamt neu- tral zu bewerten. 19. Beschleunigungsgebot Die Kammer schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich der Vorinstanz an (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 446 f.): Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten dauerte von der Untersuchungseröff- nung am 13.09.2017 (pag. 01 001 001) bis zur Anklagerhebung am 21.05.2021 (pag. 16 001 001) rund dreieinhalb Jahre. Die Dauer der Untersuchung wurde durch die Parteien mit diver- 49 sen Fristverlängerungsgesuchen zwar nicht gerade torpediert, aber sicher auch nicht beschleunigt. Angesichts des hohen Deliktbetrags, des teilweise nicht kooperativen Aussageverhaltens des Beschuldigten und der langwierigen Abklärung der Parteistellung von C.________ erscheint die Dauer zwischen Eröffnung und Abschluss der Untersuchung als nicht zu lang. Rund eineinhalb Jahre nach Eingang der Anklageschrift beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht fand sodann vom 07.11.2022 bis 10.11.2022 die Hauptverhandlung statt (vgl. pag WSG 19 001 ff.). Die Verzögerungen im Verfahren nach Anklageerhebung sind einzig und alleine dem Beschuldigten zuzuschreiben. Durch sein Gesuch auf Verschiebung der Hauptverhandlung bzw. aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens musste die Hauptverhandlung mehrfach verschoben werden und konnte schliesslich erst im November 2022 stattfinden. Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 18. Januar 2023 und die oberinstanzliche Verhandlung fand rund 10 Monate nach Eingang der Berufungserklärung statt. Insgesamt kann nicht gesagt werden, das Verfahren habe zu lange gedauert. Allfällige Verzögerungen sind weitestgehend dem Beschuldigten anzulasten. Zusammenfassend liegt somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die Strafe ist unter diesem Titel nicht zu mildern. 20. Vollzug, Anrechnung der Untersuchungshaft und Probezeit Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Strafe kommt nur bei Strafen von höchstens zwei bzw. drei Jahren in Betracht (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Bei der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 74 Monaten resp. 6 Jahren und 2 Monaten stellt sich die Frage des Strafaufschubs somit nicht. Die Freiheitsstrafe ist zwingend zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird dabei in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Hingegen ist die Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz bedingt auszusprechen, zumal keine Umstände ersichtlich sind, welche konkrete Zweifel an der Legalprognose in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begründen würden. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht ein- schlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Ohnehin würde das Ver- schlechterungsverbot die Nichtgewährung des Strafaufschubs verbieten. Die Pro- bezeit nach Art. 44 Abs. 1 aStGB wird wie vorinstanzlich auf das gesetzliche Mini- mum von 2 Jahren festgesetzt. 21. Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe Die Vorinstanz hielt fest, über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse des Beschuldigten sei nur wenig bekannt. In Übereinstimmung mit dem An- trag der Verteidigung erachtete sie eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 als an- gemessen. Zu wiederholen ist, dass die Höhe des Tagessatzes aufgrund der neu- en Einkommensverhältnisse vom Verschlechterungsverbot nicht umfasst ist (vgl. E. 6.3 hiervor). Gemäss Veranlagungsverfügung 2021 beliefen sich die Einkünfte des Beschuldig- ten auf total CHF 90'171.00 (eigene Angaben des Beschuldigten, von den Steuer- behörden um CHF 15'000.00 nach oben korrigiert), ergebend den eigenen Anga- 50 ben folgend monatlich rund CHF 7'500.00. Bei einem Abzug für Steuern etc. von 25% und für den Unterhalt der nicht erwerbstätigen Frau von 15% (pag. 19 663 Z. 22 ff.) ergibt dies einen Tagessatz von CHF 150.00. Im Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Oktober 2023 gab der Beschuldigten hingegen an, über ein Einkommen aus Renten von CHF 2'450.00 und aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Vermögensberatung) von CHF 5'800.00 zu verfügen (gesamthaft CHF 8'250.00). Diese Angaben sind etwas höher als diejenigen, die er in der Steuererklärung 2021 angegeben hatte resp. kor- relieren mit dem von der Steuerverwaltung nach oben korrigierten Betrag. Es ist durchaus denkbar, dass das Geschäft des Beschuldigten entgegen seinen oberin- stanzlichen Behauptungen (pag. 19 663 Z. 2 ff.) heute etwas besser läuft als da- mals. Jedenfalls ergibt es schlicht keinen Sinn, dass er – wie von ihm behauptet – im Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Oktober 2023 und mithin nur einen Monat vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht das aktuelle, son- dern das Einkommen aus dem Jahr 2021 angegeben hätte. Somit ist gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse aus dem genannten Formular von einem Tagessatz von CHF 170.00 auszugehen (CHF 8'250.00 x 12 – 25% – 15%). 22. Fazit Strafmass und Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte wird damit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 9 Ta- gen) sowie kumulativ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt. VI. Zivilpunkt 23. Formelles (Legitimation der Straf- und Zivilkläger) 23.1 Geschädigte Person(en) / Legitimation zur Privatklage 23.1.1 Die Vorinstanz führte zur Legitimation im Wesentlichen aus, dass es zu der in der Lehre höchst umstrittenen und höchstrichterlich bislang nicht klar entschiedenen Frage, ob bei Vermögensdelikten im Bankgeschäft die Bank oder der Kunde ge- schädigt sei, auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen betroffenen Kunden und betroffener Bank ankomme. Mit anderen Worten stelle sich die Frage, wessen Vermögen durch die Handlungen des Täters geschädigt wurde. Dies lasse sich nur beantworten, wenn vorab u.a. die zivilrechtliche Frage geklärt werde, ob die sich auf den Konti befindlichen Vermögenswerte im Eigentum der Bank stünden und der Kunde «nur» einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Bank habe und, wenn man dies bejahe, ob die Vermögenswerte der Bank dann dennoch wirtschaftlich fremd seien (wie das Bundesgericht argumentiere) oder nicht (wie die Mehrheit der Lehre argumentiere). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass Q.________ ih- re bar bezogenen Vermögenswerte der E.________ AG (Bank), lagernd in einem Tresor, anvertrauen wollte, und nicht dem Beschuldigten als Privatperson. Daraus folge, dass die Vermögenswerte im Eigentum der E.________ AG (Bank) geblie- ben seien. Die Vorinstanz schloss sich der Meinung des Bundesgerichts an, wo- 51 nach die Vermögenswerte der Bank wirtschaftlich fremd blieben. Das hatte zur Fol- ge, dass von der Vorinstanz sowohl die Kundin als auch die E.________ AG (Bank) als geschädigt und damit zur Privatklage legitimiert erachtet wurden. Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass es angesichts dessen, dass die E.________ AG (Bank) gestützt auf den vor Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich CHF 2.25 Mio. an C.________ bezahlt habe, was sie nur wegen der Handlungen des Beschuldigten hatte tun müssen, es absolut unbillig wäre, der E.________ AG (Bank) die Privatklägerstellung aus streng formellen Überlegungen zu verweigern (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 454 f.). Die Verteidigung stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Zusprechen beider Zivilforderungen rechtswidrig sei. Es könne nur einen Geschädigten geben, denn nur eine Person könne Inhaber des Vermögens sein. Für die Stellung als Pri- vatklägerin sei einzig relevant, ob ein finanzieller Schaden direkte Folge einer Straf- tat sei (Art. 118 StPO). Das Vermögen der Bank sei vorliegend nicht direkt durch die Straftat geschädigt worden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Handlungen von Bankmitarbeitern regelmässig die Bank geschädigt sei, bezie- he sich sodann auf Kontokorrentbeziehungen, weil da die Bank aus eigenem Ver- mögen leiste und später im Rahmen der Forderungsverrechnung Rückgriff auf den Bankkunden nehme. Hier soll hingegen physisches Bargeld übergeben und ansch- liessend in einen sich nicht im Besitze der Bank befindlichen Tresor gelegt worden sein. Damit sei der Eingriff nicht in das Eigentum der Bank, sondern in dasjenige der Kundin erfolgt. Erstere habe sich erst rechtsgeschäftlich zur Rückzahlung ver- pflichtet, womit ihre geltend gemachte Forderung nicht direkt aus der Straftat resul- tiere. Eine solche Schädigung reiche nicht aus, um die Stellung als Privatklägerin zu erlangen. Rechtsanwalt F.________ ging hingegen – wie bei der rechtlichen Würdigung be- reits ausgeführt – von der Vermögensveruntreuung aus und sah insofern keinen Unterschied zum Bankkonto. Infolge Vorliegens einer Gattungsschuld mit Werter- haltungspflicht und mithin einer obligatorischen Restitutionsforderung der Bank- kundin gegenüber der Bank sei Letztere verpflichtet gewesen, den Schaden aus- zugleichen. Die Bank müsse, wie hier geschehen, die Kundenforderung aus eige- nem Vermögen erfüllen. In diesem Umfang sei Bankvermögen vermindert worden und nicht dasjenige der Kundschaft, deren Restitutionsforderung unangetastet ge- blieben sei. Die Kundschaft habe gar nie einen Schaden gehabt. Es gebe nach Bundesgericht also zwei Geschädigte: die Bank, solange sie die Kundschaft schad- los halte und die Kundschaft, soweit keine Ausgleichung erfolgt sei. Die Kontoaus- gleichszahlungen seien direkte, adäquat kausale Folgen der Handlungen des Be- schuldigten gewesen. Die Zahlungen seien ferner nicht Folge eines Rechtsge- schäfts gewesen: Der Vergleich halte rein deklaratorisch fest, was die Bank kraft Gesetzes ohnehin hätte tun müssen. Im Weiteren argumentierte Rechtsanwalt F.________ mit prozessökonomischen Zweckmässigkeitsüberlegungen (Vermei- dung eines arbeitsrechtlichen und anschliessend nachträglichen Verfahrens nach Art. 73 StGB), für die nach Ansicht der Verteidigung in ihrer Replik kein Raum bestünden. 