auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Dezember 2020 um 11:24 Uhr auf der Autobahn A1 Ost, Lyssach, Fahrtrichtung Kirchberg, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: