In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert demgegenüber eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'080.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf drei Tage festzusetzen.