52 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Wie hiervor be- reits mit Verweis auf STOLL und den Bundesgerichtsentscheid 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3 ausgeführt, stellt Geld auf einem im Namen eines Kunden eröffneten Bankkontos Eigentum der Bank dar. STOLL führt weiter aus, dass die Banken jedoch ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Kunden aus der Ausführung des Auftrags sogleich durch Belastung seines Kontos decken. Gehe die Überweisung auf einen Vollmachtsmissbrauch zurück und lasse sich der Schaden nicht beim fehlbaren Bevollmächtigten liquidieren, sei vorläufig unklar, an wem der verursachte Schaden endgültig hängen bleiben werde, ob am Kunden, der Bank oder an beiden. Letztgenanntes sei insbesondere der Fall, wenn der Zivilprozess nicht vollständig zugunsten einer Partei ausgehe oder Bank und Kunde einen Kompromiss aushandelten. Im Ergebnis plädiert er gestützt auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise dafür, auch in strafrechtlicher Hinsicht (auch) die Bank als gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt anzusehen (STOLL, Missbrauch von Bankvollmachten – Geschädigte aus zivil- und strafrechtlicher Perspektive, in: Schweizerische Juristen-Zeitung SJZ 114/2018 S. 413, S. 418 sowie 421). Zum selben Ergebnis gelangen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, welche festhalten, dass – würden die strafbaren Transaktionen ohne Einfluss auf das Schuldverhältnis zwi- schen Bank und Kunde bleiben, weil die Bank gegenüber dem Kunden zur vertrag- lichen Leistung verpflichtet bleibe – der Schaden im Vermögen der Bank entstehe. Die Bank sei jedenfalls dann als unmittelbare Geschädigte zu betrachten, wenn sie das manipulierte Konto nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens [ihres Mit- arbeiters] berichtige und somit die Kontoführung mit dem schuldrechtlich geschütz- ten Guthaben wieder in Einklang bringe. Verweigere hingegen die Bank, aus wel- chem Grund auch immer, das Konto zu berichtigen, so scheine es sinnvoll und ver- tretbar, im Rahmen des Strafverfahrens auch den Kunden als geschädigte Person anzuerkennen (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 115 N 57). Die dargelegten Lehrmeinungen entsprechen sodann dem von Rechtsanwalt F.________ zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_190/2016 vom 1. September 2016 (E. 2.2.), in welchem das Bundesgericht zwar einleitend festhielt, nur die Bank und nicht der Kunde sei geschädigt, da die schädigenden Handlungen keinen Einfluss auf seine Ansprüche gegenüber der Bank hätten. Da aber der Kunde in zi- vilrechtlicher Hinsicht nicht sicher sein könne, dass er vollumfänglich entschädigt werde (da im konkreten Fall die Bank einen Teil des von ihm geltend gemachten Schadens bestritt), sei er als Privatkläger gleichwohl anzuerkennen. Dies korreliert mit dem hiervor zum Veruntreuungstatbestand bereits zitierten Bun- desgerichtsurteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3., in dem das Bundes- gericht festhielt, dass eine Forderung gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner oder einen solchen, der die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet, wirtschaft- lich in ihrem Wert abgesetzt ist. In beiden Konstellationen sehe sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber. Ein blosser Irrtum seitens des Schuldners schliesse sodann einen langwierigen Forderungsprozess mit ungewis- 53 sem Ausgang zweifelsohne nicht aus. Darin liege der Vermögensschaden und eine vorübergehende Schädigung genüge. Im ebenfalls von Rechtsanwalt F.________ erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 217 (E. II.) liess die 2. Strafkammer das konkrete Schuld- verhältnis zwischen Bank und Kundin insofern offen, als sie feststellte, dass die Bank das Konto ihrer Kundin nach Eintritt des schädigenden Ereignisses berichtigt habe und insofern tatsächlich geschädigt sei. Es rechtfertige sich deswegen, ihr die (unmittelbare) Geschädigteneigenschaft zuzugestehen. Diese Überlegung erschei- ne – so die 2. Strafkammer weiter – auch aus Zweckmässigkeitsgründen richtig: Der schadlos gehaltene Bankkunde habe nicht dasselbe Interesse an einer Straf- verfolgung wie die schadlos haltende Bank, die, wenn man sie nicht als Privatklä- gerin zuliesse, Gefahr liefe, dass ihre Interessen zu wenig oder gänzlich unberück- sichtigt blieben. 23.1.2 Die vorliegend relevanten und auch von der Vorinstanz implizit im Sinne einer Vermögensveruntreuung ausgelegten Aspekte flossen bereits in die rechtliche Würdigung hinein und wurden hinlänglich begründet: Das ursprünglich der Bank anvertraute Vermögen sollte auch nach dem Bargeldbezug und der Verlagerung in den Tresor weiterhin von der E.________ AG (Bank) verwaltet, in seinem Wert er- halten und der Kundin ständig zur Verfügung gehalten werden. Insofern war es der Bank bzw. dem Beschuldigten in seiner Funktion als Mitarbeiter der Bank auch nach wie vor anvertraut. Die Anvertrautheit der Sache endete erst mit der Aneig- nung durch den Beschuldigten und damit mit der Beendigung der Veruntreuung. Vorher war das Geld (auch das bezogene Bargeld) immer im Eigentum der E.________ AG (Bank) und ihr dabei stets wirtschaftlich fremd geblieben. Die obli- gatorische Restitutionsforderung der Kundin gegenüber der Bank blieb bestehen, weshalb sie letztlich auch zur Rückzahlung verpflichtet war. Die Bank war damit Eigentümerin der ihr wirtschaftlich fremden Gelder. Sie erlang- te die Forderung, welche sie gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren geltend macht, nicht durch Rechtsgeschäft resp. durch den abgeschlossenen Ver- gleich, sondern war – im Lichte der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen – vielmehr von Anfang an Geschädigte der durch ihren Mitarbeiter begangenen Ver- untreuung. Die Geschädigtenstellung der Bank ist damit zu bejahen. Dasselbe gilt mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung und Lehrmeinun- gen auch für die Bankkundin, soweit ihr das veruntreute Geld nicht vom Beschul- digten selber (CHF 45'000 und EUR 45'000) oder aber von der Bank (CHF 2.25 Mio.) zurückerstattet wurde. Die ihr als Gläubigerin der Bank zustehende obligato- rische Restitutionsforderung wurde durch die schädigenden Handlungen des Be- schuldigten faktisch erschwert. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie ihre Forde- rung gegenüber der Bank nicht vollumfänglich durchsetzen konnte und ihr bis heu- te ein Restschaden verblieben ist. Damit war und ist die Bankkundin zumindest vorübergehend geschädigt, was nach der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung der unmittelbaren Schädigung genügt (Urteil BGer 6B_199/2011 E. 5.3.5.3.). 54 23.2 Legitimation von C.________ (Rechtsnachfolge) Dass Q.________ als Bankkundin an den veruntreuten Geldern wirtschaftlich be- rechtigt war, steht ausser Frage. Sie hat sodann als Geschädigte gegen den Be- schuldigten Straf- und Zivilklage erhoben und sich damit als Privatklägerin konstitu- iert. Fraglich ist hingegen, ob C.________ nach dem Ableben von Q.________ als Rechtsnachfolger nach Art. 121 Abs. 1 StPO in ihre Parteistellung eingetreten ist. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. Mit ande- ren Worten können Angehörige in die Stellung als Privatklägerschaft eintreten. Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob C.________ durch die Adoption zum «An- gehörigen» im Sinne der Gesetzesnorm wurde. Diesbezüglich schliesst sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 455): Gestützt auf die Akten, insbesondere das auch übersetzt vorliegende Adoptionsurteil des Ge- richts in AC.________(Stadt), steht fest, dass Q.________ C.________ nach S.________ (Land) Recht gültig adoptiert hatte. Es handelt sich dabei jedoch um eine sogenannte "schwache" Adop- tion, welche das Schweizer Recht in der Form nicht kennt. "Schwache Adoption" bedeutet, dass C.________ durch die Adoption das Kindesverhältnis zu seinen leiblichen Eltern nicht verlor, je- doch zusätzlich zum Sohn von Q.________ wurde. Im Beschwerdeverfahren war strittig, ob das IPRG oder das Abkommen zwischen der Schweiz und S.________(Land) über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheide (SR 0.276.194.541) anwendbar sei. Mit überzeugen- der Begründung (vgl. pag. 12 005 227) kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass dies das Abkommen sei. Gemäss Art. 1 Ziff. 2 dieses Abkommens sind Entscheidungen eines Gerichts in Zivil- und Handelssachen unter anderem dann anzuerkennen, wenn die Anerkennung nicht ge- gen die öffentliche Ordnung oder die Grundsätze des öffentlichen Rechts des anerkennenden Staats verstösst. Wie die Staatsanwaltschaft kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Anerkennung dieser Erwachsenenadoption nicht gegen den Schweizerischen ordre public verstösst, da der Entscheid sowohl das Wohlergehen des zu Adoptierenden als auch der Adoptie- renden prüfte (gerade weil der Erwachsene das Kindesverhältnis zu seinen leiblichen Eltern nicht verliert, erwachsen ihm aus der Adoption keine ersichtlichen Nachteile). Auch ist nicht zu erken- nen, warum ein erst als Erwachsener Adoptierter im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB anders zu behandeln wäre als ein schon im Kindesalter Adoptierter. Zusammenfassend ist C.________ als Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und damit als Rechtsnachfolger von Q.________ zu betrachten. C.________ ist mithin zur Fortführung der Straf- und Zivilklage im vorliegenden Verfahren legitimiert. Dessen Legitimation als Rechtsnachfolger von Q.________ wurde oberinstanzlich denn auch nicht mehr bestritten. 24. Materielle Beurteilung der Zivilklagen 24.1 Rechtliche Grundlagen und Vorbemerkungen Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 449 f.). 55 Vorab ist festzuhalten, dass den Straf- und Zivilklägern einerseits infolge des Ver- schlechterungsverbots (vgl. E. 6.2 hiervor) oberinstanzlich keine höheren Beträge als die vorinstanzlich gesprochenen zuerkannt werden dürfen, und ihnen anderer- seits ganz grundsätzlich im Adhäsionsverfahren betragsmässig nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als sie jeweils verlangen (Dispositionsmaxime). Die E.________ AG (Bank) und C.________ schlossen im parallel zum Strafver- fahren geführten Zivilverfahren, an dem der Beschuldigte nicht teilnahm, am 16. Februar 2021 vor dem Handelsgericht einen Vergleich ab (pag. 15 015 026). Darin verpflichtete sich die E.________ AG (Bank) u.a., die Stände der bei ihr geführten Konti, lautend auf C.________ (ehemals Q.________), durch Gutschriften von ins- gesamt CHF 2.25 Mio. bzw. sofern die Konti in EUR geführt worden waren durch den entsprechenden Gegenwert in EUR, valutagerecht auszugleichen. Ferner wur- de vereinbart, dass vom Gesamtbetrag, den beide Parteien vom Beschuldigten di- rekt oder im Vollstreckungsverfahren gegen ihn ausbezahlt erhalten, C.________ Anspruch auf 20% und die E.________ AG (Bank) auf 80% hat. Gestützt auf letztere Klausel (Verteilung der ausbezahlten Beträge im Verhältnis 20/80) forderte die E.________ AG (Bank) anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung und entgegen ihrer ursprünglichen Zivilklage höhere Schadenersatz- beträge (vgl. pag. 19 037). Diese sprach ihr die Vorinstanz korrekterweise nicht zu, da es nicht Sache des Beschuldigten sei, was die Straf- und Zivilkläger in ihrem Vergleich vor dem Handelsgericht vereinbart haben. Der Beschuldigte habe nur denjenigen Schaden zu ersetzen, den er tatsächlich verursacht habe und nur zu Gunsten derjenigen Geschädigten, in dessen Vermögen der Schaden letztlich auch tatsächlich eingetreten sei (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 456). Darauf ist – zumal oberinstanzlich das Verschlechterungsverbot gilt – nicht weiter einzugehen. 24.2 Zivilklage der E.________ AG (Bank) (Straf- und Zivilklägerin) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die E.________ AG (Bank) die Ausglei- chung der Konti vereinbarungsgemäss vorgenommen hat. Entsprechend ist sie im Umfang der in lit. a – d der ursprünglichen Zivilklage aufgeführten Beträge (pag. 15 015 022; bevor sie gestützt auf hiervor erwähnte Klausel höhere Beträge forderte) geschädigt (vgl. für die Geschädigtenstellung E. 23.1 hiervor, für die konkrete Schadensbemessung E. 24.4 hiernach). Des Weiteren sind neben dem Schaden auch die weiteren Tatbestandsvoraus- setzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. So ist der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung sowie auch die Wi- derrechtlichkeit klar gegeben. Mit der vorsätzlichen Begehung ist zudem auch das erforderliche Verschulden zu bejahen. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie gestützt auf die obligationen- rechtlichen Bestimmungen (Art. 84 und 43 OR sowie mit Verweis auf den Basler Kommentar OR I, HEIERLI/SCHNYDER) zum Ergebnis gelangt, dass der Schadener- satz in der Währung zu bezahlen ist, in der das belastete Konto lautete. Auch dies wurde oberinstanzlich von keiner Partei beanstandet. 56 Die geltend gemachten Zinsen von 5% p.a. sind schliesslich gesetzliche Scha- denszinse. Sie laufen ab dem Zeitpunkt, in welchem die Barbezüge vorgenommen und das Geld der Bank entzogen wurde. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie der E.________ AG (Bank) die von ihr getragenen Gerichtskoten von CHF 27'500.00 für das handels- gerichtliche Verfahren zuspricht (lit. e der ursprünglichen Zivilklage). Zwar trifft durchaus zu, dass es ohne die Straftat nicht zum Zivilprozess und mithin zu den besagten Gerichtskosten gekommen wäre. Insofern käme höchstens der Ersatz ei- nes mittelbaren Schadens nach Art. 41 OR infrage. Fraglich und nach Ansicht der Kammer zu verneinen ist hingegen, ob dieser Schaden dem Beschuldigten unter Kausalitätsgesichtspunkten objektiv zuzurechnen ist. Die Gerichtskosten für den Zivilprozess waren vorliegend nicht direkte Folge der Veruntreuungen, sondern entstammen einem diesem schädigenden Verhalten des Beschuldigten nachgela- gerten Entschluss der Straf- und Zivilkläger, zusätzlich zum Adhäsionsprozess ei- nen Zivilprozess zu führen. Insofern waren die geltend gemachten Gerichtskosten Folge eines freiwilligen und ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten lie- genden Entscheids des Straf- und Zivilklägers, das veruntreute Geld direkt bei der Bank einzuklagen. Ob dem Straf- und Zivilkläger diese Gerichtskosten kraft des- sen, dass ihm gegenüber der Bank ein Anspruch auf die Saldoberichtigung zukam, welchen er nicht im Adhäsionsprozess geltend machen konnte, als Folgeschaden hätten zugesprochen werden können, kann letztlich mangels eines entsprechenden Antrags offenbleiben. Die Straf- und Zivilklägerin indes (notabene mit eigenem Rechtsdienst) hätte ihrerseits nicht zuwarten müssen, bis sie vom Bankkunden verklagt wird, sondern hätte die Kontostände auch eigeninitiativ berichtigen und anschliessend gegen den Beschuldigten vorgehen können. Dass sie dies nicht tat, kann objektiv nicht mehr dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die Zivilklage wird deshalb, soweit die Gerichtskosten betreffend, auf den Zivilweg verwiesen. Weiterhin strittig ist sodann die Bedeutung der Saldoerklärung in der Vereinba- rung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der E.________ AG (Bank) und dem Beschuldigten (pag. 07 378 131 ff.). Die Verteidigung brachte obe- rinstanzlich erneut vor, die in der Vereinbarung enthaltene Saldoklausel müsse in materiell-rechtlicher Hinsicht die Abweisung der Zivilklage oder deren Verweisung auf den Zivilweg zur Folge haben, da die Straf- und Zivilklägerin damit in der Kün- digungsvereinbarung auf allfällige Forderungen gegenüber dem Beschuldigten ver- zichtet habe. Die Bank sei bewusst ein Risiko eingegangen. Die Vorinstanz hingegen hatte erwogen, die Saldoklausel stehe der Gutheissung der Zivilklage nicht entgegen. Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzlichen Ergebnis an: Zwar hat die Straf- und Zivilklägerin am 18. August 2017 in einem Schreiben an Rechtsanwalt D.________ geschrieben, sie nehme die gegen ihren Mitarbeiter erhobenen Vor- würfe ausserordentlich ernst (pag. 07 373 007). Dass sie aber lediglich 5 Tage vor Abschluss der Vereinbarung am 12. September 2017 noch Rechtsanwalt D.________ mitteilte, es sei kein Fehlverhalten ihres Mitarbeiters erstellt (vgl. pag. 014 001 075 ff.), lässt darauf schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin die Sal- doklausel nicht in Kenntnis aller Umstände unterzeichnet hat. Dies wird durch die 57 korrekten Ausführungen von Rechtsanwalt F.________ in seinem erstinstanzlichen Plädoyer unterstrichen (pag. 19 040): Vielmehr hatte der Beschuldigte jeweils in den aktenkundigen GWG-Notizen zu jedem Barbezug über CHF 100’000 vermerkt, Zweck der Transaktion sei eine «sukzessive Reduktion» des Kun- denvermögens in der Schweiz «im Hinblick auf ein mögliches Steuerabkommen mit S.________(Land)» (siehe beispielsweise, als pars prototo, act. 07 375 010). In der aktenkundi- gen Kundenkontakt-Übersicht hat der Beschuldigte beispielsweise am 17. August 2016 notiert, die Bankkundschaft hätte bei der Bank kein größeres [sic!] Vermögen mehr, da sie «aus steuerli- chen Gründen immer wieder Geld abgezogen» hätte. Weiter ergibt sich aus der Kundenkontakt- Übersicht, Eintrag vom 15. August 2017, die folgende interne Stellungnahme von Herrn AD.________, Kadermitglied der Bank, aus Anlass eines Besuchs von Herrn C.________ bzw. dessen Anfrage, ob bzw. wo die bezogenen Barmittel bei der Bank seien: «Weitere Konti sind je- doch bei uns nicht vorhanden, auch das Tresorfach wurde bereits vor Jahren geleert. Somit kön- nen wir ihm auch nicht weiterhelfen, was mit den Geldwerten passiert ist, welche die E.________ AG (Bank) verlassen haben.» Die Bank war also im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 12. September 2017 in guten Treuen der Meinung, dass die streitgegenständlichen Gelder (wie in der Kundenakte dokumentiert) von der Bankkundschaft zu eigenen Zwecken bezogen bzw. die- ser auch übergeben worden waren, und hatte nicht die leiseste Vermutung, dass diesbezüglich der Beschuldigte mutmaßlich [sic!] delinquiert hatte. Wie aufgezeigt, hat der Beschuldigte im Nachgang zu den Geldbezügen Täu- schungshandlungen vorgenommen, die seine Machenschaften verschleiern sollten. Dies hat es der Bank wesentlich erschwert, das pflichtwidrige und strafbare Verhal- ten ihres Mitarbeiters zu erkennen. Es ist geradezu offensichtlich, dass die Bank nicht in Kenntnis des wahren Ausmasses eine Saldoklausel abgeschlossen hat. Ihr war im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung nicht bekannt, dass der Beschuldig- te die streitgegenständlichen Geldmittel zum Zwecke des Eigenverbrauchs bzw. Verbrauchs zugunsten seiner nahestehenden Personen behändigt hatte. Der Beschuldigte ist damit zum Ersatz des Schadens in der nachfolgend noch kon- kret zu berechnenden Höhe zu verpflichten. Soweit weitergehend ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 24.3 Zivilklage von C.________ (Straf- und Zivilkläger) Wie bereits unter E. 23.1 hiervor erwähnt, ist C.________ (Rechtsnachfolger von Q.________ als ehemalige Kundin der E.________ AG (Bank)) geschädigt und damit zur Zivilklage legitimiert, soweit sein Schaden nicht bereits durch Dritte, hier namentlich durch die E.________ AG (Bank) oder durch den Beschuldigten selber, ersetzt wurde. Sämtliche Voraussetzungen der Schadenersatzklage von Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt. So ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung wie auch die Widerrechtlichkeit klar gegeben. Mit der vorsätzlichen Begehung ist zudem auch das erforderliche Verschulden zu beja- hen. Wie oben ausgeführt, ist der Schaden in der den Konti belasteten Währung und inklusive eines Schadenszinses von 5% p.a. ab der Barabhebung zu ersetzen. Von der E.________ AG (Bank) wurden dem Straf- und Zivilkläger bereits insge- samt CHF 2.25 Mio. erstattet. Der Beschuldigte ist damit zum Ersatz des darüber 58 hinausgehenden Schadens in der nachfolgend zu berechnenden Höhe zu verpflich- ten. Soweit weitergehend ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 24.4 Konkrete Schadensberechnung 24.4.1 Ausgangslage Die Deliktssumme beträgt CHF 2.555 Mio. und EUR 50'000.00. In der jeweils auf den Konti belasteten Währung sind dies CHF 985'000.00 und EUR 1'379'831.21. Am 5. April 2017 hat der Beschuldigte auf Druck von C.________ hin CHF 45'000.00 und EUR 45'000.00 auf das jeweilige Konto eingezahlt (pag. 07 375 011 und 07 375 031), was den Gesamtschaden auf CHF 2.51 Mio. und EUR 5'000.00 bzw. in der korrekten (d.h. den Konti belasteten) Währung CHF 940'000.00 und EUR 1'334'831.21 reduziert. Der Gesamtschaden und damit die Obergrenze des möglichen vom Beschuldigten zu bezahlenden Schadenersatzes liegt damit bei CHF 940'000.00 und EUR 1'334'831.21. Dies entspricht dem Betrag, der in der Fussnote 20 der Ankla- geschrift korrekt aufgeführt wird. 24.4.2 Anträge der Parteien Die E.________ AG (Bank) machte in ihrer ursprünglichen Zivilklage folgende Be- träge geltend: a) CHF 900'000.00 per 18.09.2013 b) CHF 85'000.00 per 17.01.2014 c) EUR 792'326.94 per 01.05.2014 d) EUR 351'434.36 per 18.09.2014 Soweit sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung höhere Beträge for- derte, so ist wie erwähnt nicht weiter darauf einzugehen. C.________ forderte hingegen seinerseits folgende Beträge: a) EUR 132'265.77 per 18.09.2014 b) EUR 48'146.36 per 30.01.2015 c) EUR 111'524.16 per 11.08.2015 d) EUR 50'000.00 per 05.02.2016 Gesamthaft wurde damit beantragt, den Beschuldigten zu Schadenersatzzahlun- gen in der Höhe von CHF 985'000.00 und EUR 1'485'697.59 zu verurteilen. Diese Beträge übersteigen den Gesamtschaden. 24.4.3 Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die von der E.________ AG (Bank) in ihrer ursprünglichen Zivil- klage beantragten und soeben dargelegten Schadenersatzforderungen antrags- gemäss zugesprochen. Die von C.________ in lit. a geforderte Summe (Betrag EUR 132'265.77) verwies die Vorinstanz hingegen auf den Zivilweg, da sich ihr nicht erschloss, wie es zu diesem Betrag gekommen sei (S. 76 der erstinstanzli- 59 chen Urteilsbegründung, pag. 19 458). Sie sprach ihm entsprechend lediglich die Summen gemäss lit. b – d seiner Zivilklage zu. Betragsmässig hat sie den Beschuldigten letztlich zur Bezahlung von Zivilforderun- gen in der Höhe von CHF 985'000.00 und EUR 1'353'431.82 verurteilt. Auch dieser Betrag übersteigt den Gesamtschaden, nämlich um CHF 45'000.00 und EUR 18'600.61. Der Beschuldigte müsste damit einen höheren Schaden ersetzen, als er verursacht hat. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die am 5. April 2017 durch den Beschuldigten auf die Konti von Q.________ einbezahlten CHF und EUR 45'000.00 von der Vorinstanz nicht in Abzug gebracht wurden. Der Beschul- digte wurde damit zur Bezahlung zweier Beträge verurteilt, die er bereits zurückbe- zahlt hatte. Dies gilt es zu korrigieren. 24.4.4 Konkreter Schaden E.________ AG (Bank) (Straf- und Zivilklägerin) Die E.________ AG (Bank) verpflichtete sich in der Vereinbarung vor dem Han- delsgericht zur valutagerechten Ausgleichung der Kontostände der bei ihr geführ- ten Konti in der Höhe von CHF 2.25 Mio. (bzw. sofern die Konti in EUR geführt worden waren durch den entsprechenden Gegenwert in EUR). Belege für die Aus- gleichszahlungen in der entsprechenden Währung finden sich auf pag. 19 166 und 19 169. Rechtsanwalt F.________ führte damit übereinstimmend vor erster Instanz aus (pag. 19 036), die E.________ AG (Bank) habe sich in der Vereinbarung ver- pflichtet, folgende Saldoberichtigungen vorzunehmen: 1.) CHF 900'000.00 per 18.09.2013 2.) CHF 85'000.00 per 17.01.2014 3.) EUR 792'326.94 per 01.05.2014 4.) EUR 351'434.36 per 18.09.2014 Der Gesamtschaden der Straf- und Zivilklägerin beläuft sich damit auf CHF 985'000.00 und EUR 1'143'761.30. 24.4.5 Konkreter Schaden C.________ (Straf- und Zivilkläger) Aus der vorangehenden Aufstellung ist ersichtlich, dass die ersten drei Saldobe- richtigungen den zeitlich ersten drei Barabhebungen entsprechen. Diese hat die E.________ AG (Bank) in vollem Umfang ausgeglichen (vgl. pag. 19 050). Die vier- te Barabhebung (diese belief sich auf EUR 377'833.75) wurde durch die E.________ AG (Bank) hingegen nur teilweise ausgeglichen. Bezüglich dieser vier- ten Barabhebung verblieb damit C.________ die Differenz von EUR 26'399.39 (EUR 377'833.75 [abgehobene Summe] – EUR 351'434.36 [ausgeglichene Sum- me]) als Schaden. Während damit die E.________ AG (Bank) die ersten drei Barabhebungen vollum- fänglich und die vierte Abhebung teilweise ausgeglichen hat, blieb C.________ auf dem erwähnten Teil der vierten Abhebung sowie auf den letzten drei Abhebungen «sitzen»: 4.) EUR 26'399.39 per 18.09.2014 5.) EUR 48'146.36 per 30.01.2015 60 6.) EUR 111'524.16 per 11.08.2015 7.) EUR 50'000.00 per 05.02.2016 Dies ergibt gesamthaft EUR 236'069.91. Davon abzuziehen sind die am 5. April 2017 vom Beschuldigten zurückbezahlten EUR und CHF 45'000.00. Für die Ver- rechnung ist der CHF-Betrag in EUR umzuwandeln, ergebend im Zeitpunkt der Rückzahlung EUR 41'455.55 (für den Wechselkurs der Bank am Tag der Einzah- lung siehe pag. 07 375 031). Zieht man diese beiden Beträge von den EUR 236'069.91 ab, resultiert ein Restschaden auf Seiten von C.________ von EUR 149'614.36 (EUR 236'069.91 – EUR 45'000 – EUR 41'455.55). Dieser Betrag müsste folgerichtig der Differenz zwischen dem Gesamtschaden und der Ausgleichszahlung der E.________ AG (Bank) entsprechen. Dies tut er: - CHF 940'000 (Gesamtschaden in CHF) – CHF 985'000 (Ausgleichung der E.________ AG (Bank)) = CHF - 45'000.00 - EUR 1'334'831.21 (Gesamtschaden in EUR) – EUR 1'143'761.30 (Ausglei- chung der E.________ AG (Bank)) = EUR 191'069.91 Die Straf- und Zivilklägerin hat den Gesamtdeliktsbetrag in CHF ohne Abzug der vom Beschuldigten zurückerstatteten CHF 45'000.00 ausgeglichen. Dieser Betrag kam damit dem Straf- und Zivilkläger de facto doppelt zu und ist mit dem EUR- Betrag zu verrechnen, ergo dort wieder abzuziehen. Im Zeitpunkt der Einzahlung entsprachen die CHF 45'000.00 wie gesehen EUR 41'455.55. Es resultiert damit auf Seiten des Straf- und Zivilklägers der hiervor errechnete Schaden von EUR 149'614.36 (EUR 191'069.91 – EUR 41'455.55). Für die vierte Abhebung forderte der Straf- und Zivilkläger statt des ihm zustehen- den, von der Bank nicht gedeckten Restschadens von EUR 26'399.39 einen Betrag von EUR 132'265.77 (vgl. lit. a seiner Anträge in E. 24.4.2 hiervor). Dieser Betrag, den die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat, ist mithin auf EUR 26'399.39 zu reduzieren. Die höhere Zivilklage des Straf- und Zivilklägers liess insbesondere die ihm bereits zurückbezahlten Beträge sowie die konkrete Währung der Ausgleichs- zahlungen unberücksichtigt. Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sind in Bezug auf die Zivilklage von C.________ im Ergebnis folgende Korrekturen vorzunehmen: Es erfolgt einerseits ein Abzug von EUR 86'455.55 für die zurückbezahlten Beträge (EUR 41'455.55 + EUR 45'000.00) und andererseits ein Zuschlag von EUR 26'399.39 für den unge- deckt gebliebenen Teil aus der vierten Abhebung, der vorinstanzlich auf den Zivil- weg verwiesen wurde. Die gesamte vorinstanzlich zu Gunsten des Straf- und Zivil- klägers gesprochene Schadenersatzsumme ist damit um EUR 60'056.16 (EUR 86'455.55 – EUR 26'399.39) zu reduzieren. Zu beachten ist, dass dem Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots im Ergebnis gegenüber dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kein Nachteil er- wachsen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall, kommt es doch im Gegenteil zu ei- ner Reduktion der Schadenersatzsumme und erhöht sich einzig der auf den Zivil- weg verwiesene Betrag. Die Verweisung auf den Zivilweg betraf gemäss vorin- stanzlichem Dispositiv die über die zugesprochene Summe hinausgehende Forde- rung, welche nicht explizit genannt wurde. Die Erhöhung dieser auf den Zivilweg 61 verwiesenen Summe betrifft damit nicht das Dispositiv, sondern nur die Begrün- dung, womit das Verschlechterungsverbot nicht verletzt wird (vgl. BGE 139 IV 282 E 2.6.). Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, die EUR 26'399.39 als zusätzliche Position mit eigenen Zinsenlauf (der ab dem 18. September 2014 ge- schuldet wäre) zu sprechen. Entsprechend sind aus Praktikabilitätsgründen die drei Beträge mit den vorinstanzlich bereits gesprochenen Positionen zu verrechnen. Es resultieren folgende zu ersetzende Schadensbeträge (Verrechnung in Klam- mern): - EUR 48'146.36 zuzüglich Zins seit dem 30.01.2015 - EUR 96'468.00 zuzüglich Zins seit dem 11.08.2015 (EUR 111'524.16 – EUR 41'455.55 + EUR 26'399.39) - EUR 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 05.02.2016 (EUR 50'000.00 – EUR 45'000.00) 24.4.6 Ergebnis Der Gesamtschaden beträgt CHF 940'000.00 und EUR 1'334'831.21. Die E.________ AG (Bank) ist nach ihrer Saldoberichtigung im Umfang von CHF 985'000.00 und EUR 1'143'761.30 geschädigt, der C.________ verbliebene Rest- schaden beträgt hingegen EUR 149'614.36. Der CHF-Betrag ist damit um CHF 45'000.00 zu hoch, der EUR-Betrag hingegen um EUR 41'455.55 (umgerech- net CHF 45'000.00) zu niedrig. Dies deshalb, weil die E.________ AG (Bank) CHF 45'000.00 in CHF statt in EUR ausgeglichen hat. Im Ergebnis ist dies uner- heblich, da schlichtweg die Währung verwechselt wurde. Der Beschuldigte hat den den Straf- und Zivilklägern anfallenden Gesamtschaden zu ersetzen. Dieser setzt sich im Einzelnen zusammen wie folgt: E.________ AG (Bank): a) CHF 900'000.00 zuzüglich Zins seit dem 18.09.2013 b) CHF 85'000.00 zuzüglich Zins seit dem 17.01.2014 c) EUR 792'326.94 zuzüglich Zins seit dem 01.05.2014 d) EUR 351'434.36 zuzüglich Zins seit dem 18.09.2014 C.________: a) EUR 48'146.36 zuzüglich Zins seit dem 30.01.2015 b) EUR 96'468.00 zuzüglich Zins seit dem 11.08.2015 c) EUR 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 05.02.2016 24.5 Kosten Für die Zivilklagen werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den. VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 62 25. Einziehung 25.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zu Art. 70 StGB kann auf die korrekten Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 19 458 ff.) Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so- weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 25.2 Ausgangslage und Ergebnis der Vorinstanz Die Kammer hat über folgende beschlagnahmte Vermögenswerte zu entscheiden: a) das beschlagnahmte Grundstück in J.________(Ort) mit einem Wert von mindestens CHF 1.2 Mio. (hypothekarisch mit rund CHF 800'000.00 belas- tet); b) CHF 1‘765‘414.94 auf einem auf den Beschuldigten lautenden Konto bei der E.________ AG (Bank), stammend aus seinem Pensionskassengutha- ben; c) EUR 10‘429.49 auf einem auf den Beschuldigten lautenden EUR-Konto bei der E.________ AG (Bank); d) CHF 67‘988.90 auf einem auf den Beschuldigten lautenden Konto bei der P.________ AG (Bank). Die in Art. 70 Abs. 1 StGB geforderte Anlasstat (tatbestandsmässige und rechts- widrige Tat) ist mit den Veruntreuungen ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass bei keinem der beschlagnahmten Ver- mögenswerte ein direkter Deliktskonnex vorliege, weshalb keine Einziehung nach Art. 70 StGB möglich sei. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für eine Er- satzforderung erfüllt, weshalb die beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhal- ten seien. 25.3 Liegenschaft in J.________(Ort) 25.3.1 Deliktskonnex (Art. 70 Abs. 1 StGB) Die Vorinstanz ging davon aus, dass zum beschlagnahmten Grundstück in J.________(Ort) kein Deliktskonnex bestehe und schloss damit die Einziehung nach Art. 70 StGB aus. Im Gegensatz dazu kann nach Ansicht der Kammer zumin- dest teilweise (im Umfang der in die Liegenschaft investierten Gelder) durchaus ein Deliktskonnex nachgewiesen werden. So ergeben sich – wie auch von Rechtsan- walt F.________ dargelegt (pag. 19 041) – aus den aktenkundigen Steuererklärun- 63 gen (bzw. den dort deklarierten Umbau- und Unterhaltskosten) folgende Investitio- nen in die eheliche Liegenschaft: - Im Jahr 2013 CHF 83'722.00 (pag. 07 100 038) - Im Jahr 2014 CHF 71'455.00 (pag. 07 100 050) - Im Jahr 2015 CHF 73'652.00 (pag. 07 100 062) - Im Jahr 2016 CHF 29'188.00 (pag. 07 101 009) Im Deliktszeitraum 2013-2016 ergibt dies insgesamt CHF 258'017.00, dies bei ei- nem im gleichen Zeitraum veranlagten steuerbaren Einkommen von gesamthaft CHF 432'070.00. Im Jahr 2013 wurde gar mehr als das gesamte steuerbare Ein- kommen (von CHF 70'154.00) in die Liegenschaft investiert. In den Jahren 2014 und 2015 machte der Liegenschaftsunterhalt ca. drei Viertel des steuerbaren Ein- kommens aus. Allein diese auffälligen Missverhältnisse zwischen Einkommen und Investitionsvolumen bei gleichzeitigem Fehlen von ersichtlichen, nennenswerten legalen Ersparnissen zeigen bereits, dass der (eheliche) Grundstückunterhalt aus deliktischem Vermögen stammen musste. Hinzu kommt, dass nach der letzten deliktischen Bargeldaneignung Anfang 2016 nichts mehr in die Liegenschaft investiert wurde. Vor Beginn der Aneignungen (im Jahr 2012) hatte der deklarierte Unterhalt bei lediglich rund CHF 16'000 gelegen, im Jahr 2011 gar bei nur ca. CHF 11'000.00 (pag. 07 100 011 und 026). Die Inves- titionen von rund CHF 610'000.00, welche zwischen 2001 und 2010 in das Haus eingebracht wurden, stammten sodann mutmasslich aus der Erhöhung der Hypo- thek, welche in diesem Zeitraum von CHF 182'000.00 auf CHF 800'000.00 ange- hoben wurde. Die zuvor erwähnten Missverhältnisse zwischen Einkommen und In- vestitionsvolumen beschränken sich somit just auf den Deliktszeitraum. Weiter lässt sich aus den Auszügen der Bank- und Kreditkartenkonti des Beschul- digten nicht erkennen, dass die Handwerks- bzw. Dienstleistungsbetriebe, die mit dem Hausumbau beauftragt wurden, mit Kontogeldern bezahlt wurden. Sie müssen darum – so auch die korrekte Schlussfolgerung von Rechtsanwalt F.________ – in bar bezahlt worden sein. Es liegt demnach auf der Hand, dass der Beschuldigte mit den deliktischen Barmitteln die besagten Investitionen in die Liegenschaft bezahlt hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2017 bestätigte, dass er die behändigten Barmittel grösstenteils in bar verwendete (pag. 05 002 004 Z. 84 ff.), sowie aus seiner handschriftlichen Auflistung, gemäss welcher er die behändigten Barmittel mitunter für Gärtner, Hausunterhalt, Handwerker, Neuan- schaffungen in bar verbrauchte (pag. 03 002 003). Dass der Beschuldigte die delik- tisch erlangten Vermögenswerte restlos für seine «vergänglichen Vergnügen» aus- gegeben haben soll, wie die Vorinstanz mutmasst (pag. 19 464), ist damit gerade nicht erstellt. Vielmehr widerspricht diese Schlussfolgerung den vorhandenen Be- weismitteln bzw. den Aussagen des Beschuldigten. Demzufolge bleiben für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die besagten Liegen- schaftsinvestitionen von CHF 258'017.00 aus deliktisch erworbenen Barmitteln getätigt wurden, die sich nicht mit seinem legalen Vermögen vermischt haben. 64 An dieser Erkenntnis vermag auch die oberinstanzlich vorgebrachte, offensichtliche Schutzbehauptung des Beschuldigten, wonach er in dieser Zeit auch die Hypothek um ca. CHF 300'000.00 erhöht habe (pag. 19 667 Z. 44 ff.), nichts zu ändern, er- folgte diese wie gezeigt doch vor dem Deliktszeitraum. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sie- ben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Veruntreuung nach 15 Jahren, womit vorlie- gend noch keine Verjährung eingetreten ist. 25.3.2 Drittenprivileg (Art. 70 Abs. 2 StGB; betreffend G.________) Die Liegenschaft steht im Gesamteigentum der Ehegatten, welche mit Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart haben (pag. 07 360 002 ff.). Die deliktischen Gelder flossen damit auch ins Eigentum von G.________, welche an den Straftaten ihres Ehemannes nicht beteiligt war. Für die Kammer ist indes aus nachfolgenden Gründen erstellt, dass die Ehefrau zumindest in Kauf genommen hat, dass die von ihr erworbenen Vermögenswerte aus einem Delikt stammen könnten, womit entgegen der Vorinstanz keine Gut- gläubigkeit angenommen werden kann: - Für Privatkonsumationen (Ausgaben für Metzgereien, Blumengeschäfte, teils exklusive Kleider, Elektroartikel, Versicherungen, Möbel, öffentliche Abgaben oder Steuern, Auto, Kurierdienste, Gärtnerei-Dienstleistungen, Restaurantbe- suche, alkoholische Produkte etc.) wurden im Zeitraum von 2013 bis 2017 rund CHF 800'000.00 ausgegeben (siehe Zusammenstellung von Rechtsan- walt F.________, Beilage 18 zum Plädoyer vor der Vorinstanz, pag. 19 222 ff.; Ergebnisse auf pag. 19 274). Zudem gab das Ehepaar im gleichen Zeitraum für drei Mercedes-Leasings CHF 762'701.05 aus (vgl. Beilage 4 zum Plädoyer von Rechtsanwalt F.________ vor der Vorinstanz, pag. 19 162 f.). Insgesamt wurden im Zeitraum von 2013-2017 Ausgaben von CHF 2.183 Millionen und damit einer Summe in mehrfacher Höhe des steuerbaren Einkommens der Ehegatten getätigt. Im Durchschnitt ergeben sich monatliche Ausgaben von rund CHF 36'000.00, wobei die Ehefrau des Beschuldigten vom luxuriösen Le- bensstandard eindeutig mitprofitiert hat. - Dass der Beschuldigte ihr weisgemacht haben könnte, er handle nebenbei er- folgreich mit Aktien, ist eine reine Spekulation der Vorinstanz, welche sich der Beschuldigte in seinem oberinstanzlichen letzten Wort zu eigen gemacht hat (pag. 19 690). Jedenfalls hätte für die kaufmännisch ausgebildete Ehefrau ein einziger Blick in die Steuererklärung ausgereicht, um eine solche Annahme so- fort zu entkräften. Der Beschuldigte führte oberinstanzlich denn auch selber aus, seine Frau habe über seine finanziellen Verhältnisse Bescheid gewusst und die Steuererklärungen kontrolliert, unterschrieben und mit ihm besprochen (pag. 19 668 Z. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine Gutgläubigkeit ihrer- seits geradezu undenkbar. Sodann sind die weiteren Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt: G.________ hat keine gleichwertige Gegenleistung erbracht, zumal 65 die Hausarbeit alleine ohne weitergehende Kinderbetreuungspflichten nicht als sol- che zu bewerten ist. Sodann stellt die Einziehung ihr gegenüber zwar eine gewisse Härte dar, zumal sie im Falle der Zwangsverwertung gezwungen sein wird, ihren Wohnsitz zu wechseln. Es darf ihr aber aufgrund der Gesamtumstände durchaus auch zugemutet werden, in einer Bleibe zu wohnen, die den wahren Einkommens- verhältnissen der Ehegatten entspricht. Insofern steht auch Art. 70 Abs. 2 StGB der Einziehung der Liegenschaft in besagter Höhe nicht entgegen. 25.3.3 Ergebnis und Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) Eingezogen wird nur der Betrag, der deliktisch erlangt wurde. Dabei wird bei einem unteilbaren, gemischt (teils aus legalen und teils aus illegalen Mitteln) finanzierten Vermögenswert der illegale Anteil herausgelöst. Dies wird durch die Verwertung des vermischt finanzierten Vermögenswertes erreicht (vgl. SCHOLL, Vermögensein- ziehung [Art. 70 StGB], in ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bank I, Zürich 2018, § 4 N 255 ff. m.w.H.). Die Einzie- hung beschränkt sich damit nach der Verwertung der Liegenschaft auf die hiervor erwähnten CHF 258'017.00, welche in den Jahren 2013 – 2016 in das Haus inves- tiert wurden. Das mit Verfügung vom 21. September 2017 beschlagnahmte Grundstück J.________(Ort)-Gbbl Nr. ________, im Gesamteigentum des Beschuldigten und seiner Ehefrau G.________, ist demnach zu verwerten und der Erlös aus der Ver- wertung (d.h. der die Hypothekarschulden bei der E.________ AG (Bank) überstei- gende Verwertungserlös) ist im Umfang von CHF 258‘017.00 einzuziehen. Für den die Einziehung übersteigenden Verwertungserlös bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der (noch festzusetzenden) Er- satzforderung aufrechtzuerhalten ist (siehe dazu E. 27.1 hiernach). 25.4 Kontostände In Bezug auf die Gelder, die auf dem Konto bei der E.________ AG (Bank) (Pensionskassenguthaben von CHF 1‘765‘414.94 per 16. Oktober 2023 [pag. 19 584]) liegen, ist kein Deliktskonnex auszumachen, zumal die Gelder aus der Pensionskasse stammen und keine Hinweise auf Einkäufe in die Pensionskasse bestehen. Damit ist die Einziehung schon von Vornherein klar zu verneinen. Das Konto hat indes allenfalls für die Durchsetzung einer Ersatzforderung gesperrt zu bleiben (siehe dazu E. 27.2 hiernach). Auf den anderen beiden Konti (EUR-Konto bei der E.________ AG (Bank) [Kontostand per 16. Oktober 2023 EUR 10‘429.49, pag. 19 585] und Konto bei der P.________ AG (Bank) [Kontostand per 16. Oktober 2023 CHF 67‘988.90, pag. 19 611]) haben sich die legalen Einkünfte des Beschuldigten mit den illegal erworbenen Geldern aus der Veruntreuung vermischt. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang es sich bei den beiden Restbeträgen auf den Konti um Deliktsgelder handelt oder nicht. Damit scheitert die Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB an der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs. Damit bleibt zu prüfen, ob die Konti für die Durchsetzung einer Ersatzforderung gesperrt zu bleiben haben (siehe dazu E. 27.3 hiernach). 66 26. Ersatzforderung 26.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Ersatzforderung wie folgt kor- rekt dar (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 461): Sind weder die Originalwerte noch ein echtes oder unechtes Surrogat vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfor- derung ist somit subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass «derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann» (STRATENWERTH, AT II, a.a.O., § 14 N 69; BSK StGB I- BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 15). Die Ersatzforderung ist grundsätzlich auf dem Weg des Schuld- betreibungs- und Konkursverfahrens durchzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz be- steht nur hinsichtlich der Sicherung der Vollstreckung: In Art. 71 Abs. 3 StGB ist ausdrücklich vorge- sehen, dass unabhängig von den im SchKG genannten Arrestvoraussetzungen, beliebige Vermö- genswerte zur Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden können. Diese spezielle Be- schlagnahmemöglichkeit begründet im Rahmen der Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht des Staates auf die beschlagnahmten Vermögenswerte (BSK StGB I-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 15). Im Übrigen müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der Einziehung; die Ersatzfor- derung darf den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil umfangmässig nicht übersteigen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen wer- den, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dem Verurteilten soll die Wiedereingliederung nicht durch übermässige Schulden verunmöglicht werden. Es bedarf einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen, um zu entscheiden, ob auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichtet wer- den soll (BGE 122 IV 299, E. 3.b), vgl. auch StGB PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 N 2). 26.2 Subsumtion Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Ersatzforderung ist, dass die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte ganz oder teilweise nicht mehr vorhan- den sind (Art. 71 StGB). Da die für die Renovierung des Hauses verwendeten Gel- der noch vorhanden waren, wurden sie bereits eingezogen. Daneben führte der Beschuldigte ein luxuriöses Leben, gab rund CHF 2.183 Mio. für Privatkonsumatio- nen, Reisen, Autoleasingraten, Luxuswaren etc. aus. Gerade aus seinen hand- schriftlichen Notizen ergibt sich, dass er das Deliktsgut zu weiten Teilen tatsächlich für solch vergängliche Vergnügen ausgegeben hat, womit die deliktisch erlangten Vermögenswerte mutmasslich nicht mehr vorhanden sind. Diese erste Voraus- setzung ist somit erfüllt. Weiter ist die Ersatzforderung ohne Weiteres einbringlich: Vorab sind die Gutha- ben auf den Konti bei der E.________ AG (Bank) und der P.________ AG (Bank) beschlagnahmt und sind damit greifbar. Des Weiteren hatte die Liegenschaft in J.________(Ort) vor rund 11 Jahren einen Schätzwert von CHF 1.2 Mio. Inzwi- schen dürfte dieser Wert aufgrund des aktuellen Immobilienmarkts erheblich höher sein, dies bei einer Belehnung im Umfang von CHF 800'000.00. Der Beschuldigte selbst gab einen Verkehrswert von zwischen CHF 2 und 2.5 Mio an. Das Grunds- tück mit Seesicht sei über 1’0000 m2 gross, habe drei Garagen, einen grossen Um- 67 schwung und der amtliche Wert liege bei etwas über CHF 1.2 Mio. (pag. 19 664 Z. 5 ff.). Bei der Verwertung der Liegenschaft ist damit ein hoher Verwertungserlös zu erwarten. Die Einbringlichkeit ist damit gegeben. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die Bezahlung der Er- satzforderung der Beschuldigte in der Wiedereingliederung ernstlich behindert wäre. Er ist offenbar noch immer in selbstständiger Erwerbstätigkeit tätig und gene- riert ein Einkommen, welches es ihm erlaubt, auch trotz der Kontosperrungen schuldenfrei zu leben. So weist jedenfalls sein Betreibungsregisterauszug abgese- hen von zwei vernachlässigbaren Einträgen keine Betreibungen auf (pag. 19 570 f.). Dasselbe ergibt sich auch aus den edierten Verfahrensakten D 23 193 (dem- nach hat der Beschuldigte zwischen 2018 und 2020 über CHF 400'000.00 bar auf sein PostFinance-Konto eingezahlt). Die Vorinstanz setzte die Ersatzforderung auf CHF 2.555 Mio. fest. Abweichend dazu wird oberinstanzlich gemäss den vorherigen Ausführungen der in das Haus investierte Deliktsbetrag von CHF 258‘017.00 eingezogen. Da hierfür somit bereits eine Sicherheit besteht, ist die Ersatzforderung entsprechend um diesen Betrag zu reduzieren. Vom vorinstanzlich festgelegten Betrag abzuziehen sind sodann die bereits zurückbezahlten Beträge von CHF und EUR 45'000.00. Zudem ist die Er- satzforderung wie bereits der Schaden(-ersatz) in der jeweiligen Währung anzuge- ben, in der das Deliktsgut veruntreut wurde. Eine allfällige Umrechnung in die Lan- deswährung kann auf Begehren des Gläubigers im SchKG-Verfahren verlangt wer- den (Art. 88 Abs. 4 SchKG). Rechnerisch ergibt dies: - CHF 985'000.00 – CHF 45'000.00 – CHF 258'017.00 = CHF 681'983.00 und - EUR 1'379'831.21 – EUR 45'000.00 = EUR 1'334'831.21 Die Ersatzforderung ist demzufolge auf CHF 681'983.00 und EUR 1'334'831.21 festzusetzen. Verpflichtet wird einzig der Beschuldigte persönlich, zumal sich eine mit An- schlussberufung beantragte Ausweitung des Dispositivs auf die Ehefrau (im Sinne einer Verpflichtung zur solidarischen Haftung) vorliegend nicht rechtfertigen lässt (siehe dazu eingehend E. 6.4 hiervor). 27. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung 27.1 Liegenschaft in J.________(Ort) Die Beschlagnahme der Liegenschaft in J.________(Ort) ist im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung für den Verwertungserlös, welcher über den einzuziehenden Betrag von CHF 258‘017.00 hinausgeht, aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz hielt hierzu bereits korrekt fest (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 19 465), dass die Liegenschaft einen ganz beträchtlichen freien Wert aufweist. Selbst wenn auf die rund 10 Jahre alte interne Schätzung der E.________ AG (Bank) abgestellt würde, resultierte eine freier Wert von rund 68 CHF 400'000.00. Das Haus an der privilegierten Lage über dem AE.________ (See) weise bei diesem Ausbaustandard heute deutlich mehr Wert auf als die CHF 1.2 Mio. und wäre auch gut verkäuflich. Wie bereits ausgeführt, schätzte der Be- schuldigte selbst den Verkehrswert auf 2 bis 2.5 Mio. (pag. 19 664 Z. 5 ff.). Der Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre steht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch der Umstand, dass das Ehepaar A.________ daran Gesam- teigentum hat, nicht im Wege. Es wird am Betreibungsamt sein, im Zwangsvollstre- ckungsverfahren zu entscheiden, ein wie grosser Teil des Verwertungserlöses zur Deckung der Schulden des Beschuldigten verwendet werden darf. Die Grundbuch- sperre des Grundstücks J.________(Ort) Gbbl.-Nr. ________ wird somit im Hin- blick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten, bis im Zwangs- vollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen ent- schieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 27.2 Konto bei der E.________ AG (Bank) (IBAN ________) Per 16. Oktober 2023 weist das titelerwähnte Konto einen Guthabensstand von CHF 1‘765‘414.94 auf (pag. 19 584). Der gegenüber der Pensionskassenauszahlung vom 25. Januar 2018 (ausbezahlt wurden CHF 1‘854‘716.00) geringere Betrag rührt daher, dass die Staatsanwaltschaft einerseits die E.________ AG (Bank) dazu berechtigte, auch nach der Kontosperre die Hypothekarzinsen ab diesem Konto zu beziehen und die Guthabengebühr zu belasten, und andererseits dem Beschuldigten in teilweiser Gutheissung seines Antrags erlaubte, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten monatlich CHF 2‘500.00 ab dem gesperrten Konto zu beziehen (pag. 12 004 001). Letztere Verfügung wurde auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin aufgrund wesentlich höherer Einnahmen des Beschuldigten als bisher angegeben wieder aufgehoben (pag. 12 004 011 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschlagnahme der rund CHF 1.8 Mio. rechtmässig war, zumal der Beschuldigte (am Tag nach seiner Haftentlassung) den Antrag stellte, die ganze Altersrente in Kapitalform zu beziehen (pag. 07 091 007 und 011 f.). Daraus ergibt sich folgende Rechtsfolge (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 466): Obwohl es aus der 2. Säule stammt, steht dem aus SchKG-rechtlicher Sicht nichts im Weg. Denn Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind nur vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) und sind daher auch nur vor diesem Zeitpunkt nicht einziehbar. Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Todes oder Individualität ausgerichtet werden, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar und damit können sie auch im den Notbedarf übersteigenden Umfang gepfändet werden (BGE 5A_908/2017). Bereits in BGE 120 III 75 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass ausbezahltes Freizügigkeitskapital unbeschränkt pfändbar sei. Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass gemäss Art. 22a Abs. 1 letz- ter Satz des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) bei der Berechnung der bei der Scheidung zu teilenden Austrittsleistung eine Barauszah- 69 lung während der Ehe nicht berücksichtigt wird. GEISER/WALSER führten dazu im Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch-I (in der aktuellen Auflage nur noch GEISER, N 22 f. zu Art. 123 ZGB) aus, mit der Barauszahlung scheide das entsprechende Vorsorgeguthaben aus dem System der beruflichen Vorsorge aus. Solche Barauszahlungen seien diesfalls nur noch güterrechtlich zu berücksichtigen. Dazu die Vorinstanz subsumierend (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 468): Das Ehepaar A.________ lebt, jedenfalls soweit dem Gericht bekannt, nach wie vor in ungetrennter Ehe zusammen. G.________ war ausdrücklich einverstanden damit, dass ihr Mann sein BVG- Guthaben nicht in Form einer Rente, sondern als Kapitalleistung bezog und zwar im Wissen, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig war, denn sie unterzeichnete die Einverständniserklärung (und liess diese gar notariell beurkunden) für den Kapitalbezug nach der Hausdurchsuchung und nach der Untersuchungshaft ihres Mannes. Daraus folgt, dass sie auf die nun beschlagnahmten Vermö- genswerte nicht aus Sozialversicherungsrecht, sondern "nur" aus Güterrecht einen Anspruch hat, so wie sie dies auf andere Vermögenswerte ihres Mannes, die beschlagnahmt sind, auch hat. Mit an- deren Worten stehen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der rund CHF 1,8 Mio. im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung keine sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder Billigkeitsüberlegungen entgegen. Die Kontosperre ist somit im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Dem ist beizupflichten. 27.3 EUR-Konto bei der E.________ AG (Bank) (IBAN ________) Der Kontostand beträgt per 16. Oktober 2023 EUR 10‘429.49 (pag. 19 585). Es handelt sich um Geld, welches anlässlich der Hausdurchsuchung in J.________(Ort) in bar sichergestellt wurde (damals noch EUR 18‘850.00, welche sich aufgrund der regelmässig belasteten Guthabengebühr stetig verringerten, pag. 07 002 004). Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft am 19. September 2017 an, es handle sich um Gelder von Kunden, die jeweils ein paar Tage nach AF.________(Stadt) gegangen seien und ihn gebeten hätten, diese in CHF umzutauschen. Die Staatsanwaltschaft verlangte, nachdem der Beschuldigte die Herausgabe des Geldes beantragte, da die entsprechenden Kunden dieses umgetauscht haben wollten, Informationen zu den besagten Kunden und zum konkreten Ablauf des vorgesehenen Geldwechsels (pag. 14 001 019). Die Informationen wurden ihr seitens des Beschuldigten nie mitgeteilt, weshalb das Konto gesperrt blieb. Die Vorinstanz führte hierzu in ihrem Urteil Folgendes aus (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 469): Dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, die gesperrten EUR 18'850.00 gehörten Kunden von ihm, um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich daraus, dass er nicht bereit war, die Namen der fraglichen Kunden zu nennen. Auch sein Verteidiger gab dem Staatsanwalt auf entspre- chende Aufforderung keine Namen an und es meldeten sich auch keine Drittpersonen bei der Staatsanwaltschaft, welche Anspruch auf das Geld erhoben. Die EUR 18'850.00, bzw. was heute noch davon übrig ist, sind somit dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex kann allerdings nicht hergestellt werden, d.h. eine Einziehung des Geldes gestützt auf Art. 70 StGB ist nicht mög- lich. Die Kontosperre ist deshalb im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu 70 erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen vollumfänglich an. 27.4 CHF-Konto bei der P.________ AG (Bank) (IBAN ________) Hierzu die Vorinstanz (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 469): Per 18.08.2017 (und damit mehr als eineinhalb Jahre nach dem letzten angeklagten unrechtmässi- gen Geldbezug) befand sich das Konto noch im Minus. Anschliessend bezahlte der Beschuldigte noch total CHF 39'000.00 in bar darauf ein, wobei über die Herkunft dieses Geldes nur spekuliert werden kann. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung befanden sich noch CHF 7'328.26 auf dem Konto (pag. 07 402 209 ff.). Anschliessend wurden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur noch die Kontoführungsgebühren von monatlich CHF 7.00 belastet, so dass sich der Konto- stand am 5. November 2021 auf CHF 6'887.11 belief (pag. 18 117/2). Zwischen- zeitlich überwies die Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG (Bank) auf Auszah- lungsantrag des Beschuldigten die Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von CHF 61'325.00 auf das gesperrte Konto (vgl. pag. 19 520 ff.), dessen Stand infolgedes- sen per 23. Oktober 2023 CHF 67'988.90 betrug (pag. 19 611). Weder machte der Beschuldigte geltend noch ist ersichtlich, dass das Geld jemand anderem als ihm selbst zusteht. Es wurde bereits ausgeführt, dass auch in Bezug auf dieses Geld nicht nachgewiesen werden kann, dass es deliktischer Herkunft ist und eine Einziehung nach Art. 70 StGB somit nicht infrage kommt. Deshalb ist – gleich wie beim EUR-Konto – auch in Bezug auf dieses Konto die Kontosperre im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 28. Verwendung der Gelder 28.1 Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder Er- satzforderungen (lit. c) dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes zu, wenn er durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten kann nur angeordnet werden, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Rechtsanwalt F.________ hat für die Straf- und Zivilklägerin die Abtretung der ent- sprechenden Forderung an den Staat erklärt und bereits vor erster Instanz bean- tragt, es seien ihr die Confiscada bis zur Höhe der heute bankseitig geltend ge- machten Zivilforderung (zzgl. der Kosten- und Entschädigungsansprüche [zzgl. 71 MWST]) gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a – c StGB der E.________ AG (Bank) zuzu- wenden (pag. 19 041). Dasselbe tat Rechtanwalt D.________ für den Straf- und Zivilkläger anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 19 699 f.). Die Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind damit ohne Weiteres erfüllt. Die Kam- mer spricht den Straf- und Zivilklägern die eingezogenen Gegenstände und Ver- mögenswerte bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie die Ersatzforderung im Umfang der gutgeheissenen Schadenersatzforderung zu. Die zusätzliche Zusprechung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstra- fe scheint damit nicht angezeigt. 28.2 Verrechnung mit den Verfahrenskosten Gemäss Art. 442 Abs. 4 StGB können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Dies wird vorliegend getan. Die Forderung aus den Verfahrenskosten (inkl. Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung) ist mit den beschlagnahmten Vermö- genswerten des Beschuldigten zu verrechnen. 29. Antrag des Beschuldigten um Freigabe eines Betrags von CHF 100'000.00 Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten eventuali- ter zur Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände u.a. die Freigabe eines Betrags von CHF 100'000.00 von den beschlagnahmten Kontoguthaben (pag. 19 696), damit der Beschuldigte, welcher mittlerweile massive finanzielle Probleme habe, die laufende Kosten decken könne (pag. 19 678). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten im Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinem aktuellen Einkommen (vgl. E. 21. hiervor; CHF 5'800.00 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie AHV von CHF 2'450.00) be- steht kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschuldigte unter dem Existenzmini- mum lebt. 30. Beschlagnahmte Waffe Die Ausführungen der Vorinstanz behalten ihre Geltung (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 469): Grundsätzlich verfügt das Gericht gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 31 WG geregelt. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Personen ohne Be- rechtigung getragen werden. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind die beschlagnahmten Ge- genstände definitiv einzuziehen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbeson- dere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Der Begriff Gefahr 72 missbräuchlicher Verwendung ist gemäss bundgerichtlicher Rechtsprechung weit zu verstehen und liegt beispielsweise vor, wenn ein Waffeneigentümer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne entsprechende Waffentragbewilligung mit sich geführt hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in Zukunft nicht wieder passiert (BGer 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012, E. 4.2). Bei der beschlagnahmten Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm handelt es sich offen- sichtlich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG. Das Tragen einer Waffe ohne Waffen- tragebewilligung ist rechtswidrig (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 31 Abs. 1 lit. a WG). Aus diesem Grund ist die beschlagnahmte Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm in An- wendung dieser Bestimmungen zwecks Prüfung verwaltungsrechtlicher Schritte der Kantonspolizei Bern (Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) zu überlassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände hätte anordnen können (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ei- ne solche Anordnung fällt indes vorliegend aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbots ausser Betracht. 31. Beschlagnahmte und edierte Unterlagen Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Be- weismittel bei den Akten. Ausserdem werden Kopien der oberinstanzlich edierten Akten aus dem Verfahren D 23 193 zu den Akten erkannt. VIII. Kosten und Entschädigungen 32. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. in- wieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche vor oberer Instanz bestätigt werden, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesam- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Das geringfügige Unterliegen der Anschlussberufung in Bezug auf die Verurteilung von G.________ zur solidari- schen Haftung (Nichteintreten) ist vernachlässigbar; hierfür werden keine Kosten ausgeschieden. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 31'878.00 (Kosten der Vor- untersuchung von CHF 21'600.00, Kosten der Hauptverhandlung von CHF 8'000.00 [Gebühr] und CHF 778.00 [Auslagen] sowie Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft von CHF 1’500.00). Diese sind zu bestätigen. 73 Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12; 200 bis 6'000 Taxpunkte) auf CHF 10'000.00 festgesetzt. 33. Kosten der Verteidigung 33.1 Amtliche Verteidigung durch Fürsprecher K.________ Das amtliche Honorar von Fürsprecher K.________ für das erstinstanzliche Verfah- ren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. November 2018 auf CHF 21'819.40 bzw. das volle Honorar auf CHF 36'678.80 festgesetzt. Diese Ver- fügung ist rechtskräftig. Es bleibt einzig über die Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden. Art. 135 Abs. 4 StPO (in der im Entscheidzeitpunkt geltenden Fassung) bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da der Beschuldigte vollständig unterliegt, hat er dem Kanton Bern die für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21'819.40 zurückzu- zahlen und Fürsprecher K.________ die darauf entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 14'859.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33.2 Private Verteidigung durch Rechtsanwalt L.________ Für die zwischenzeitliche private Verteidigung durch Rechtsanwalt L.________ ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung aus- zurichten. 33.3 Amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 10. November 2023 rückwir- kend per 7. November 2023 als notwendiger amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten eingesetzt. Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des 74 Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 14. November 2023 (pag. 19 701) für den Zeitraum vom 7. November 2023 bis 16. November 2023 ein amtli- ches Honorar von CHF 3'884.00 (19.42 Stunden à CHF 200.00) geltend. Die Hono- rarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Rechtsanwalt B.________ veranschlagt für den Weg Zürich-Bern-Zürich insgesamt 4 Stunden à CHF 200.00. Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 ist die Reisezeit eines Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Bei einer Reisezeit ab zwei Stunden beträgt der Zuschlag CHF 150.00. Die 4 Stunden bzw. CHF 400.00 sind mithin zu kürzen und mit zwei Pauschalen à CHF 150.00 zu ersetzen, welche im Urteilsdispositiv separat ausgewiesen wurden. Zu kürzen ist sodann die geltend gemachte Position «Reser- ve (Kenntnisnahme Urteil, Bespr. m. Kl., etc.)» von einer Stunde auf hierfür ange- messene 30 Minuten. Demgegenüber liegt die geschätzte Dauer der Berufungs- verhandlung eine Stunde unter der tatsächlichen Dauer. Diese Stunde ist zusätz- lich zu vergüten. Zusammengefasst sind von den 19.42 geltend gemachten Stunden 4.5 Stunden abzuziehen und eine wieder aufzuschlagen, ergebend 15.92 zu entschädigende Stunden à CHF 200.00. Die Auslagen von CHF 115.90 sind hingegen nicht zu be- anstanden und wie beantragt zu entschädigen. Der Beschuldigte hat die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 3'877.10 (inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein volles Ho- norar hat Rechtsanwalt B.________ keines geltend gemacht. 34. Entschädigungen der Straf- und Zivilkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Wie bereits in erster Instanz obsiegen beide Straf- und Zivilkläger auch im oberin- stanzlichen Verfahren. Die oberinstanzliche Kürzung der Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers war gering und rechtfertigt keine Kostenübernahme. Beide Straf- 75 und Zivilkläger haben damit gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 34.1 Entschädigung C.________ Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die und unter Kürzung der Hono- rarnote von Rechtsanwalt D.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'758.35 (100 Std. x CHF 250.00 + Auslagen von CHF 1'758.35) an C.________ für dessen notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt. Dies ist zu bestätigen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ mit Honorar- note vom 14. November 2023 (pag. 19 704) einen Aufwand von 95.3 Stunden à CHF 380.00 resp. CHF 280.00 / 200.00 (ergebend ein amtliches Honorar von CHF 21'050.11 [inkl. Auslagen von CHF 573.00 und MWST] und ein volles Honorar von CHF 33'266.40 [inkl. Auslagen von CHF 899.65 und MWST]) geltend. Dieser Aufwand liegt beträchtlich über dem vorliegend gebotenen, was sich nicht zuletzt am Vergleich mit dem (vorliegend als geboten erachteten) Aufwand von Rechtsanwalt F.________ zeigt. Die von Rechtsanwalt D.________ geforderte Par- teientschädigung ist mehr als doppelt so hoch als diejenige von Rechtsanwalt F.________. Rechtsanwalt D.________ war sodann bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, wo sich dieselben Fragen stellten. Eine Doppelvertretung war schliesslich im vorliegenden Fall nicht erforderlich und der dadurch verursachte Aufwand ist dementsprechend nicht vom Beschuldigten zu tragen. Angesichts dessen, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ nachvoll- ziehbar und angemessen erscheint, bietet es sich an, die Parteientschädigung von C.________ derjenigen der E.________ AG (Bank) anzupassen. Sie ist folglich auf gebotene CHF 15'535.75 zu kürzen. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach dem geschuldeten Honorar keine MWST hinzuzurechnen ist, zumal C.________ seinen Wohnsitz in S.________(Land) hat und Rechtsanwalt D.________ somit für die für ihn erbrach- te Leistung in der Schweiz keine Mehrwertsteuer abliefern muss, hat auch für das oberinstanzliche Honorar Geltung. Im Ergebnis wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 15'535.75 an C.________ für dessen notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt. 34.2 Entschädigung E.________ AG (Bank) Auch die vorinstanzlich zugesprochene und vom Beschuldigten zu ersetzende Par- teientschädigung an die E.________ AG (Bank) für ihre notwendigen Aufwendun- gen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 26'925.00 (100 Std. x CHF 250 zzgl. 7.7 % MWST) ist zu bestätigen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.________ mit Honorar- note vom 10. November 2023 (pag. 19 705) eine Entschädigung von CHF 15'535.75 geltend (57.7 Std. à CHF 250 zzgl. 7.7% MWST). 76 Wie soeben erläutert, erachtet die Kammer diesen Aufwand in vorliegender Sache als angemessen, weshalb er vom Beschuldigten in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen ist. Im Ergebnis wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 15'535.75 (inkl. MWST) an die E.________ AG (Bank) für deren notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt. IX. Erkennungsdienstliche Behandlung Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 77 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 18. September 2013 bis am 5. Februar 2016 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 985'000.00 und EUR 1'379'831.21 in Bern (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift), namentlich wie folgt: 1.1. per Valuta 18. September 2013 im Deliktsbetrag von CHF 900'000.00; 1.2. per Valuta 17. Januar 2014 im Deliktsbetrag von CHF 85'000.00; 1.3. per Valuta 1. Mai 2014 im Deliktsbetrag von EUR 792'326.94; 1.4. per Valuta 18. September 2014 im Deliktsbetrag von EUR 377'833.75; 1.5. per Valuta 30. Januar 2015 im Deliktsbetrag von EUR 48'146.36; 1.6. per Valuta 11. August 2015 im Deliktsbetrag von EUR 111'524.16; 1.7. per Valuta 5. Februar 2016 im Deliktsbetrag von EUR 50'000.00. 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen im September 2017 in J.________(Ort) und anderswo (Ziff. 1.2 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 29, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 71 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 sowie 333 aStGB 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 27 Abs. 1 aWG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend gesamthaft CHF 5'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 681'983.00 und EUR 1'334'831.21 an den Kanton Bern. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 31'878.00. 78 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26’758.35 an den Straf- und Zivilkläger 1, C.________, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 15'535.75 an den Straf- und Zivilkläger 1, C.________, für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 8. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26’925.00 an die Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 9. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 15'535.75 an die Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher K.________, wurde mit Verfügung vom 27. November 2018 für das Vor- verfahren auf CHF 21'819.40 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 36'678.80 (volles Honorar) bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'819.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 14'859.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.92 200.00 CHF 3’184.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 115.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’599.90 CHF 277.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’877.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'877.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 79 III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 1, C.________, wird teilweise gutgeheis- sen. A.________ wird zur Bezahlung folgender Beträge an den Straf- und Zivilkläger 1, C.________, verurteilt: 1.1. EUR 48'146.36 zuzüglich 5% Zins seit dem 30. Januar 2015; 1.2. EUR 96'468.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. August 2015; 1.3. EUR 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2016. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird zur Bezahlung folgender Beträge an die Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), verurteilt: 2.1. CHF 900'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. September 2013; 2.2. CHF 85'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Januar 2014; 2.3. EUR 792'326.94 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2014; 2.4. EUR 351'434.36 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. September 2014. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Grundstück J.________(Ort) Gbbl.-Nrn. ________, im Ge- samteigentum von A.________ und G.________, wird verwertet. Der Verwertungserlös wird im Umfang von CHF 258'017.00 eingezogen und dem Straf- und Zivilkläger 1, C.________, sowie der Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), in Anrechnung an ihre Zivilforderungen zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). 2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Grundstücks J.________(Ort) Gbbl.-Nrn. ________ für den verbleibenden Verwer- tungserlös aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 80 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der E.________ AG (Bank), lautend auf A.________, auf- rechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jah- ren ab Rechtskraft des Urteils. 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der E.________ AG (Bank), lautend auf A.________, auf- rechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jah- ren ab Rechtskraft des Urteils. 5. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der P.________ AG (Bank), lautend auf A.________, auf- rechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jah- ren ab Rechtskraft des Urteils. 6. Die Ersatzforderung wird dem Straf- und Zivilkläger 1, C.________, sowie der Straf- und Zivilklägerin 2, E.________ AG (Bank), in Anrechnung an ihre Zivilforderungen zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c). 7. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind mit den A.________ auferlegten Verfah- renskosten (inkl. Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Der Antrag von A.________ auf Freigabe eines Betrags von CHF 100'000.00 von den beschlagnahmten Kontoguthaben wird abgewiesen. 9. Die beschlagnahmte Selbstladepistole SIG P210 inkl. 8 Patronen 9mm wird gestützt auf Art. 31 WG und zwecks Prüfung verwaltungsrechtlicher Schritte der Kantonspoli- zei Bern (Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) überlassen. 10. Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen bleiben als Beweismittel bei den Akten. 11. Die Kopien der edierten Akten aus dem von der Staatsanwaltschaft des Kantons Frei- burg geführten Verfahren D 23 193 werden zu den Akten erkannt. 12. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 13. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte 81 - Fürsprecher K.________, (nur Dispositiv, auszugsweise, Ziff. II.1.) - G.________ (auszugsweise, Ziff. IV.1. - IV.5.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, auszugsweise betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern, Waffenbüro (Urteil mit Begründung, auszugsweise betref- fend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Grundbuchamt AL.________ (Region) (nur Dispositiv, auszugsweise, Ziff. IV.1., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regierungsstatthalteramt AL.________ (Region) (nur Dispositiv, auszugswei- se, Ziff. IV.1. und IV.2., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der E.________ AG (Bank), (nur Dispositiv, auszugsweise, Ziff. IV.3. und IV.4., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - der P.________ AG (Bank) (nur Dispositiv, auszugsweise, Ziff. IV.5., nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. November 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Mai 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 82 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 83